Corona | Kein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (VG)
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass der Klägerin keine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht (VG Minden, Urteil v. – 16 K 1086/21; nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin aus Rheda-Wiedenbrück ist in der Fleischverarbeitungsbranche tätig. Da es im Jahr 2020 zu einem erheblichen Corona-Ausbruch in ihrem Betrieb kam, wurde dieser vorübergehend geschlossen. Zur gleichen Zeit mussten einige ihrer Arbeitnehmer in Absonderung in sog. häusliche Quarantäne. Die Klägerin bezahlte u.a. einen ihrer Arbeitnehmer weiter und forderte die gezahlten Beträge vom beklagten Land. Dieses lehnte eine Erstattung ab.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für eine Erstattung liegen nicht vor. Danach muss ein Arbeitnehmer u.a. einen Verdienstausfall erleiden, dessen alleinige Ursache seine Absonderung ist.
Der Arbeitnehmer der Klägerin hat zwar einen solchen Verdienstausfall erlitten, da der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Anwendung findet und keine Lohnersatzansprüche bestanden.
Wegen der angeordneten Betriebsschließung hat er seine Arbeit aber auch ohne Absonderung nicht erbringen können. Es fehlt daher an der notwendigen Kausalität der Absonderung für den Verdienstausfall.
Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Quelle: VG Minden, Pressemitteilung v. (RD)
Fundstelle(n):
FAAAJ-22648