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Einkommensteuer | Behandlung der aufgeteilten Nutzungsüberlassung bei verbilligter Vermietung (§ 21 Abs. 2 EStG)
Vereinbaren Angehörige eine verbilligte Miete und beträgt die vertraglich vereinbarte Miete mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG grds. von einem voll entgeltlichen Geschäft auszugehen. Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden WK gem. § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist gem. BFH-Urt. v...BStBl 2003 II S. 646