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FG Münster Urteil v. - 7 K 3156/21 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1

Kindergeld

Zum Anspruch auf Kindergeld bei berufs- oder ausbildungsbegleitendem Verbundstudium

Leitsatz

1. Wenn ein Kind eine Berufsausbildung zum Technischen Produktionsdesigner mit der Fachrichtung „Produktgestaltung und -konstruktion” von drei Jahren Dauer beginnt und gleichzeitig ein berufs -oder ausbildungsbegleitendes Verbundstudium „Maschinenbau (Bachelor)” an einer Fachhochschule mit einer Dauer von neun Semestern aufnimmt, wobei das Studium zu rund 70% im Selbststudium durch Lernbriefe und zu rund 30% in Präsenzveranstaltungen alle zwei Wochen samstags durchgeführt wird, ist die Ausbildung zum Technischen Produktdesigner als erstmalige Berufsausbildung anzusehen und der Folge, dass nach deren Abschluss kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

2. Wenn das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben, ist dies ein Indiz dafür, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist.

3. Wenn das Kind annähernd vollzeitig arbeitet und die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt werden, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden.

Fundstelle(n):
QAAAJ-22692

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 17.08.2022 - 7 K 3156/21 Kg

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