FG Köln Urteil v. - 3 K 2206/13 EFG 2017 S. 298 Nr. 4

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht

Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und Journalisten

Leitsatz

1) Eine Nutzungsüberlassung i.S. des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nur die Überlassung zur Nutzung, nicht die endgültige Rechteüberlassung.

2) Die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch für Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten im Fall eines sog. "total buy out".

Gesetze: EStDV § 73e, AO § 39, EStG § 50a Abs 1 Nr 3

Instanzenzug: BFH I R 83/16

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Zahlungen an einen in Australien ansässigen Journalisten für geliefertes Rohmaterial im Fall eines „total buy out” verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Produktionsgesellschaft für Nachrichten und Magazinformate der A Deutschland. Der in Australien wohnhafte B verpflichtete sich als freier Produzent gegenüber der Klägerin nach § 2 eines mit dieser am geschlossenen Rahmenvertrages, ihr angefertigte Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für Programme der A Deutschland nach Absprache anzubieten. Als Hauptberichterstattungsgebiet wurde in dem Vertrag Australien vorgesehen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug nach § 3 des Vertrages zur Zahlung einer einmaligen pauschalen, nach erfolgter Erstausstrahlung fälligen Vergütung zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie der Rechteübertragung im Sinne eines „total buy out” gem. § 8 des Vertrages für die von Herrn B produzierten und abgelieferten Beiträge, Bild- und Tonmaterialien sowie Recherche- und Reporterleistungen. Nach § 8 des Vertrages verpflichtete sich Herr B, sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm entstandene und entstehende bzw. von ihm bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutz- sowie sonstige Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt auf die Klägerin zu übertragen. Des Weiteren sollten sämtliche aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit in der Vergangenheit entstandenen Rechte an dem jeweiligen von Herrn B zugelieferten Material und den Produktionen im Zeitpunkt des jeweiligen Entstehens vollumfänglich im Wege des „total buy out” übertragen werden. Der Klägerin stand neben dem Verfilmungs- und Senderecht u.a. auch das Recht zu, die Produktion zu bearbeiten, umzugestalten und zu verfremden. Sie erwarb nach § 8 des Vertrages zudem das Recht, die ihrerseits erworbenen Rechte auf Dritte zu übertragen. Die Rechteübertragung sollte des Weiteren das jeweilige gesamte von Herrn B erstellte Material einschließlich Rohmaterial sowie die von Herrn B nach Maßgabe des Vertrages erstellten Produktionen unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch die Klägerin bzw. den Sendern der A Deutschland umfassen. § 12.2 des Vertrages sieht die Anwendung deutschen Rechts vor.

Am stellte das Bundeszentralamt für Steuern der A Deutschland GmbH & deren Tochtergesellschaften und Herrn B für den Zeitraum vom bis zum eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem DBA Deutschland – Australien aus, wonach die Klägerin berechtigt war, den Steuerabzug auf 10 % der Vergütungen zu begrenzen.

Am rechnete Herr B über drei Minuten Rohmaterial … „laut Vertrag mit A” gegenüber der Klägerin i.H.v. insgesamt 1.900 € ab. Der Beitrag war in der Sendung X bereits am ausgestrahlt worden. Von den 1.900 € entfielen 1.600 € auf das Rohmaterial und 300 € auf Kostenersatz für Flug, Hotel und Kleidung. Die Zahlung der Klägerin ging am bei Herrn B ein.

Am meldete die Klägerin für die an Herrn B gezahlte Vergütung Steuern für das 1. Quartal 2012 i.H.v. 160 € an.

Am legte sie hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Vergütung keinen Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG durchzuführen habe. Die zwischen ihr und Herrn B vereinbarte zeitlich unbefristete Überlassung von Nutzungsrechten an den genannten Werken sei unter Beachtung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 39 AO wie ein Verkauf der Rechte zu sehen. Es liege keine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung und damit kein Anwendungsfall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass eine vollständige Übertragung aus rechtlicher Sicht nicht möglich sei. Der ursprüngliche Rechtsinhaber sei zu einer weiteren Verwertung seiner Leistung nicht berechtigt. Allein der wirtschaftliche Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers sei entscheidend. Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums sei ohne Belang, ob das Verfügungsrecht, vor allem das Recht zur Belastung und Veräußerung beim zivilrechtlich Berechtigten verbleibe. Vorliegend handele es sich zwar um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies könne jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Der ursprüngliche Rechtsinhaber übertrage ihr, der Klägerin, sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte für unbegrenzte Zeit. Er behalte nur das Stammrecht zurück, welches keiner eigenständigen Nutzung zugänglich sei. Insbesondere bei dem Rechtserwerb in Form eines „total buy out” werde deutlich, dass der Rechtserwerber wie ein Eigentümer gestellt werde. Durch diese Vereinbarung könne der Rechtserwerber jederzeit die Rechte an Dritte veräußern. Hinsichtlich der urheberrechtlich geschützten Rechte bestehe nach § 41 UrhG ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das für den ursprünglichen Rechtsinhaber die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag innerhalb von fünf Jahren vorsehe. Das Rücktrittsrecht sei als auflösende Bedingung anzusehen und nach § 5 BewG in analoger Anwendung unbeachtlich. Erst durch die Rücktrittserklärung käme es zu einer zeitlich befristeten Rechtsüberlassung. Nur dann sei ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen.

