Erwerb eines zu einer Bootsschuppenanlage gehörenden Bootsschuppens auf dem von einer Bootshausgemeinschaft von der Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gepachteten Grundstück in den neuen Bundesländern nicht grunderwerbsteuerbar
Leitsatz
1. Der Erwerb eines zu einer Bootsschuppenanlage gehörenden Bootsschuppens auf dem von einer Bootshausgemeinschaft von der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gepachteten Grundstück ist nicht grunderwerbsteuerbar, wenn die gesamte
Bootsschuppenanlage ein mit dem Grundstück fest verbundenes Gebäude ist, selbständiges Gebäudeeigentum weder an dem einzelnen
Bootsschuppen („Box”) noch an der gesamten Bootsschuppenanlage besteht und der Erwerber nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG
über den Bootsschuppen ähnlich wie ein Eigentümer rechtlich und wirtschaftlich bestimmen kann, da die Verwaltung und Benutzung
der gesamten Anlage durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss der Bootshausgemeinschaft erfolgt.
2. Selbständiges Eigentum an dem einzelnen, in den neuen Bundesländern belegenen Bootsschuppen ist auch nicht nach übergegangenem
Recht der DDR begründet worden, wenn nicht zu DDR-Zeiten ein Nutzungsrecht vertraglich vereinbart worden ist.
3. Die „Veräußerung” eines Gebäudeteils ist nicht grunderwerbsteuerbar.
4. Eine Bootshausgemeinschaft ist als Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB einzuordnen.
Fundstelle(n): KÖSDI 2022 S. 22925 Nr. 10 HAAAJ-23158
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.05.2022 - 3 K 84/21
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