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BAG 13.09.2022 1 ABR 22/21, NWB 39/2022 S. 2743

Arbeitsverhältnis | Zur Einführung elektronischer Zeiterfassung

Ein Betriebsrat kann die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG) besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Anmerkung:

Der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (vgl. § 3 Abs. 2 ArbSchG), hat nach unionskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann [i]Jähne, NWB 43/2020 S. 3190. Dies schließt aber ein – ggf. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus. Denn der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten nur mit...

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