Mit Einspruchsentscheidung vom setzte der Beklagte die Steuer nach § 50a EStG für das 1. Quartal 2012 auf 96 € fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Zur Begründung führte er aus, Herr B sei gem. §§ 1 Abs. 4 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Es liege eine zeitlich begrenzte und keine unbefristete Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs vor, so dass die Voraussetzungen des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gegeben seien. Die Klägerin sei daher zur Steueranmeldung und -abführung nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG verpflichtet gewesen.

Herr B erziele als natürliche Person mit Wohnsitz in Australien durch die befristete Überlassung von durch seine Recherchen gewonnenem Bild- und Tonmaterial inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG, nämlich für die gem. § 1 des Vertrages an die Klägerin überlassenen Rechte inkl. der Urheberrechte. Die Klägerin sei als Schuldnerin der an Herrn B gezahlten Vergütung verpflichtet gewesen, einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.H.v. 96 € für Rechnung des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner durchzuführen. Die Steuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG entstehe nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließe. In diesem Zeitpunkt habe der Schuldner der Vergütung nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers und Steuerschuldners vorzunehmen. Die einbehaltene Steuer sei nach Maßgabe des § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG werde die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften erhoben, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten herrührten. Nach R 50a.1 Sätze 1 und 4 EStR sowie H 50a.1 „Rechteüberlassung” EStH zählten hierzu Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten. Urheberrechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG seien Rechte, die nach Maßgabe des UrhG geschützt seien, vgl. § 73a Abs. 2 EStDV.

Werde vereinbart, dass sämtliche bereits entstandenen und noch entstehenden bzw. bereits erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte im Sinne eines „total buy out” übertragen würden, so seien auch Urheberrechte i.S.d. UrhG davon betroffen.

Nach Rz. 23 des BStBl. I 2010, 1350, komme ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht bei einer endgültigen Rechtsüberlassung, also einem Rechtekauf in Betracht. Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten liege vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten nicht endgültig verbleibe, sein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht ausgeschlossen sei oder eine vollständige Übertragung wie bei urheberrechtlich geschützten Rechten nach § 29 UrhG nicht zulässig sei.

§ 29 Abs. 1 UrhG finde hier Anwendung und werde nicht von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO verdrängt. Die mit der unter § 1 des Vertrages vereinbarten Produktion verbundene Anfertigung von Bild- und Tonmaterial durch Herrn B stelle ein Filmwerk i.S.d. §§ 88 bis 94 UrhG dar, das dem allgemeinen Schutz von Urheberrechten gem. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG unterliege. Es bestünden für den Urheber i.S.d. § 7 UrhG die Verwertungsrechte i.S.d. §§ 15 bis 24 UrhG und sonstige Rechte i.S.d. §§ 25 bis 27 UrhG. Gem. § 29 Abs. 2 UrhG seien die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte möglich. Gem. § 29 Abs. 1 UrhG sei das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar.

Rechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB übertragen würden. § 413 BGB finde auf Urheberrechte keine Anwendung, da das Urheberrecht als unübertragbares Recht kein „anderes Recht” i.S.d. § 413 BGB sei. Ob das Urheberrecht nach anderen zivilrechtlichen Vorschriften übertragbar sei, könne dahinstehen. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO komme durch § 29 Abs. 1 UrhG nicht zur Anwendung, da § 29 Abs. 1 UrhG eine öffentlich-rechtliche Vorschrift sei, die durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht unbeachtlich werden könne. Das Urheberrecht umfasse das Urheberpersönlichkeitsrecht i.S.d. §§ 12 bis 14 UrhG, welches eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Das UrhG selbst grenze zivilrechtliche Vorschriften ab, indem es nur für die §§ 97 bis 105 in der Überschrift „bürgerlich-rechtliche Vorschriften” anordne. Zudem unterliege das Urheberrecht gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Die Klägerin sei nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG verpflichtet gewesen, eine Steueranmeldung für Rechnung von Herrn B für das 1. Quartal 2012 abzugeben. Der Steuerabzug sei jedoch nur i.H.v. 96 € zutreffend erfolgt, da die Bemessungsgrundlage richtigerweise 960 €, nämlich 60 % von 1.600 € betrage.

Die Klägerin hat am Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, sie sei nicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet.

Herr B habe sämtliche nach § 11 UrhG mit dem Urheberrecht verbundenen Vermögensrechte, also alle Nutzungs- und Verwertungsrechte dauerhaft auf sie, die Klägerin, übertragen. Die Vertragslaufzeit nach § 5.1 des Rahmenvertrages betreffe nur die künftige Zusammenarbeit. Für die Anwendbarkeit des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG müsse das maßgebliche Recht im Vermögen des Überlassenden bleiben. Eine nicht unter § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Veräußerung liege auch dann vor, wenn sich ein Recht infolge der Nutzung „verbrauche” und dadurch wirtschaftlich endgültig in das Vermögen des Nutzenden übergehe. Nach § 8.1 des Vertrages zwischen ihr, der Klägerin, und Herrn B habe dieser ihr das ausschließliche Recht verschafft, das vertragsgegenständliche Werk umfassend in jeder erdenklichen Weise und ohne örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung wirtschaftlich oder anderweitig zu verwerten.

