Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
USt-Kurzinformation
Hinsichtlich der Übertragung eines kommunalen Bauhofs mit
befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
können größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG ausgeschlossen werden, wenn nach dem
Kommunalrecht eine umfassende Übertragung der Aufgaben eines kommunalen Bauhofs
(oder vergleichbarer Einrichtungen) auf einen Privaten mit befreiender Wirkung
ausgeschlossen ist und Private in dem entsprechenden Bereich durch
Auftragsvergaben einer Kommune nur einzelne, ausgewählte Leistungen auf
vertraglicher Grundlage, nicht aber das „Gesamtpaket“ der Aufgaben
eines Bauhofs erbringen können.
Denn in diesem Fall wäre die
übertragende Kommune aus Rechtsgründen gehindert, ein (potentiell)
konkurrierendes Angebot zur Generalübernahme der Bauhofaufgaben durch einen
privaten Wettbewerber (zum Beispiel ein größeres privates Bauunternehmen)
anzunehmen. Die einzig mögliche Alternative der Aufsplittung der Tätigkeiten
und Einzelvergabe kleinerer „Aufgabenpakete“ dürfte aus Sicht
eines Durchschnittsverbrauchers ein klares aliud und nicht mit der angestrebten
Komplettübertragung vergleichbar sein.
Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass das
Kommunalwirtschaftsrecht des Landes keine Möglichkeit vorsieht, dass eine
Kommune die Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit
befreiender Wirkung überträgt.
Denn § 101 Absatz 4 Satz 1 Nummer
3 der Gemeindeordnung gibt vor, dass Einrichtungen, die ausschließlich als
Hilfsbetrieb der Deckung des Eigenbedarfs der Kommune dienen, nicht als
wirtschaftliches Unternehmen nach dem 3. Abschnitt der Gemeindeordnung
anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass §§ 101 ff. der Gemeindeordnung keine
Anwendung finden; §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung regeln die Gründung und
Beteiligung an privaten Rechtsträgern. Solche Gründungen oder Beteiligungen
sind regelmäßig nur dann möglich, wenn die Unternehmen wirtschaftlicher Natur
sind.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3510 -
S 7107 - 001
Fundstelle(n):
UR 2022 S. 708 Nr. 18
PAAAJ-23057