Erfüllungsfiktion bei Doppelleistung von Familienkasse und Jobcenter
Kongruenz der Leistungen
Kenntnis der Familienkasse von den Leistungen des Jobcenters
Leitsatz
1. Besteht ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion insbesondere auch dann ein, wenn der vorrangig
verpflichtete Leistungsträger – hier die Familienkasse – bereits geleistet hat, bevor der Träger der Sozialleistungen – Jobcenter
– seinerseits Leistungen an den Berechtigten erbracht hat. Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X gilt die
Zahlung des Jobcenters in diesem Fall als Leistung der Familienkasse.
2. § 102 Abs. 1 SGB X gilt nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit
des angegangenen Leistungsträgers haben.
3. Eine Erbringung von Sozialleistungen durch das Jobcenter an das Kind im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X liegt vor, wenn Leistungen
ohne bedarfsmindernde Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes gewährt wurden.
4. Die von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger (Jobcenter) erbrachte Leistung und die von dem „zuständigen Leistungsträger”
(Familienkasse) geschuldete Leistung müssen in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht kongruent sein.
5. Die Familienkasse hat die von § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte Kenntnis der Leistungen
des Jobcenters, wenn in einem Schreiben die von dem Jobcenter zur Erstattung angemeldeten Beträge monatsweise aufgegliedert
aufgeführt sind und gleichzeitig das Jobcenter auf den – infolge der Abzweigung – dem Kind zustehenden Kindergeldanspruch
Bezug nimmt.
Fundstelle(n): WAAAJ-22758
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.06.2022 - 5 K 328/16
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