1. Das aus § 152 Abs. 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist.
2. Eine anderweitige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens löst die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX schon nach dem Wortlaut nicht (mehr) aus. Überdies lässt sich die mit der Regelung intendierte Verwaltungsvereinfachung nachträglich nicht mehr erreichen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.08.2022 - L 3 SB 2/21
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