BBV Nr. 7 vom Seite 21

Steueramnestie und Investmentfonds

Risiken für Steuerpflichtige und deren Berater?

Oliver Schultze *

Die Situation

Die Regelungen der Steueramnestie sind zum ausgelaufen. Nach Pressemitteilungen sind etwa 1,3 Mrd. € in die Staatskassen geflossen und damit letztendlich nicht soviel wie erwartet, aber doch mehr, als nach dem zunächst schleppenden Verlauf im letzten Jahr in der Presse spekuliert wurde. Die Erfahrungen der Steuerberater zeigen, dass auch die Finanzverwaltung zum Erfolg der Steueramnestie beitragen wollte. So gab es nur wenige Nachfragen zu den abgegebenen Erklärungen, und Zweifelsfälle wurden häufig zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgelegt, oder es wurde eine Nachfrist eingeräumt.

Als Nachteil der Steueramnestie wurde angesehen, dass die Finanzverwaltung die Steuererklärungen in den auf die Amnestie folgenden Besteuerungszeiträumen genauer prüfen würde. Die ersten Erfahrungen mit nachfolgenden Veranlagungen lassen diesen Schluss allerdings nur eingeschränkt zu. Zwar gab es häufigere Nachfragen nach Belegen und Unterlagen hinsichtlich der Erklärung der Einkünfte aus dem amnestierten Vermögen, eine „schärfere” Gangart der Finanzverwaltung ist aber bisher nicht feststellbar.

Befürworter der Amnestie haben dagegen insbesondere auf die drohenden Fahndungsmaßnahmen und die Möglichkeit der Kontenabfrage ab dem hingewiesen. Hier zeigt sich bereits nach wenigen Wochen, dass das Entdeckungsrisiko in der Tat ansteigt. Nachdem die Zulässigkeit der Kontenabfrage vom BVerfG vorläufig für zulässig erachtet wurde, hat sich die Zahl der Abfragen deutlich erhöht. Auch die Fahndungsmaßnahmen wurden intensiviert, wie die kürzliche Durchsuchung der Allianz Lebensversicherung AG zeigt. S. 22

Aufgeschreckt wurden Berater und Steuerpflichtige gleichermaßen jedoch durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz zur Amnestie einer ausländischen Stiftung. Das FG hat in der Urteilsbegründung ausdrücklich dem Anwendungserlass zur Steueramnestie widersprochen. Allerdings hat das BMF in einer Pressemitteilung vom klar gestellt, dass Erklärungen, die in Übereinstimmung mit dem Fragen-Antworten-Katalog erstellt wurden, wirksam bleiben. Es bleibt somit die weitere Entwicklung abzuwarten.

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Die Probleme

Im Folgenden soll auf die besonderen Risiken der Sachverhaltsermittlung und -darstellung eingegangen werden. Die Darstellung beschränkt sich dabei auf die Probleme, die mit Einnahmen aus Investmentfonds auftreten. Denn viele Anleger, die ihre Kapitaleinkünfte in der Vergangenheit nicht erklärt hatten, haben aus Angst vor Entdeckung die Wertpapiere bei meist ausländischen Tochtergesellschaften deutscher Banken verwahrt und wollten zudem den Kontakt mit der Auslandsbank auf ein Minimum reduzieren. Die Anlage erfolgte dabei häufig in Investmentfonds, da hier aufgrund der Risikostreuung und der unbegrenzten Laufzeit keine Notwendigkeit für eine permanente Kontaktaufnahme mit der depotführenden Bank bestand. Das typische (Auslands-)Depot eines kleineren oder mittleren Steuerhinterziehers weist daher einen hohen Anteil von Investmentfonds auf.

Diese Probleme können im Rahmen der Steueramnestie gravierende Haftungsfragen und unter Umständen auch eine Nachversteuerung schon amnestiert geglaubter Erträge nach sich ziehen. Die grundsätzliche Problematik gilt jedoch auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume.