Dass die nichtvermögenswerte geistige und persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk, das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht nicht übertragbar sei, sei unerheblich. Das und der Beklagte gingen unzutreffend davon aus, durch die fehlende Übertragbarkeit des nicht vermögenswerten Kerns des Urheberpersönlichkeitsrechts nach §§ 11, 29 Abs. 1 UrhG erfolge eine nur zeitlich begrenzte Rechteüberlassung. Diese zusätzliche Sphäre des Urheberrechts könne keine zeitliche Beschränkung darstellen. Sie, die Klägerin, könne Herrn B als Urheber nach dem geschlossenen Vertrag von allen vermögenswerten Positionen dauerhaft bis zum Erlöschen des Urheberrechts nach 70 Jahren nach seinem Tod ausschließen und das Werk verändern, vgl. §§ 29 Abs. 2, 39 UrhG. Zwar entstünden die ihr vertraglich verschafften Nutzungs- und Verwertungsrechte durch Abspaltung vom Urheberrecht des Werkschaffenden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich nach ihrer Entstehung um im Verhältnis zum Urheberpersönlichkeitsrecht selbständige und verkehrsfähige Rechtspositionen handele. Zurück bleibe mit dem Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts nur etwas, was weder rechtlich übertragbar noch wirtschaftlich verwertbar und damit i.R.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO unmaßgeblich sei. Trotz der verbleibenden geistig-persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk sei dieser von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen. Aufgrund der vertraglich eingeräumten umfassenden Befugnis zur Änderung und damit zum Eingriff in das Werk handele es sich bei dem unübertragbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts um eine leere Hülle. Dem entspreche, dass der BFH bei der Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums das Zurückbehalten einer Rechtsposition für unbeachtlich halte, auch wenn diese aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sei. Die Anwendung dieser Grundsätze sei nicht auf Fälle des Immobilienleasings beschränkt.

Der 13. Senat des FG Köln habe in dem am entschiedenen Parallelverfahren (13 K 2205/13) nicht berücksichtigt, dass auch der Urheber selbst nach dem erfolgten „total buy out” von der Einwirkung auf sein Urheberrecht trotz des zurückbleibenden rein ideellen Urheberpersönlichkeitsrechts ausgeschlossen sei. Dies folge aus § 31 Abs. 3 UrhG, wonach ihr, der Klägerin, auch gegen den Urheber selbst deliktische Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zustünden, wenn der Urheber das im Wege des „total buy out” übertragene Nutzungsrecht weiter nutze.

Der 13. Senat berücksichtige auch nicht, dass der Urheber nach ständiger zivilrechtlicher Rechtsprechung bei uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse auch nicht stets neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktiv legitimiert sei.

Nach der Einräumung des umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechts stünden dem Urheber keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Nutzungshandlungen zu, d.h. er habe keine vermögensrechtlichen Ansprüche wegen der wirtschaftlichen Auswertung des Werks. Solche Ansprüche kämen nur dann in Betracht, wenn der Urheber an der Verwertung ein eigenes wirtschaftliches Interesse hätte, was bei einem „buy out” gegen Einmalzahlung ausgeschlossen sei.

Ihre, der Klägerin, wirtschaftliche Position würde auch bei Insolvenz des Urhebers nicht eingeschränkt.

Die mögliche nachträgliche Anpassung einer Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG stehe dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegen, da allenfalls eine nachträgliche Kaufpreisanpassung stattfinde, die zeitlich unbegrenzte Überlassung des Nutzungsrechts davon aber unberührt bleibe. Dass der Urheber im absoluten Ausnahmefall einen Nachschlag bekommen könne, sei entgegen der Auffassung des 13. Senates kein wesentliches Kriterium, da eine Einwirkung auf das Wirtschaftsgut im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO damit nicht verbunden sei.

Der Urheber könne die umfassende Einwirkung auf sein Werk durch sie, die Klägerin, nicht verhindern und die Art und Weise der Verwertung in keiner Form vorgeben oder mitgestalten. Der Urheber habe keinerlei Mitwirkungsrechte.

Diese schwache Stellung des Urhebers im Vergleich zur starken und umfassenden Stellung des Erwerbers im Fall des „total buy out” sei auch gerade Gegenstand eines aktuellen Gesetzesvorhabens.

