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OLG Frankfurt/Main 06.07.2022 7 U 147/20, NWB 39/2022 S. 2742

D&O-Versicherung | Ausschluss des Versicherungsschutzes

Aus dem Fehlen der erforderlichen Vermittlererlaubnis (vgl. § 34f Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung) kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung eines Anlageberaters geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt, da es sich bei der Erlaubnispflicht um eine berufliche Kardinalpflicht handelt.

Anmerkung:

Nach § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) besteht kein Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer. Der Vortrag zusätzlicher Indizi...

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