Sachverhaltsaufklärung

Gerade bei Auslandsdepots haben die meisten Steuerpflichtigen aus Angst vor Entdeckung keine Unterlagen zu den laufenden Transaktionen. Diese Unterlagen mussten daher im Rahmen der Steueramnestie erst beschafft werden. Soweit es sich um Depots ohne laufende Transaktionen gehandelt hat, wurden dabei zur Erstellung der Amnestieerklärung häufig aus Zeit- und Kostengründen nur die Erträgnis- und Depotaufstellungen von der Bank angefordert. Soweit auch Veräußerungsgeschäfte einzubeziehen waren, mussten zumindest die Kontoauszüge beschafft werden. Abrechnungen waren allerdings in vielen Fällen nicht rechtzeitig zu beschaffen, so dass grundsätzlich nicht alle Informationen zur Verfügung standen.

Ausschüttungen bei Investmentfonds

Während die steuerpflichtigen Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren und Aktien in aller Regel der Kontogutschrift zuzüglich eventuell abgezogener Quellensteuer entsprechen und damit auch bei ausländischen Erträgnisaufstellungen keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Steuererklärung bereiten, sieht dies bei Investmentfonds anders aus. Das steuerliche Ergebnis der Investmentfonds weicht in vielen Fällen von der Höhe der Ausschüttung ab. Viele Fondsgesellschaften verfolgen zwar eine Ausschüttungspolitik, die sich an der Höhe des steuerpflichtigen Ertrags orientiert, ein Zusammenhang zwischen der Liquiditätsausschüttung und dem steuerlichen Ergebnis besteht aber nicht.

In den Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken wird dabei in aller Regel nur der Barausschüttungsbetrag ausgewiesen. Dies gilt zumindest bis Ende der neunziger Jahre auch für viele ausländische Tochtergesellschaften deutscher Banken.

Wird hier der Wert aus der Erträgnisaufstellung übernommen, kann es im Rahmen der Amnestiererklärung zu deutlich überhöhten Wertansätzen und somit zu einer deutlichen Steuermehrbelastung des Mandanten kommen. So weist beispielsweise der MAT Apo Liquid für 1997 eine Ausschüttung in Höhe von 2,80 DM aus, zu versteuern sind allerdings nur 1,37 DM je Anteil. Auch der Berenberg Universal Rentenfonds hat in 1997 6,01 DM ausgeschüttet, von denen nur 4,15 DM zu versteuern sind. Auch in den folgenden Jahren ergeben sich teilweise deutliche Abweichungen zwischen den Ausschüttungswerten und den steuerlichen Werten. Schwerwiegender sind allerdings die Fälle, in denen der steuerliche Wert die Ausschüttung übersteigt, da in diesen Fällen ein Teilbetrag der hinterzogenen Steuer nicht von der Amnestie erfasst wird.

Ein weiteres Problem, dass bei offenen Immobilienfonds auftritt, ist der Progressionsvorbehalt. Dieser wird auch heute noch in keiner in- oder ausländischen Erträgnisaufstellung ausgewiesen. Entsprechende Erträge sind nach dem Merkblatt zum StraBEG (Tz. 3.3.7.) aber ebenfalls in der Amnestieerklärung anzugeben, auch wenn die Bemessungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG Null beträgt. Da es durch Nichtberücksichtigung des Progressionsvorbehalts regelmäßig zu einer zu geringen Steuerfestsetzung im Rahmen der normalen Festsetzung kommt, dürfte auch hier eine Strafbefreiung teilweise scheitern, wenn keine Angaben in der Erträgnisaufstellung gemacht werden und dies im Rahmen der Amnestieerklärung nicht bemerkt wurde.

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Thesaurierungen bei Investmentfonds

Während die Ausschüttungen in den Erträgnisaufstellungen aufgeführt sind und so zumindest eine Versteuerung dem Grunde nach auch in der Amnestieerklärung sichergestellt ist, verschärft sich die Problematik bei thesaurierenden Investmentfonds.

In den Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken sind die Erträge aus Thesaurierungen in vielen Fällen überhaupt nicht enthalten. Aber auch in inländischen Erträgnisaufstellungen sind häufig nur die Erträge aus Thesaurierungen gruppeneigener Investmentfonds enthalten. Da die Erträgnisaufstellungen von den Kreditinstituten häufig bereits im Januar/Februar des Folgejahrs erstellt wurden, kann eine Vollständigkeit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben sein, da gerade ausländische Investmentfonds ihre steuerlichen Werte erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten nach Ablauf des Jahrs ermittelt haben. Auf diese Problematik wird in den (inländischen) Erträgnisaufstellungen regelmäßig auch hingewiesen.

