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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 18/21

Gesetze: AO § 191; AO § 323

Duldungsbescheid gemäß §§ 191, 323 AO bei einer durch Zwangssicherungshypothek besicherten Steuerforderung, die durch Erteilung der Restschuldbefreiung undurchsetzbar geworden ist

Leitsatz

  1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.

  2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAJ-23139

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 23.08.2022 - 13 K 18/21

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