Im Übrigen verkenne der Beklagte die urheberrechtliche Rechtslage, da er die Steuerabzugsverpflichtung auf § 29 UrhG stütze. Bei der Übertragung weltweiter Rechte an Urheberrechten sei zu beachten, dass sich die Übertragbarkeit und Verfügung nicht nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragsstatut, also deutschem Recht richte. Vielmehr bestimmten sich Übertragbarkeit und Verfügung nach dem Recht des jeweiligen Landes, für das urheberrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werde. Dieses Schutzlandprinzip sei für Mitgliedstaaten des Berner Übereinkommens zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) bereits nach Art. 5 Abs. 2 RBÜ verpflichtend. Wolle der Urheber eines Werks, das er einem in Deutschland Ansässigen übertragen habe, einer bestimmten Nutzung in einem ausländischen Staat widersprechen, könne er sich nicht auf § 29 UrhG berufen. Er müsse zunächst prüfen, ob es eine vergleichbare Regelung in dem betreffenden Staat gebe. Bei einer weltweiten Verwertung müsste er dies nach der Rechtsordnung jedes betroffenen Staates vornehmen. Dementsprechend könne die vertragliche Verfügung über Rechte in mehreren Ländern nicht allein auf der Grundlage der Wertungen des deutschen Rechts als Nutzungsüberlassung oder Rechtekauf bewertet werden. Das Argument des Beklagten, § 29 UrhG stehe einer verbrauchenden Nutzungsüberlassung entgegen, laufe bei einer Nutzung im Ausland schon aus diesem Grund ins Leere. Es müsste vielmehr für jede betroffene Rechtsordnung festgestellt werden, ob die in Tz. 23 des BMF-Schreibens beschriebenen Kriterien für eine bloße Nutzungsüberlassung vorlägen und die Gesamtvergütung im Schätzungswege aufgeteilt werde. Da sich die Übertragbarkeit und Verfügung über den Großteil der vertragsgegenständlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte somit nicht nach deutschem, sondern nach Urheberrecht ausländischer Rechtsordnungen richte, müsste dieses auch berücksichtigt werden.

Sie, die Klägerin, habe eine Rechtsposition erlangt, bei der sie den Journalisten dauerhaft von jeglicher Nutzung oder Verwertung habe ausschließen können. Sie habe es allein in der Hand gehabt, einen Rückfall der Rechte nach § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG durch deren Ausübung zu verhindern. Die Rückrufmöglichkeit nach § 41 UrhG ändere nichts daran, dass das wirtschaftliche Eigentum ihr zuzurechnen sei. Denn bei dieser Regelung handele es sich um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB, die dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht entgegenstehe. Es hänge allein von ihr, der Klägerin, als dem Fernsehsender ab, ob die Rückrufmöglichkeit theoretisch bestehen bleibe oder durch ihre Untätigkeit relevant werden könnte. Sie habe die erworbenen Rechte an dem Rohmaterial tatsächlich ausgeübt, indem sie es bearbeitet und noch vor dem Zahlungszeitpunkt, an dem eine Abzugssteuerverpflichtung zu prüfen sei, gesendet habe. Jegliches Rückrufrecht des § 41 UrhG sei damit ausgeschlossen worden. Die Argumentation des Beklagten sei widersprüchlich, wenn er einerseits aus der Ungewissheit über die Ausübung des Rückrufrechts im Fall der Nichtausübung des Nutzungsrechts eine lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung folgere, andererseits aber für den Abzugssteuertatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f aa) EStG annehme, die eine Verwertung des überlassenen Rechts in einer inländischen Betriebsstätte und damit nicht nur die bloße Nutzungsmöglichkeit voraussetze. Es könnten schon deshalb nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15./ maßgeblich sein, weil es sich lediglich um einen Rahmenvertrag handele. Zur Auftragserteilung sei nach § 2.1 eine Einzelvereinbarung erforderlich, wobei ein Vergütungsanspruch erst durch Sendung des Beitrags, also durch Verwertung und damit für eine Rechteübertragung unter Ausschluss des Rückrufrechts nach § 41 UrhG entstehe. So sei es auch hier gewesen. Formalitäten und Abrechnung seien erst nach Sendung am im Nachhinein am erfolgt. Darüber hinaus müssten durch die Nichtausübung des Nutzungsrechts erhebliche Interessen des Urhebers verletzt sein, was bei der Lieferung von aktuellem Rohmaterial nicht denkbar sei, da es zum Rückrufzeitpunkt bereits wertlos wäre. Die Bearbeitung und Sendung des Materials führe gleichzeitig zur Begründung der beschränkten Steuerpflicht und zum Ausschluss des § 41 UrhG. Das Gestaltungsrecht des § 41 UrhG, das einem Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichbar sei, werde erst mit Zugang der Erklärung beim Inhaber des Nutzungsrechts wirksam, begrenze das Nutzungsverhältnis aber nicht zeitlich. Die Negierung der vollständigen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit aufgrund des Rückrufrechts würde zudem § 5 Abs. 1 Satz 1 BewG widersprechen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Herr B bei einem Rechteverkauf ggf. nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f bb) EStG beschränkt steuerpflichtig sein möge. Bei einem „total buy out” werde das alleinige Besteuerungsrecht nach Art. 21 Abs. 2 des DBA aber regelmäßig Australien zufallen.

