FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7128/17 EFG 2018 S. 40 Nr. 1

An Notrufzentrale geleistete Zahlungen für Alarmüberwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG steuerbegünstigt

Leitsatz

Pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn sich die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet und es deswegen an dem erforderlichen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt fehlt (Anschluss an ; Abgrenzung zum ).

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 S. 1

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – bei der Einkommensteuer 2015.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. insgesamt 3.012,00 EUR geltend, darunter 585,00 EUR für eine Position „C…” (Bl. 45 der Einkommensteuerakte – ESt –).

In dem vom Kläger vorgelegten Vertrag vom zwischen ihm als Kunde und der B. GmbH & Co. KG (Bl. 40 der Gerichtsakte – GA –) heißt es, die B… GmbH & Co. KG übernehme die Überwachung der vom Kunden betriebenen Meldeanlage durch ihre Notrufzentrale zur Entgegennahme, Protokollierung und Auswertung eingehender Meldungen und die damit verbundene Objektüberwachung. Die Aufschaltung erfolge durch ein Automatisches Wähl- und Übertragungsgerät – AWUG –. Der Kläger zahle eine monatliche Grundgebühr für die aufgeschalteten Kriterien (seinerzeit: Überfall, Einbruch, Routine und Schlüsselverwahrung; im Streitjahr auch Brandmelder-/Gasalarm). Für näher bezeichnete Handlungen der B… GmbH & Co. KG im Alarmfalle (z. B. im Rahmen einer Alarmverfolgung durch eigene Funkeinsatzwagen oder Alarmierung von Polizei/Feuerwehr) seien weitere Entgelte zu entrichten; ggf. sei Kostenersatz zu leisten.

Der Alarmablauf gestaltet sich wie folgt: Die Alarmanlage des Klägers meldet über eine gesonderte Telefonleitung einen Alarm an die B. GmbH & Co. KG. Diese setzt sich unmittelbar mit dem Kläger und bei dessen Unerreichbarkeit mit weiteren Adressaten in Verbindung und unterrichtet unter anderem über Einbruchsmeldungen, Rauchmeldungen oder den Austritt von Gas. Der Kläger hat sodann die Möglichkeit, weitere Schritte einzuleiten.

Die zugehörigen vier Einzelrechnungen (Bl. 59-62 ESt) über in der Summe 584,04 EUR weisen als Leistungsgegenstand jeweils „3,00 Monate Alarmüberwachung” und „3,00 Monate AÜ Brandmelder/Gasalarm Linien 4, 5, 6, 7”, also nur die monatlichen Grundgebühren aus, aber keine Beträge für Einsätze oder sonstige weitere Leistungen; dass es im Streitjahr Alarme gegeben hätte, trägt der Kläger auch nicht vor.

Mit Bescheid vom (Bl. 50a EStG) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2015 auf 5.452,00 EUR fest und wich dabei u. a. insoweit von der Einkommensteuererklärung des Klägers ab, als er die streitige Position „C…” nicht berücksichtigte.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom (Eingang beim Beklagten am , Bl. 51 ESt) legte der Kläger Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich nicht klagegegenständlicher Punkte teilweise ab, indem er die Einkommensteuer 2015 auf 5.438,00 EUR festsetzte, und wies ihn im Übrigen, auch hinsichtlich der streitigen Aufwandsposition „C…”, als unbegründet zurück.

Am hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger meint, die Alarmüberwachung sei als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt. Die Leistung des Dienstleisters bestehe in der Überwachung des Grundstücks, beschränke sich also nicht auf die bloße Bereitschaft zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfalle. Es sei unerheblich, dass kein Mitarbeiter des Wachdienstes physisch auf seinem Grundstück präsent gewesen sei, sondern die Überwachungsleistung mit Hilfe einer Anlage erfolgt sei. Maßgeblich sei der Haushaltsbezug. Die Leistung habe eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung und stehe damit im Zusammenhang. Die Alarmierung von Rettungskräften im Bedarfsfall falle in den Aufgabenbereich der im Haushalt lebenden oder anwesenden Personen. Der Haushaltsbegriff in § 35a EStG sei räumlich-funktional auszulegen und nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt. Im Alarmfalle würden als Leistungserfolg der Überwachungsleistung Hilfeleistungen auf dem Grundstück des Klägers ausgelöst, denn die ggf. verständigten Rettungskräfte würden in diesem Fall das Grundstück betreten. Auch das Einkaufen von Verbrauchsgütern falle unter § 35a EStG, obwohl es nicht innerhalb des Grundstücks stattfinde.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2015 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass weitere haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. H. v. 584,04 EUR berücksichtigt werden;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Aufwendungen für die Alarmüberwachung seien nicht i. S. d. § 35a EStG begünstigt. Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfalle sei nicht begünstigt. Zwar könne ein Notrufsystem in einem Wohnstift, in dem das Personal den Notruf vor Ort überwache, anerkannt werden. Denn der gesamte Komplex des Wohnstiftes gehöre zum Haushalt eines dort wohnenden Steuerpflichtigen. Anders stelle sich aber der vorliegende Fall dar, in dem es um die Leistung einer Notrufzentrale gehe. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass eine solche Dienstleistungscharakter habe, werde sie aber jedenfalls nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Zwischen der nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachten Überwachungsleistung und einer eventuell anschließenden, in dessen Haushalt erbrachten Hilfeleistung sei zu unterscheiden.