Gerade bei thesaurierenden Rentenfonds führt dies dazu, dass im Rahmen der Amnestie zu geringe Beträge versteuert wurden und somit nur eine teilweise Strafbefreiung eintritt. Die Thesaurierungen für den Zeitraum 1993 bis 2002 können sich bei Rentenfonds schnell auf bis zu 50 v. H. und mehr des Kurswerts summieren. Zwar tritt dieses Problem auch bei thesaurierenden Aktienfonds auf, aufgrund des geringen steuerpflichtigen Ertragsanteils wirkt es sich jedoch deutlich geringer aus. Viele Aktienfonds weisen zudem negative Erträge aus, so dass eine Nichtberücksichtigung u. U. zu einer zu hohen Steuerbelastung im Rahmen der Amnestie führen kann.

Problematisch sind Investmentfonds, die regelmäßig ausschütten, in einigen Jahren aber auf eine Ausschüttung verzichten. Grundsätzlich ist bei Investmentfonds aufgrund der steuerlichen Regelungen in jedem Jahr der auf den Anteil entfallende Ertrag – unabhängig von der Ausschüttung – zu versteuern. Abweichungen ergeben sich lediglich bei einem Wechsel des Geschäftsjahrs. Hier kann es für einzelne Jahre durchaus zu Besteuerungspausen kommen. So ist beispielsweise der DWS Eurorenta grundsätzlich ein ausschüttender Fonds. Für das Jahr 1994 wurde jedoch keine Ausschüttung, sondern eine Thesaurierung vorgenommen. Soweit hier die Thesaurierung in der Erträgnisaufstellung nicht aufgeführt ist, werden die Erträge häufig übersehen.

Zwischengewinne

Während grundsätzlich bei inländischen Erträgnisaufstellungen unterstellt werden kann, dass die Zwischengewinne in der Erträgnisaufstellung vollständig und richtig enthalten sind, trifft dies für die Erträgnisaufstellungen vieler ausländischer Banken nicht zu. In manchen Erträgnisaufstellungen ausländischer Banken sind wenigstens die Zwischengewinne der hauseigenen Fonds enthalten.

Die Zwischengewinne mussten in diesen Fällen für die Amnestieerklärung daher bei der Fondsgesellschaft erfragt werden. Der damit verbundene Aufwand dürfte bei in Deutschland domizilierten Fonds den Aufwand einer Schätzung des Zwischengewinns über eine zeitanteilige Verteilung des Ausschüttungs-/Thesaurierungsbetrags auf den Zeitraum zwischen den Ausschüttungszeitpunkten nicht übersteigen. Hinzu kommt, dass das Schätzungsverfahren zu gravierenden Abweichungen führen kann. So unterliegen beispielsweise bei offenen Immobilienfonds auch die Mieteinnahmen dem Zinsabschlag. Der Zwischengewinn übersteigt daher regelmäßig die Höhe des steuerpflichtigen Ertrags deutlich.

Soweit es sich bei den Investmentfonds um bekannte ausländische Fondsgesellschaften handelt, wie etwa Threadneedle oder Fidelity, können die Zwischengewinne ebenfalls problemlos und schnell bei den Fondsgesellschaften erfragt werden. Lediglich bei exotischen Fonds wäre eine Schätzung zulässig.

Veräußerungsgeschäfte

Waren neben den Kapitalerträgen auch noch private Veräußerungsgeschäfte zu berücksichtigen, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses grundsätzlich die Zwischengewinne zu korrigieren, da sie bei den Kapitaleinkünften zu erfassen sind. Die Zwischengewinne sind in der Amnestieerklärung analog zu den Stückzinsen beim Kauf als negative Einnahmen abzugsfähig (Nr. 3 des Fragen-Antworten-Katalogs). Sie sind somit nicht Bestandteil der Anschaffungskosten.

Dies führt dazu, dass z. B. bei der kurzfristigen Anlage in Geldmarktfonds sich zwar ein Wertzuwachs ergibt, dieser aber häufig komplett auf die Erhöhung des Zwischengewinns entfällt. Hier ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. So steigen die Kurse der Geldmarktfonds unterjährig kontinuierlich an, bereinigt man den jeweiligen Rücknahmepreis allerdings um den Zwischengewinn, verändert sich der Rücknahmepreis unterjährig allenfalls um einen Cent. Werden hier die Veräußerungsgeschäfte nur an Hand der Kontobelastungen ohne Berücksichtigung der Zwischengewinne ermittelt, kommt es somit regelmäßig zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage.

