Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation spätestens seit März 2022 liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II fallen, in dem den Monat Juli 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor. Ob bereits eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter besteht, kann dann dahinstehen, da die Schaffung des § 73 SGB II jedenfalls eine hinreichende zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers im Sinne der Rechtsprechung des -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 144) darstellt.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
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