BFH Urteil v. - VIII R 182/75 BStBl 1979 II S. 399
Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 und 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1EStG § 7 Abs. 1, 4, 5AktG § 151 Abs. 1 Aktivseite II A Nr. 4GewStG § 9 Nr. 1
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung eines Gebäudes, das ein Betriebsinhaber auf einem ihm anteilig gehörenden Grundstück mit Zustimmung des betriebsfremden Miteigentümers errichtet und unentgeltlich betrieblich nutzt
Leitsatz
1. Ein Gebäude, das ein Miteigentümer nach Bruchteilen (Betriebsinhaber) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Zustimmung des betriebsfremden Miteigentümers auf dem gemeinsamen Grundstück errichtet und unentgeltlich betrieblich nutzt, ist in der Handels- und Steuerbilanz des Betriebsinhabers in vollem Umfang nach den für materielle Wirtschaftsgüter geltenden Vorschriften auszuweisen und zu bewerten.
2. Von den Herstellungskosten, die auf den Gebäudeanteil des betriebsfremden Miteigentümers entfallen, sind AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes oder, wenn die voraussichtliche Dauer der unentgeltlichen betrieblichen Nutzung durch den Betriebsinhaber kürzer ist, nach dieser vorzunehmen. Die AfA-Sätze für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5
EStG sind auf diesen Anteil nicht anwendbar.
3. Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 GewStG ist in diesem Fall nur von dem auf den Anteil des Betriebsinhabers entfallenden Einheitswert zulässig.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 399 FAAAA-91412
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