Gewinnkorrekturen

Weiterhin sind bei der Ermittlung der Veräußerungsgeschäfte auch Thesaurierungen zu berücksichtigen. S. 24 Kommt es während der Haltedauer zu Thesaurierungen, sind diese Erträge grundsätzlich vom Veräußerungsgewinn abzuziehen, da sie bereits bei den Kapitaleinkünften zu versteuern sind.

Im Rahmen der Amnestie ist daher zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zwischengewinne und der Thesaurierungen überhaupt ein (steuerpflichtiger) Gewinn entstanden ist. Soweit sich nach diesen Korrekturen kein Veräußerungsgewinn ergibt, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung der Steueramnestie, nämlich der Steuerverkürzung. Die Erklärung der Brutto-Veräußerungsgewinne führt damit in diesen Fällen zu einer zu hohen Amnestiesteuer.

M. E. ist aber auch dann, wenn nach den Korrekturen noch ein Gewinn verbleibt, nur dieser korrigierte Gewinn der Besteuerung zugrunde zulegen. Da das StraBEG ausschließlich auf Einnahmen abstellt und keine Unterscheidung nach Einkunftsarten vornimmt, bedingt dies m. E. zwingend, dass nicht bei der ursprünglichen Veranlagung erklärte und berücksichtigte Einnahmen auch nur einmal bei der Amnestieerklärung berücksichtigt werden müssen. Eine Berücksichtigung des Bruttogewinns neben den Thesaurierungen und den Zwischengewinnen würde dagegen dazu führen, dass Einnahmen mehrfach bei der Bemessungsgrundlage der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt werden.

Nachversteuerung bei Verkauf

Weitere Probleme ergeben sich beim Verkauf von thesaurierenden ausländischen Fonds nach Ablauf des Amnestiezeitraums. Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind beim Verkauf entsprechender Fonds alle seit 1993 thesaurierten Erträge des Fonds der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Nur soweit die Anteile seit dem Kauf ununterbrochen vom gleichen Kreditinstitut verwahrt wurden, wird die Kapitalertragsteuer auf die während der Haltedauer erfolgten Thesaurierungen beschränkt. Dies bedeutet, dass Anleger mit entsprechenden Tafelpapieren und Anleger, die nach der Amnestie ihre Wertpapiere aus dem Ausland zurück in ein Depot bei einer inländischen Bank übertragen haben, beim späteren Verkauf zunächst Kapitalertragsteuer auf die kompletten Thesaurierungen ab 1993 zu zahlen haben. Diese Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage wird von den Banken regelmäßig auch in der Erträgnisaufstellung ausgewiesen. In vielen Fällen fehlt ein Hinweis, dass es sich lediglich um die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer handelt.

Nach bisheriger Praxis sind die Finanzämter nur bereit, von einer Besteuerung dieser Bemessungsgrundlage im Rahmen der Veranlagung abzuweichen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Erträge aus den Thesaurierungen in den Vorjahren erklärt und versteuert wurden.

Sind die Thesaurierungen nicht in den Erträgnisaufstellungen enthalten und wurden sie deshalb nicht im Rahmen der Steueramnestie nacherklärt, muss der Steuerpflichtige also beim Verkauf amnestiefähige Erträge zum regulären Steuersatz „nachversteuern”, da der Nachweis der Besteuerung nicht gelingt.

Aber auch wenn die Thesaurierungen der Investmentfonds korrekt amnestiert wurden, ergibt sich beim Verkauf im Inland das Problem der Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Wirtschaftlich entfällt die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf amnestierte Kapitalerträge. Eine Anrechnung von Abzugssteuern auf amnestierte Erträge ist aber im Merkblatt zur Anwendung des StraBEG ausdrücklich ausgeschlossen (Tz. 3.3.8.). Es lässt sich somit die Auffassung vertreten, dass die beim Verkauf einbehaltene Kapitalertragsteuer nur angerechnet werden kann, soweit sie auf „regulär” erklärte Thesaurierungen außerhalb des Amnestiezeitraums entfällt.

