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DBA Mauritius Artikel 28 i.d.F. für 2011

Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik Mauritius –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

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