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OLG Hamm Beschluss v. - 30 U 82/22

Gesetze: BGB § 313; BGB § 535

Leitsatz

Leitsatz:

1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grundes des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon , ZMR 2022, 551).

2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemiebedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 302 Nr. 5
NJW 2023 S. 304 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2022 S. 2814
CAAAJ-23206

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OLG Hamm, Beschluss v. 15.07.2022 - 30 U 82/22

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