Die Klägerin beantragt,

die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das 1. Kalendervierteljahr 2012 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Abzugssteuer um 96 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, das von der Klägerin angeführte BStBl. II 1984, 825, betreffe mit Leasingverträgen eine andere Rechtsproblematik. Auch die BStBl. II 2005, 550, und vom , BStBl. II 2010, 398, könnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von einem Rechtekauf ausgegangen werden könne. Vielmehr habe der BFH entschieden, dass sich Persönlichkeits- und damit entsprechende Urheberrechte grundsätzlich nicht verbrauchten. In den Urteilen sei es zudem u.a. um die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und Rechteüberlassung gegangen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Rechten setze voraus, dass der Erwerber aufgrund eines Rechtsgeschäfts i.S.d. bürgerlichen Rechts eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erlange, die ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden könne, er die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte erwerbe und ihm die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung zustehe. Auch wenn bei den hier zu beurteilenden Verträgen wesentliche Rechte übertragen würden, bleibe es dabei, dass aufgrund der besonderen Natur der Unübertragbarkeit des Kerns des Urheberrechts wesentliche gesetzliche Schutzrechte bestünden, die einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums hinderten. Die Einräumung von Nutzungsrechten sei eine bloße Belastung des Stammrechts. Eine Rückübertragung sei nicht erforderlich. Vorliegend gelte dies insbesondere für die Regelung des § 41 UrhG. Das Rückrufrecht biete dem Urheber die Möglichkeit, das Nutzungsrecht dem Erwerber gegen seinen Willen zu entziehen. Es liege nicht vollständig in der Sphäre des Nutzungsberechtigten, ob es zu einem Rückruf komme, da die Nichtausübung des Nutzungsrechts seinen Grund auch in außerhalb der Sphäre des Erwerbers liegenden Entwicklungen haben könne wie z.B. eine sich durch ändernde Zuschauerinteressen eintretende Unwirtschaftlichkeit wegen verschlechterter Vermarktungsaussichten. Auf das Rückrufrecht könne nach § 41 Abs. 4 UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Anders als beim „echten” Verkauf habe der Erwerber nicht die Freiheit, das erworbene Recht ungenutzt zu lassen, da er spätestens nach 5 Jahren damit rechnen müsse, dass der Autor mit Fristsetzung das ausschließliche Nutzungsrecht zurückrufe.

Der BFH habe klargestellt, dass eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung vorliege, soweit und solange ein Verbleib des Rechts beim Berechtigten ungewiss sei z.B., weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen könne. Ob es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung oder um eine endgültige Übertragung handele, sei nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss zu beurteilen. Nur wenn das Nutzungsrecht durch Vertrag endgültig beim Berechtigten verbleibe oder ein Rückfall kraft Gesetzes oder Vertrages nicht in Betracht komme (z.B. Bandenwerbung, Exklusivübertragung einer Uraufführung), liege keine zeitliche Begrenzung vor. Ein sofortiger bzw. innerhalb der Vertragslaufzeit liegender wirtschaftlicher Verbrauch sei vorliegend nicht gegeben. Der Urheber komme selbst im Fall der Überlassung „Übertragung”) geschützter Werke gegen Einmalzahlung in den Genuss weiterer wirtschaftlicher Erfolge durch Wertsteigerungen und habe weit ausreichende Auskunftsrechte nach § 32a UrhG. Dem stehe die „Nachschusspflicht” des Nutzers zum Erreichen angemessener Entgelte gegenüber. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei zudem eine weitergehende Nutzung der Beiträge z.B. durch wiederholte Ausstrahlung nicht ausgeschlossen.

Die Höhe der Vergütung richte sich laut Vertrag nach der Sendelänge und danach, ob eine vollständig fertig gestellte Produktion oder Rohmaterial geliefert werde. Die Verwertung in der inländischen Betriebsstätte beginne spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Material als Ausdruck der vertraglich eingeräumten Rechtsnutzung gesichtet werde. Ab diesem Zeitpunkt lägen inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vor.

Auch das von der Klägerin ins Feld geführte Schutzlandprinzip könne nicht überzeugen, da sich die Beurteilung der Steuerpflicht und der damit verbundenen Frage, ob ein Steuerabzugsverfahren zur Anwendung komme, nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht beurteile. Im Bereich des Urheberrechts finde grundsätzlich das Territorialitätsprinzip Anwendung, wonach nationale Urheberrechte in ihrer Geltung auf das Territorium desjenigen Staates beschränkt blieben, der sie bei Vorliegen der nationalen gesetzlichen Voraussetzungen anerkenne. Die von der Klägerin aufgeführte Frage, inwieweit eine Rechtsverwertung im Ausland dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliege, sei irrelevant, da die Nutzungsrechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet würden. Deutschland habe sich konventionsrechtlich nach § 121 UrhG, § 5 Abs. 1 RBÜ verpflichtet, ausländische Urheber nicht anders zu behandeln als Inländer.

Im Übrigen wäre Herr B auch dann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn es sich um einen Rechteverkauf handeln würde, da er dann inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2f bb) EStG erzielte. Da Deutschland nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Australien ein Besteuerungsrecht i.H.v. 10 % zustehe, müsste Herr B eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben. Damit sei der Einwand der Klägerin, dass die deutsche Sichtweise des Steuerabzugsverfahrens für einen Steuerausländer nicht einmal im Ansatz vermittelbar sei, hinfällig.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen eine von ihr selbst abgegebene Steueranmeldung wendet. Sie ist als Vergütungsschuldnerin auch zur Anfechtung der von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung gem. § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV berechtigt. Als Vergütungsschuldnerin kann sie das Bestehen ihrer Entrichtungspflicht mit dem Rechtsbehelf gegen ihre Steueranmeldung, die gemäß § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, überprüfen lassen (vgl. , BStBl. II 2014, 513; , BFH/NV 2010, 2043 m.w.N.).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG für das 1. Kalendervierteljahr 2012 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

