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Schadensrecht | Zumutbare Zweitwagennutzung
Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Die Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar.
Zwar umfasst der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grds. auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts wird der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Porsche 911 objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung eines Ford Mondeo ausgeglichen.