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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 3510 - S 7107 - 001

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts

USt-Kurzinformation

Hinsichtlich der Übertragung eines kommunalen Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts können größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG ausgeschlossen werden, wenn nach dem Kommunalrecht eine umfassende Übertragung der Aufgaben eines kommunalen Bauhofs (oder vergleichbarer Einrichtungen) auf einen Privaten mit befreiender Wirkung ausgeschlossen ist und Private in dem entsprechenden Bereich durch Auftragsvergaben einer Kommune nur einzelne, ausgewählte Leistungen auf vertraglicher Grundlage, nicht aber das „Gesamtpaket“ der Aufgaben eines Bauhofs erbringen können.
Denn in diesem Fall wäre die übertragende Kommune aus Rechtsgründen gehindert, ein (potentiell) konkurrierendes Angebot zur Generalübernahme der Bauhofaufgaben durch einen privaten Wettbewerber (zum Beispiel ein größeres privates Bauunternehmen) anzunehmen. Die einzig mögliche Alternative der Aufsplittung der Tätigkeiten und Einzelvergabe kleinerer „Aufgabenpakete“ dürfte aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein klares aliud und nicht mit der angestrebten Komplettübertragung vergleichbar sein.

Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass das Kommunalwirtschaftsrecht des Landes keine Möglichkeit vorsieht, dass eine Kommune die Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung überträgt.
Denn § 101 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung gibt vor, dass Einrichtungen, die ausschließlich als Hilfsbetrieb der Deckung des Eigenbedarfs der Kommune dienen, nicht als wirtschaftliches Unternehmen nach dem 3. Abschnitt der Gemeindeordnung anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass §§ 101 ff. der Gemeindeordnung keine Anwendung finden; §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung regeln die Gründung und Beteiligung an privaten Rechtsträgern. Solche Gründungen oder Beteiligungen sind regelmäßig nur dann möglich, wenn die Unternehmen wirtschaftlicher Natur sind.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 3510 - S 7107 - 001

Fundstelle(n):
UR 2022 S. 708 Nr. 18
PAAAJ-23057