1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft bestimmt sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen
Auswirkungen.
2. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet,
wobei auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der auf Grund der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung und
demjenigen Steuerbetrag abzustellen ist, der bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung
entstehen würde.
3. Wenn eine einheitliche Gebühr für mehrere Antragsteller festzusetzen ist, sind die Gegenstandwerte aller gestellten Anträge
zusammenzurechnen.
4. Der kombinierte Ansatz einer Gegenstands- und einer Zeitgebühr für eine erteilte Auskunft ist rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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