BGH Beschluss v. - III ZR 184/21

Instanzenzug: Az: 1 U 478/21vorgehend LG Erfurt Az: 3 O 1030/20

Gründe

1Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

2Zwar hat die Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage gehabt, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Die Grundsatzfrage ist inzwischen jedoch durch das Senatsurteil vom (III ZR 79/21, NJW 2022, 2252; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) höchstrichterlich geklärt.

3Hiernach haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung der §§ 56, 65 des Infektionsschutzgesetzes Entschädigungsansprüche zustehen. Ansprüchen aus § 52 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - wie sie hier allein in Rede stehen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.

4Da die beabsichtigte Revision des Klägers somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist sie nicht zuzulassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZR 302/14, juris Rn. 2, 4; , NJW 2021, 1814 Rn. 7 f; jeweils m. zahlr. wN).

5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:250822BIIIZR184.21.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-22929