Steuerbefreiung der von staatlich examinierten Altenpfegern erbrachten Leistungen der Behandlungspflege
Leitsatz
1. Zum Streitgegenstand im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO gehört die Teilmenge aller mit dem angefochtenen Verwaltungsakt
erfassten Besteuerungsgrundlagen zu denen das Gericht selbstentscheidende Feststellungen getroffen hat.
2. Für die Frage, ob der Steuerpflichtige aufgrund von Vereinbarungen/Rechtsbeziehungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. b-k
UStG tätig wurde, kommt es nicht darauf an, ob er die Tätigkeit auch aufgrund von Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern
in gleicher Weise hätte ausüben können. Entscheidend sind nur die tatsächlich bestehenden Vereinbarungen.
3. Voraussetzung für die Erbringung von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen
im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Zu einer solchen
führt nicht allein der Umstand, dass die Steuerpflichtige als staatlich geprüfte Altenpflegerin einer Überprüfung durch eine
öffentliche Stelle unterliegt.
4. Zu den nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen zählen Leistungen der sogenannten Behandlungspflege,
jedoch nicht der sogenanten Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die von staatlich examinierten Altenpfleger(inne)n
erbracht werden. Eine Leistungsbeziehung zwischen der pflegenden und der zu pflegenden Person ist nicht erforderlich.
Fundstelle(n): MAAAJ-22757
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.07.2022 - 7 K 7089/22
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