Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen Kfz.-Kosten nur mit den gesetzlichen Kilometer-Pauschbeträgen anerkannt.
Leitsatz
Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, können für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen oder die entsprechenden für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen (, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258). Dies gilt jedoch nur für die ersten drei Monate ihrer Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle. Nach Ablauf dieses Zeitraums können sie die Fahrtkosten nur noch mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten abziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 660 WAAAA-91360
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