Diese Auslegung ist abzulehnen. Mit der korrekten Amnestie sind sämtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für die Veranlagungszeiträume der Amnestie erloschen. Würde die Kapitalertragsteuer als nachträgliche Besteuerung der Thesaurierungen aufgefasst, handelt es sich somit um eine Zahlung ohne Rechtsgrund, die zu erstatten wäre. Außerdem handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage um eine pauschale Ermittlung, die keinen Bezug zu den tatsächlichen Erträgen hat. Der Charakter der Kapitalertragsteuer entspricht damit einer herkömmlichen Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Verkaufs.

Hier sollte allerdings aus Vorsichtsgründen immer die Empfehlung ausgesprochen werden, entsprechende (Tafel-)Papiere im Ausland einzulösen bzw. zu verkaufen, um dieser Problematik zu entgehen. Im Übrigen ergibt sich hierdurch auch ein Liquiditätsvorteil, da die Erträge ab 1993 durchaus bis zu 50 v. H. und mehr des Kurswerts ausmachen können und somit mehr als 15 v. H. des Veräußerungserlöses an Kapitalertragsteuer einbehalten werden können.

Haftung des Steuerberaters

In allen Fällen stellt sich die Frage der Haftung des Steuerberaters. Aufgrund des Zeitdrucks bei der Erstellung der Erklärungen wird man kaum verlangen können, dass der Berater sämtliche Werte der Erträgnisaufstellung überprüft. Allerdings dürfte aufgrund der mit einer Amnestieerklärung verbundenen Risiken – auch für den Mandanten – eine Plausibilitätsprüfung unumgänglich sein. Zwar findet grundsätzlich keine Überprüfung der Werte der Amnestieerklärung durch die Finanzämter statt (§ 13 StraBEG). Die Entwicklung zeigt aber, dass damit gerechnet werden muss, dass – gerade bei thesaurierenden Fonds – beim Verkauf in späteren Jahren auch die Amnestieerklärungen zur S. 25 Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Da hier den Mandanten die Beweislast für die Versteuerung im Rahmen der Amnestie trifft (§ 8 Abs. 3 StraBEG), ist wohl damit zu rechnen, dass einige dieser Probleme von der Finanzverwaltung aufgegriffen werden.

Zu unterscheiden ist hier zum einen nach inländischen und luxemburgischen Fonds deutscher Banken und nach übrigen ausländischen Investmentfonds und zum anderen nach den steuerlichen Werten der Ausschüttungen und den Zwischengewinnen.

Bei den inländisch domizilierten Investmentfonds können die steuerlichen Werte der Ausschüttungen und Thesaurierungen ab 1997 bequem über die Internetseite des Bundesverbandes der Investmentgesellschaften e. V. (www.bvi.de) recherchiert werden. Soweit es sich um eine überschaubare Anzahl von Fonds handelt, ist hier gerade aufgrund der Besonderheiten der Investmentfonds auch eine vollständige Überprüfung möglich. Auch für die Jahre vor 1997 ist eine schnelle und kostengünstige Recherche möglich. Sämtliche inländischen Fondsgesellschaften stellen auf Anfrage die steuerlichen Daten der Ausschüttung innerhalb von 24 bis 48 Stunden per Fax oder E-Mail zur Verfügung, soweit nicht bereits eine direkte Abfrage im Internet möglich ist.

Auch bei den Zwischengewinnen sind die inländischen Fondsgesellschaften in der Lage, binnen 24 bis 48 Stunden die relevanten Werte zur Verfügung zu stellen. Soweit die Anzahl der Transaktionen überschaubar ist, erscheint es somit zumutbar, die Werte von den Fondsgesellschaften abzufordern.

Bei ausländischen Investmentgesellschaften ist es dagegen in vielen Fällen nur sehr schwer möglich, steuerliche Daten zu den Ausschüttungen oder Thesaurierungen zu erhalten. Bei bekannten Gesellschaften ist man auf entsprechende Anfragen vorbereitet. Neben den steuerlichen Werten können auch Angaben zu Zwischengewinnen abgefragt werden. Bei „exotischeren” Fondsgesellschaften ist es jedoch häufig schwierig, überhaupt einen kompetenten Ansprechpartner ans Telefon zu bekommen. Angaben zu Zwischengewinnen können häufig nicht gemacht werden. Hier wird man eine sachgerechte Schätzung oder eine Besteuerung gem. § 6 InvStG im Rahmen der Amnestie wohl für ausreichend erachten müssen.

