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DBA Singapur Artikel 2 i.d.F. für 2004

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Die Bundesrepulik Deutschland und die Republik Singapur – von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

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