1. Die Klägerin war gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 2 EStDV jeweils in den 2012 geltenden Fassungen als Vergütungsschuldnerin dazu verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers, Herrn B, vorzunehmen und bei dem Beklagten anzumelden.

a) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften erhoben, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6). Nach § 50 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt (nach aktueller Gesetzesfassung an das Bundeszentralamt für Steuern) abzuführen. Nach § 73e Satz 2 EStDV hat der Schuldner bis zum gleichen Zeitpunkt dem nach § 73e Satz 1 EStDV zuständigen Finanzamt (nach aktueller Fassung dem Bundeszentralamt für Steuern) eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.

b) Die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind erfüllt.

aa) Der in Australien wohnhafte B ist beschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG. Danach sind vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben. Dies ist bei Herrn B der Fall. Er erzielt inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Danach sind inländische Einkünfte i.S.d. beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. Als Journalist bzw. Bildberichterstatter erzielt Herr B Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er insoweit einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG selbständig ausübt. Die der Klägerin von Herrn B gelieferten Beiträge werden bzw. wurden im Inland verwertet. Eine Verwertung erfordert einen über die Ausübung hinausgehenden Vorgang, mit dem das Ergebnis der Arbeitsleistung selbst dem Inland zugeführt wird (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 145, Stand Mai 2015). Hierunter fällt z.B. auch der „Verkauf” oder die zeitlich begrenzte Überlassung von schriftstellerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Urheberrechten an Inländer (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 145, Stand Mai 2015; siehe auch Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 57, Stand Mai 2015). Eine Verwertung im Inland liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner – wie hier die Klägerin in … – im Inland ansässig ist (vgl. Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG, Rn. 146, Stand Mai 2015 mit Verweis auf , BStBl. II 1989, 87).

Dahingestellt bleiben kann für die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem DBA mit Australien zugewiesen wird. Denn nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden, wenn Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können.

bb) Herr B hat auch Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, herrühren. Nach § 73a Abs. 2 EStDV sind Urheberrechte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG Rechte, die nach Maßgabe der Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind. Eine nicht unter die Norm des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallende Rechtsveräußerung liegt nicht vor.

aaa) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist erforderlich, dass es sich um Vergütungen für die „Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten” handelt. Ein Nutzungsrecht in diesem Sinne wird nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dann nicht „überlassen”, wenn es veräußert wird (vgl. z.B. , BStBl. II 2003, 641; , n.v.; , zitiert nach juris; BStBl. I 2010, 1350, Tz. 23; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 50a, Rn. 13; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50a EStG, Rn. 57, Stand Oktober 2014; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; Loose, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 50a EStG, Rn. 25, Stand April 2015; Kube, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50a, Rn. C 75, Stand Oktober 2011; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Mai 2015; Jelinek, in: Bordewin/Brandt, EStG, § 50a, Rn. 79, Stand August 2014). Eine (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung liegt dann nicht mehr vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch Vertrag Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt (vgl. , BStBl. II 1976, 529; , BB 2011, 623) oder ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes (vgl. , RStBl. 1927, 200) oder kraft Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. , BStBl. II 1983, 367). Eine zeitlich begrenzte Übertragung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung sind dagegen zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet (vgl. , BStBl. II 1983, 367; , BFH/NV 2003, 1311; , BStBl. II 1978, 355; , BStBl. II 1979, 757; , BStBl. II 1988, 537; , n.v.; , EFG 2013, 934; , BB 2011, 623; Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032). Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit auch nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrags darstellen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (, BStBl. II 1978, 355; , n.v.; , BB 2011, 623; , EFG 2013, 934). Für die Annahme eines Rechtskaufs ist erforderlich, dass eine Rückübertragung des Nutzungsrechts bei Vertragsbeginn praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032).

bbb) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat von einer Nutzungsüberlassung und nicht von einer endgültigen Rechteüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Herrn B aus.

(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen konnte der zwischen der Klägerin und Herrn B im März 2010 geschlossene Rahmenvertrag schon nicht auf eine zivilrechtlich wirksame Vollrechtsübertragung gerichtet sein. Das Urheberrecht ist bereits seiner Natur nach unveräußerlich, so dass regelmäßig von einer dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Nutzungsüberlassung und nicht von einer Rechtsveräußerung auszugehen ist (vgl. Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; Maßbaum/Müller, BB 2015, 3032). Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Nach § 29 Abs. 2 UrhG sind lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S.d. § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte zulässig. Von dieser im deutschen Recht geltenden urheberrechtlichen Rechtslage geht offensichtlich auch die Klägerin aus. Denn in § 8.1 des Rahmenvertrages ist vorgesehen, dass der Vertragspartner – hier Herr B – der Klägerin zur ausschließlich beliebig häufigen Nutzung sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm bereits entstandene und entstehende bzw. von ihm erworbene und noch zu erwerbende urheberrechtliche Nutzungsrechte überträgt.

Die Argumentation der Klägerin, dass sich die Übertragbarkeit und Verfügung bei der Übertragung weltweiter Rechte an Urheberrechten nicht nach dem von den Parteien des Rahmenvertrages gewählten deutschen Recht, sondern nach dem Schutzlandprinzip richte, so dass es auch darauf ankomme, ob eine dem § 29 Abs. 1 UrhG vergleichbare Regelung in Rechtsordnungen der möglicherweise ebenfalls betroffenen Staaten existiere, vermag der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 UrhG im vorliegenden Fall nicht zu widersprechen. Die Klägerin und Herr B haben den zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag nach § 12.2 ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterstellt und damit insoweit eine nach internationalem Privatrecht zulässige Rechtswahl getroffen.