In Fällen, in denen eine zu hohe Amnestiesteuer ermittelt wurde, ist die Beraterhaftung sicherlich eingeschränkt auszulegen, da im Vordergrund der Amnestie sicherlich immer zuerst die Straffreiheit steht und die nachzuzahlende Steuer trotz überhöhter Berechnung regelmäßig immer noch deutlich unter der nach einer herkömmlichen Selbstanzeige liegen dürfte.

Risiken bei nicht registrierten Auslandsinvestmentfonds

Steuerpflichtige, die nicht registrierte ausländische Investmentfonds, sog. „schwarze” Fonds, in ihrem Depot verwahrt haben und erst in 2005 ihre Amnestieerklärung abgegeben haben, wurden doppelt bestraft. Zum einen stieg der Steuersatz von 25 v. H. auf 35 v. H. an. Zum anderen hat sich aber – weitgehend unbemerkt – in vielen Fällen auch die Bemessungsgrundlage erhöht. Grundsätzlich galt in den Jahren des Amnestiezeitraums für schwarze Fonds die „Straf”-Besteuerung gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Danach waren jährlich mindestens 10 v. H. des Kurswerts am 31.12. sowie 20 v. H. des Veräußerungsentgelts als steuerpflichtige Einnahmen pauschal anzusetzen.

Die ergänzenden Informationen zum StraBEG sehen dagegen eine abweichende Ermittlung vor (Frage 9 des Fragen-Antworten-Katalogs). Alternativ konnte der Nachweis der thesaurierten bzw. ausgeschütteten Bruttoerträge geführt werden oder eine Schätzung gem. dem an die Stelle des AuslInvestmG getretenen Investmentsteuergesetzes (§ 6 InvStG) erfolgen. Der Nachweis der tatsächlich thesaurierten/ausgeschütteten Bruttoerträge dürfte – auch aufgrund des engen Zeitrahmens – nur in Ausnahmefällen erfolgt sein. Viele Steuerberater dürften zudem von diesem Weg aus Sicherheitsaspekten abgeraten haben.

Somit konnten die Einnahmen für die Amnestieerklärung in „analoger Anwendung des § 6 InvStG” geschätzt werden. Für eine Amnestie im Jahr 2004 bedeutet dies, dass jeweils 6 v. H. des Kurswerts zum 31. 12. bzw. 70 v. H. des Wertzuwachses des jeweiligen Jahrs als Bruttoeinnahme im Rahmen der Amnestie zu erfassen waren. Aufgrund der Abschaffung des Zwischengewinns zum wurde im InvStG bewusst darauf verzichtet, die Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser schwarzen Fonds analog der alten Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zu übernehmen. Der Verweis führt für 2004 dazu, dass bei Veräußerungen kein fiktiver Zwischengewinn als Einnahme in der Amnestieerklärung anzusetzen war.

Der Gesetzgeber hat jedoch zum eine erneute Kehrtwendung vollzogen und die Besteuerung des Zwischengewinns wieder eingeführt. In Folge dieser Wiedereinführung wurde auch eine Besteuerung des Veräußerungserlöses in den § 6 InvStG aufgenommen. Somit sind in Amnestieerklärungen des Jahres 2005 neben der Pauschalbesteuerung zum jeweiligen 31.12. zusätzlich auch 6 v. H. der Veräußerungserlöse „schwarzer” Fonds im Amnestiezeitraum als Einnahme zu erfassen. S. 26

Fazit

Die schlichte Übernahme der Angaben aus den Erträgnisaufstellungen gerade ausländischer Banken kann im Rahmen der Amnestieerklärungen gravierende Folgen nach sich ziehen. Die aktuellen Urteile zur Haftung des Steuerberaters lassen erahnen, dass der Verweis auf die Angaben in den Erträgnisaufstellungen und deren ungeprüfte Übernahme in die Erklärungen zur Haftungsvermeidung nicht ausreichen werden.

Fundstelle(n):
BBV 7/2005 Seite 21
NWB VAAAB-56040