Kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Vorbehalts der Nachprüfung bezüglich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Leitsatz
1. Die Regelungen zum Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern, nicht aber für steuerliche
Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO, zu denen auch der Verspätungszuschlag gehört.
2. Bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung
des Verspätungszuschlags (Anschluss an , BStBl. II 2001, 60). Eine Klage mit dem einzigen
Begehren, den Vorbehalt hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben, ist unzulässig.