(a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, nach deutschem internationalen Privatrecht in der Tat nach dem Recht des Schutzlandes richten (vgl. , NJW 2015, 1690; , NJW 1998, 1395 m.w.N.). Dem Urheber steht danach kein einheitliches Urheberrecht, das einem einzigen Statut unterliegt, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte zu (vgl. , NJW 1998, 1395; , n.v. m.w.N.; vgl. auch Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB, D. Internationales Immaterialgüterprivatrecht, Rn. 892, Stand 2015). Die Geltung des Schutzlandprinzips ergibt sich ebenso aus Art. 8 Abs. 1 der Rom II-Verordnung sowie aus den internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber wie insbesondere aus der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, das einer Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich ist (, NJW 1998, 1395; , n.v.; Obergfell, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, C. Urheberrechtsverträge, Rn. 6.1164). Nach dem Recht des Schutzlandes bestimmen sich insbesondere auch das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung (vgl. , NJW 2015, 1690). Das Recht des Schutzlandes entscheidet damit nicht nur über die Schutzwirkungen des Urheberrechts, sondern auch darüber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Werk anzusehen ist. Es ist weiter für die Beurteilung maßgebend, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind (vgl. , NJW 1998, 1395; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 31, Rn. 19).

(b) Selbst wenn aber nach den Rechtsordnungen diverser Schutzländer eine Vollrechtsübertragung des Urheberrechts möglich sein mag, kann dies vorliegend nicht dazu führen, dass von einer solchen auszugehen wäre, da § 29 Abs. 1 UrhG nach wie vor maßgeblich zur Anwendung gelangt.

(aa) Dies folgt zum einen aus dem zwischen der Klägerin und Herrn B geschlossenen Rahmenvertrag, nach dessen § 12.2 der Vertrag ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Eine derartige Rechtswahl für Urheberrechtsverträge ist grundsätzlich zulässig (vgl. , NJW 2015, 1690; , n.v.; Obergfell, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, C. Urheberrechtsverträge, Rn. 6.1164). Das im Urheberrecht maßgebende Schutzlandprinzip hindert nicht, dass schuldrechtliche Verträge über Urheberrechte und Nutzungsrechte, die in mehreren Staaten belegene Rechte berühren, jedenfalls hinsichtlich der schuldrechtlichen Aspekte einheitlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt werden können (vgl. U (K) 5554/06, ZUM 2007, 751). Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Rom I – Verordnung unterliegt der Vertrag damit dem von den Parteien gewählten Recht. Gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Rom I – Verordnung gilt eben diese für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Dass der vorliegende Sachverhalt durch die Ansässigkeit von Herrn B in Australien und seinem konkreten Tätigwerden in …/Indien Auslandsbezug zu Staaten außerhalb der europäischen Union aufweist, ist danach unschädlich. Die Vorschriften der Rom I – Verordnung gelten auch im Verhältnis zu Drittstaaten (vgl. Hohloch, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Art. 1 Rom I VO, Rn. 4).

(bb) Zum anderen folgt die maßgebliche Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 UrhG daraus, dass ohnehin die Bundesrepublik Deutschland nach der beabsichtigten Verwendung der von Herrn B gelieferten Beiträge als bedeutendstes Schutzland in Betracht zu ziehen sein dürfte. So beabsichtigt die Klägerin nach § 1 des Rahmenvertrages, Herrn B mit den im Vertrag zuvor genannten Leistungen gem. Einzelauftrag zur Nutzung unter anderem in den Sendungen bzw. den Programmen der Sender der A Deutschland (… etc.) zu beauftragen. Auf die Rechtsordnungen anderer Staaten dürfte es im Hinblick auf das Schutzlandprinzip daher ohnehin nur untergeordnet ankommen.

(cc) Auf das Schutzlandprinzip und die in anderen Rechtsordnungen zur Übertragbarkeit von Urheberrechten getroffenen Regelungen kommt es damit jedenfalls nicht maßgeblich an. Auf der Grundlage des Rahmenvertrages erfolgt ist lediglich das, was nach deutschem Recht zulässig war, nämlich eine Nutzungsüberlassung. Eine Vollrechtsübertragung ist damit schon von Rechts wegen nicht möglich.

(2) Abgesehen davon, dass das Urheberrecht an einem geschützten Werk nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften an sich schon nicht übertragen, sondern nur zur Nutzung überlassen werden kann, spricht gegen eine endgültige Nutzungsüberlassung im Sinne eines Rechtskaufs, dass Herrn B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den es für die Beurteilung nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen maßgeblich ankommt, noch das Rückrufrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG zugestanden hat (vgl. , BStBl. II 1983, 367). Danach kann der Urheber das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Gem. § 41 Abs. 4 Satz 1 UrhG kann auf das Rückrufrecht nicht im Voraus verzichtet werden. Damit war im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar, ob und wann das Nutzungsrecht an dem Werk „…” enden würde, auch wenn das Rückrufrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG mit Ausstrahlung des Beitrags in der Sendung „X” am erloschen sein mag.