Dem Gericht hat Band I der Einkommensteuerakte zur Steuernummer …, die der Beklagte für den Kläger führt, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet nach § 94a Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO – im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Der Streitwert beträgt 20 % von 584,04 EUR, also 116,81 EUR und damit nicht mehr als 500,00 EUR. Den Beteiligten ist die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter angekündigt worden (Bl. 50 GA), woraufhin sie sich beide damit einverstanden erklärt haben (Bl. 51, 64 GA). Der Sachverhalt ist geklärt, die streitigen Rechtsfragen wurden hinreichend schriftsätzlich erörtert.

II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat die Aufwendungen des Klägers für die Alarmüberwachungsleistungen der B. GmbH & Co. KG i. H. v. 584,04 EUR zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (die nicht Dienstleistungen nach dem hier nicht einschlägigen § 35a Abs. 3 EStG sind) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gem. § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000,00 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gem. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Das von den Beteiligten zitierte (IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, Bundessteuerblatt – BStBl – 2014 I, 75) wurde mittlerweile ersetzt durch das (IV C 8 – S 2296 – b/07/10003 :008, BStBl I 2016, 1213), welches ausweislich seiner Rn. 57f. im vorliegenden Fall von der Verwaltung auch anzuwenden ist. In diesem BMF-Schreiben wird in der Anlage 1 ein Hausnotrufsystem ausdrücklich nur als begünstigt bezeichnet, soweit Kosten innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens” im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung anfallen, nicht aber, soweit sie außerhalb des „Betreuten Wohnens” entstehen. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung soll nach Rn. 11 des BMF-Schreibens allgemein die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sein, außer wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung oder im Fall eines Hausnotrufsystems innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens” in einer Seniorenwohneinrichtung ist (zust. Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Dokumentenstand 209. AL Juni 2010, § 35a EStG, Rn. E7; Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, Dokumentenstand 337. AL Dezember 2011, § 35a EStG, Rn. 400 „Bereitschaftsdienst/Bereitschaft” und „Notbereitschaft/Notfalldienste/Notruf”). Es handelt sich dabei allerdings um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Solche binden die Gerichte nicht (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom GrS 1/15, BStBl II 2017, 393, B. II. 3. a) der Gründe; , BFH/NV 2017, 783, II. 3. d) der Gründe m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (, BStBl II 2016, 272, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). „Haushaltsnahe” Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (, BStBl II 2016, 272, II. 1. b) der Gründe m. w. N.). „In” einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (, BStBl II 2016, 272, II. 3. der Gründe m. w. N.).

Das Finanzgericht – FG – Hamburg (Urteil vom 3 K 245/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2009, 1177; zust. , Entscheidungen des FG – EFG – 2014, 1312, I. 2. b) aa) der Gründe; , EFG 2011, 978; Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Dokumentenstand 209. AL Juni 2010, § 35a EStG, Rn. E7; Krüger in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 35a EStG, Rn. 21) hat die Anwendung von § 35a EStG für die pauschalen Aufwendungen für den Anschluss an eine Notrufbereitschaft wie diejenige im hier zu entscheidenden Fall mit dem Argument abgelehnt, dass die Notrufbereitschaft nicht im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht war und dort ihre Tätigkeit ausgeübt hat.

