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FG Köln Urteil v. - 3 K 1144/19

Gesetze: AO § 128; AO § 155 Abs. 5; AO § 174 Abs. 1 Satz 1; AO § 174 Abs. 2 Satz 1; AO § 218 Abs. 2 Satz 2; EStG § 31 Satz 3; EStG § 66 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 1 Satz 1; AO § 37 Abs. 2

Kindergeld

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen Doppelzahlung

Leitsatz

1. § 174 Abs. 2 Satz 1 AO gestattet keine generelle Bescheidkorrektur, sondern ermöglicht nur die Beseitigung des Fehlers, der sich aus der Kollision bzw. dem Widerstreit der unzulässigen Mehrfachberücksichtigung des Sachverhalts ergibt.

2. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 AO liegen vor, wenn die Familienkasse deshalb für ein und dasselbe Kind versehentlich mehrfach Kindergeld bewilligt und ausgezahlt hat, weil die Antragstellerin einen zweiten Kindergeldantrag (unter einer anderen Kindergeldnummer) gestellt hat, während bereits eine Kindergeldbewilligung vorgenommen worden war.

3. Unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 AO sind auch die Finanzgerichte zur Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts befugt.

4. Es ist ohne Bedeutung, wenn die Finanzbehörde ihren Bescheid als Rückforderungsbescheid und nicht als Abrechnungsbescheid bezeichnet hat.

Fundstelle(n):
WAAAJ-22690

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FG Köln, Urteil v. 16.03.2022 - 3 K 1144/19

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