Online-Nachricht - Donnerstag, 29.09.2022

Umsatzsteuer | Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz (BFH)

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum „QM“: ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, inwieweit eine Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als Inlandsleistung umsatzsteuerpflichtig ist: Die Klägerin ist eine AG mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg. Sie überließ ihren beiden im Deutschland wohnenden Angestellten PS (in 2013 und 2014) und FL (ab Februar 2014) jeweils ein von ihr geleastes Firmenfahrzeug, welches PS und FL privat nutzen durften. Mit PS vereinbarte die Klägerin eine Eigenbeteiligung von 2.640 € jährlich, die sie aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einforderte. Vom Gehalt des FL behielt die Klägerin 5.688 € ein, da die für das Dienstfahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das mit dem Mitarbeiter für die Überlassung von Dienstwagen vereinbarte Budget (700 €) überschritt. Zudem bestand eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung.

In Luxemburg wurde weder die Fahrzeugüberlassung besteuert noch kam es dort zu einem Vorsteuerabzug.

Die Klägerin ließ sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und meldete hinsichtlich der Überlassung der Fahrzeuge steuerpflichtige sonstige Leistungen zur Umsatzsteuer an. Das Finanzamt stimmte dem zu. Im Folgenden legte die Klägerin Einspruch ein, der vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Klageverfahren setzte das FG des Saarlandes das Verfahren mit Beschluss v. - 1 K 1208/16 aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, inwieweit die Fahrzeugüberlassung umsatzsteuerpflichtig ist.

Nach Ergehen des "QM" gab das FG der Klage überwiegend statt. Die Klägerin habe das Fahrzeug an PS nicht gegen Entgelt überlassen, da PS für die Gebrauchsüberlassung keine Zahlung geleistet und hierfür auch keinen Teil seiner Barvergütung verwendet habe. PS habe die Fahrzeugüberlassung zudem nicht unter Verzicht auf andere Vorteile unter mehreren angebotenen Vorteilen ausgewählt. Auch in der (teilweisen) Arbeitsleistung des PS sei kein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu sehen ().

Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte vor dem BFH Erfolg:

  • Das FG hat rechtsfehlerhaft einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) verneint.

  • Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (vgl. u.a. , BStBl II 2016, 496, Rz 24).

  • Demgegenüber genügt der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung

  • Im Streitfall ist der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen, da die Klägerin und der jeweilige Angestellte das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart hatten und davon auszugehen ist, dass von der Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging.

  • Damit besteht kein "bloßer", sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang, der sich auch nicht lediglich aus einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung ableitet.

  • Für die Frage, ob die Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Entgelt für die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken ist, kommt es - anders als bei der Wertabgabebesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG - nicht darauf an, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Fahrzeuge zustand.

  • Der Ort der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung (als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels) liegt gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG in der ab dem geltenden Fassung im Inland; die Klägerin hat die Fahrzeuge nicht nur kurzfristig an PS und FL zu privaten Zwecken überlassen. Die Zahlung eines Mietzinses ergibt sich in Form einer Sachvergütung aus der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden Arbeitsleistung.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
TAAAJ-22986