Der BFH hat allerdings Aufwendungen für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des „Betreuten Wohnens” in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG anerkannt. Der BFH hat dahingehend argumentiert, das Notrufsystem stelle die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhalte, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten. Der Leistungserfolg trete damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Die Leistung werde mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (, BStBl II 2016, 272, II. 3. der Gründe m. w. N.). Abweichend von der Auffassung des Beklagten hat der BFH in dieser Entscheidung an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, dass der gesamte Komplex der Seniorenresidenz zum Haushalt des dortigen Klägers gehört habe. Ob die außerhalb des jeweiligen Appartements des Steuerpflichtigen in einer Seniorenresidenz belegenen Bereiche noch zu seinem Haushalt gehören, wird durchaus bezweifelt (Erhard in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand 128. EL Mai 2015, § 35a EStG, Rn. 43), insbesondere dann, wenn es sich auch nicht um Gemeinschaftsräume handelt (vgl. , EFG 2012, 1266). Es liegt jedenfalls nicht nahe, dass der BFH implizit von dieser Vorstellung ausgegangen sein könnte. Denn der BFH hat ausdrücklich auf den Eintritt des Leistungserfolgs in der Wohnung abgestellt (hierin sieht auch Urbahns in EStG e-Kommentar, Dokumentenstand , § 35a EStG, Rn. 8 das maßgebliche Kriterium), was nahelegt, dass nach Auffassung des BFH die Leistungshandlung nicht in der Wohnung vollzogen worden ist, weil sich die Notrufzentrale nicht in der Wohnung befand, und dass dies unschädlich war (so auch Formel, EStB 2016, 94 (95)). Die Entscheidung des BFH übernimmt ersichtlich auch nicht die Vorstellung des Beklagten, die Alarmüberwachung bestehe lediglich in der als eigenständige Leistung vergüteten Bereitschaft zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfalle, die nicht unter § 35a Abs. 2 EStG falle. Vielmehr heißt es dort (Urteil vom VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2. der Gründe), es handele sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des „Betreuten Wohnens” geführten Haushalts aufhalte, im Bedarfsfall Hilfe rufen könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellten damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhielten. Der BFH sieht also offenbar in der Rufbereitschaft als solcher bereits eine Leistung. Entgegen der Verwaltungsauffassung (s. o.) und wohl auch der Auffassung von Heine (NWB 2017, 2031 (2033)) hat der , BStBl II 2016, 272) auch nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung darauf beruhe, dass das Hausnotrufsystem eine Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung innerhalb des „Betreuten Wohnens” sei. Andererseits ist auch nicht auszuschließen, dass dies für den BFH eine Rolle gespielt hat, zumal im dort entschiedenen Fall auch die Sonderregelung für Heimunterbringungen in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Rolle spielte und vom BFH unter II. 1. der Gründe seines Urteils vom (VI R 18/14, BStBl II 2016, 272) auch zitiert wurde. Zu berücksichtigen ist, dass der , BStBl II 2016, 272) die Entscheidung des , DStRE 2009, 1177) nicht erwähnt hat. Es ist von daher nicht ganz klar, ob er seine Entscheidung nur in Abgrenzung oder in Abweichung von dieser FG-Entscheidung treffen wollte oder diese nicht kannte oder nicht für erwähnenswert hielt; die Nichterwähnung legt aber jedenfalls nicht nahe, dass der BFH davon abweichen wollte.

Überdies unterscheiden sich die Leistungen der B. GmbH & Co. KG im hier zu entscheidenden Fall auch inhaltlich von denen im Fall des , BStBl II 2016, 272). Dort ging es um die Rufbereitschaft für überwiegend medizinisch-pflegerische Leistungen, hier dagegen um die Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts. Dass auch die Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird und derartige Notfälle in gleicher Weise regelmäßig eintreten wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit bei leichten Erkrankungen älterer Personen, kann nicht festgestellt werden. Die Üblichkeit und Häufigkeit des Anfalls kleinerer Betreuungsleistungen speziell im Falle leichter Erkrankungen bei älteren Personen spielte in den Ausführungen der Vorinstanz (, EFG 2014, 1312, I. 1. b), bb) der Gründe) eine maßgebliche Rolle und wurde auch vom BFH betont (Urteil vom VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2. der Gründe). Außerdem hat der BFH ausdrücklich auch an den Aufenthalt des Steuerpflichtigen im räumlichen Bereich seiner Wohnung angeknüpft (Urteil vom VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, II. 2., 3. der Gründe), während an einen Aufenthalt des Klägers bei den Leistungen des B. GmbH & Co. KG im hiesigen Fall gerade nicht angeknüpft wird. Vielmehr soll die B. GmbH & Co. KG den Kläger auch benachrichtigen, wenn ein (automatischer) Rauch- oder Gasalarm ausgelöst wird, während der Kläger sich nicht in der Wohnung aufhält.

Auf dieser Grundlage ist der Auffassung des , DStRE 2009, 1177) zu folgen und davon auszugehen, dass das , BStBl II 2016, 272) auf den hiesigen Fall nicht übertragbar ist.

Im Unterschied zu Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, für die der BFH die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG bejaht hat (, BStBl II 2014, 882), fehlt es hier an dem dort vorausgesetzten unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt. Denn anders als die an das Grundstück des Steuerpflichtigen unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen in den Hausanschlussfällen befindet sich im hiesigen Fall die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushalts des Klägers.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil damit zu rechnen ist, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit Bezug gleichartiger Leistungen betroffen ist und eine Abgrenzung zum Fall, den der , BStBl II 2016, 272) entschieden hat, vorzunehmen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 39
DStRE 2018 S. 1420 Nr. 23
DStZ 2018 S. 57 Nr. 3
EFG 2018 S. 40 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2018 S. 387
XAAAG-67636