Schulleitungszulage an Schulleiter in den Deutschen Auslandsschulen während der Zeit der Corona-Krise
- Kurzinformation der Gruppe Steuern
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Lohnsteuer
Die Richtlinie des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst (vgl. Anlage) sieht in Tz. 2.2 Auslandszuwendungen vor, die sich aus der Schulortzuwendung, der Familienzuwendung, der Schulleitungszuwendung, dem Schulortkostenausgleich und der Mietzuwendung zusammensetzen. Diese Zuwendungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei.
Nach Tz. 2.2.3 der Richtlinie erhalten Schulleiter der Deutschen Auslandsschulen eine Schulleitungszuwendung in Höhe von 5% des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 (zurzeit ca. 309 € monatlich). Die Schulleitungszuwendung beginnt frühestens ab Zahlung und endet spätestens mit Einstellung der Schulortzuwendung. Hält sich der Schulleiter während der Unterrichtszeit außerhalb des Auslandsschulortes auf, wird die Schulortzuwendung für diesen Zeitraum eingestellt. Dies gilt allerdings nicht bei einer Abwesenheit aus dienstlichen Gründen.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob die auf der Grundlage der Richtlinie gewährten Schulleitungszuwendungen auch dann weiterhin nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei geleistet werden können, wenn sich die Schulleiter wegen der Corona-Pandemie nicht am Auslandsschulort, sondern in Deutschland aufhalten.
Zur Begründung der Steuerfreiheit wurde u. a. ausgeführt, dass die Schulleiter auch in Deutschland fortlaufend koordinierende und leitende Aufgaben wahrzunehmen hätten und nicht insgesamt von der Dienstausführung für die Auslandsschule befreit seien.
Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die nach Tz. 2.2 der Richtlinie des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandswesen - für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst etwaig weiter gezahlten Auslandszuwendungen gehören mit Ausnahme der Mietzuwendung nach Tz. 2.2.4 zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Auslandslehrkraft hinsichtlich der Schulleitungszuwendung nach Tz. 2.2.3 wegen der Corona-Pandemie im Rahmen ihrer originären Tätigkeit im Inland tätig wird und in diesem Fall berücksichtigungsfähige Angehörige bezüglich der Schulortzuwendung nach Tz. 2.2.1, der übrigen Familienzuwendungen nach Tz. 2.2.2 sowie Tz. 2.2.5 nicht am Auslandsschulort verbleiben. Eine Steuerfreistellung der entsprechenden Bezüge nach § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG kommt insoweit nicht in Betracht.
Anlage: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz
v. - S 2341 A -
St 31 6
Fundstelle(n):
HAAAJ-23051