Vorläufiger finanzgerichtlicher Rechtsschutz bei Beantragung der Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns in einem Altfall
nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in Verbindung mit § 3a EStG durch Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO und nicht durch eine
einstweilige Anordnung nach § 114 FGO
1. Wird in einem Altfall (Schuldenerlass vor dem ) ein Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Anwendung des
§ 3a EStG gestellt und wird diesem Antrag im Einkommensteuerbescheid nicht entsprochen, kann effektiver vorläufiger finanzgerichtlicher
Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gewährt werden.
2. § 3a EStG ist eine materiell-rechtliche Steuerbefreiungsvorschrift, über deren Anwendung bereits im Steuerfestsetzungsverfahren
zu entscheiden ist.
3. Angesichts divergierender finanzgerichtlicher Rechtsprechung ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein Antrag auf Freistellung
eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne
von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-23159
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 07.06.2022 - 2 V 1379/21
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