Duldungsbescheid gemäß §§ 191, 323 AO bei einer
durch Zwangssicherungshypothek besicherten Steuerforderung, die durch Erteilung
der Restschuldbefreiung undurchsetzbar geworden ist
Leitsatz
Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der
Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung
erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.
Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird,
gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek
weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil
ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ZAAAJ-23139
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.08.2022 - 13 K 18/21
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