Wiederholungsgefahr bei laufend veranlagten Steuern
Leitsatz
1. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Wege der Analogie auch im Fall einer Verpflichtungsklage anzuwenden.
2. Durch den Erlass vollstreckbarer Steuerbescheide, welche die durch einen dinglichen Arrest gesicherten Steuerforderungen
beinhalten, wird das (vorläufige) Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung gegenstandslos.
3. Der Kläger muss das besondere Feststellungsinteresse substantiiert darlegen. Typische Fallgruppen sind eine Wiederholungsgefahr,
die präjudizielle Wirkung für Folgeprozesse (Amtshaftung), ein Rehabilitierungsinteresse und die effektive Durchsetzung von
Grundrechten.
4. Die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage begehrte Feststellung muss geeignet sein, zu einer Positionsverbesserung
zu führen. Dies ist zu verneinen, wenn es eine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit gibt.
5. Bei laufend veranlagten Steuern wie z. B. der Einkommensteuer ist in der Regel ein Zusammenhang zwischen den Besteuerungsgrundlagen
eines Jahres und der späteren Jahre nicht gegeben. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht einem besonderen Feststellungsinteresse
unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr regelmäßig entgegen.
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 353 Nr. 11 SAAAJ-22755
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.08.2022 - 1 K 2953/20
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