Der Senat vermag insoweit nicht dem Vortrag der Klägerin zu folgen, dass auf den Zeitpunkt der Sendung des Beitrags als Zeitpunkt der Verwertung unter gleichzeitigem Ausschluss des Rückrufrechts nach § 41 UrhG abzustellen sei, da ein Vergütungsanspruch erst durch Sendung des Beitrags entstehe. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass auch nicht allein auf den Vertrag vom abgestellt werden kann, da es sich insoweit lediglich um einen Rahmenvertrag handelt, nach dessen § 2.1 eine weitere Einzelvereinbarung erforderlich ist. Gerade diese Einzelvereinbarung in Ergänzung zu dem Rahmenvertrag stellt nach Auffassung des Senats jedoch den maßgeblichen Vertrag dar, auf dessen Abschlusszeitpunkt abzustellen ist. Gerade aufgrund dieser Einzelvereinbarung, die zwingend der Sendung des Beitrags durch die Klägerin und der Abrechnung durch Herrn B vorausgegangen sein muss, wird Herr B für die Klägerin tätig und stellt ihr vereinbarungsgemäß von ihm erstellte Produktionen, Reporterschalten, Reporterleistungen und sonstige vertragsgegenständliche Leistungen zur Verfügung. Dass es die im Rahmenvertrag vorgesehene Einzelvereinbarung auch konkret gegeben hat, geht zudem aus der Abrechnung von Herrn B vom hervor, in der er der Klägerin „3 min. Rohmaterial laut Vertrag mit A” in Rechnung stellt.

Nach § 8.1 des Rahmenvertrages umfasst die Rechteübertragung das jeweilige gesamte von Herrn B erstellte Material einschließlich Rohmaterial sowie die von ihm nach Maßgabe des Rahmenvertrages erstellten Produktionen, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung durch die Klägerin bzw. den Sendern der A Deutschland. Demgegenüber handelt es sich bei der in § 3.4 des Rahmenvertrages vorgesehenen Vergütungsregelung lediglich um eine Fälligkeitsvereinbarung, wonach die Vergütungen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nach Erstausstrahlung der einzelnen Produktionen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Rechnung bei der Klägerin fällig werden.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war es damit keineswegs ausgeschlossen, dass die eingeräumten Rechte wieder an Herrn B nach § 41 Abs. 1 UrhG zurückfallen würden, zumal eine Verwertungsverpflichtung der Klägerin nicht bestand und ihm im Fall der Nichtausstrahlung nach § 3.4 des Rahmenvertrages lediglich ein kostenerstattendes „Ausfallhonorar” nach Maßgabe des § 4.2 zustand.

Einen Widerspruch sieht der Senat in dieser Betrachtungsweise nicht. Eine Verwertung der von Herrn B erbrachten Leistung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach Auffassung des Senats bereits in dem Zeitpunkt gegeben, in dem Herr B das Werk – hier die „…” – der Klägerin überlassen hat. Ein Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht wäre damit unabhängig davon gegeben, ob Herr B eine Vergütung für die tatsächliche Ausstrahlung seines Materials oder nur das „Ausfallhonorar” für die bloße, aber nicht ausgeübte Nutzungsmöglichkeit erhalten hätte.

Allerdings betont der Senat, dass es für ihn bei der Beurteilung, ob eine Nutzungsüberlassung oder eine „Rechtsveräußerung” vorliegt, keineswegs ausschließlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückrufrechts nach § 41 UrhG ankommt, als vielmehr auf den Umstand, dass das Urheberrecht als solches nach § 29 Abs. 1 UrhG einer Veräußerung entzogen ist. Insoweit kann es nach Auffassung des Senates auch nicht maßgeblich darauf ankommen, dass eine zeitlich uneingeschränkte Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin nach Maßgabe des § 8.1 des Rahmenvertrages durch die Vertragsparteien beabsichtigt gewesen ist (vgl. auch Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 68, Stand Mai 2015; kritisch zum Rückrufrecht nach § 41 UrhG als maßgebliches Abgrenzungskriterium auch Klein, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 49 EStG, Rn. 932, Stand Juni 2014). Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Einwendungen, die die Klägerin gegen das (Fort-)Bestehen des Rückrufrechts nach § 41 UrhG vorgebracht hat, dem Urheber zudem auf jeden Fall noch das Rückrufrecht nach § 42 UrhG wegen gewandelter Überzeugung gegeben ist, auf das gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenfalls nicht im Voraus verzichtet werden kann.

(3) Es ist vorliegend auch nicht von einer sog. verbrauchenden Rechtsüberlassung auszugehen, die einer Rechtsveräußerung gleich stünde und daher den Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht mehr erfüllte (vgl. , BStBl. II 2003, 641). Ein Recht, das in der Nutzung verbraucht wird, wird „veräußert” und nicht „überlassen” ( Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 69, Stand Mai 2015). Davon ist z.B. auszugehen im Fall der Bandenwerbung bei einer konkreten Sportveranstaltung (vgl. , BStBl. II 2003, 641; , BStBl. II 2005, 550) oder dem exklusiven Recht zur Uraufführung eines Theaterstücks (vgl. BStBl. I 2010, 1350, Tz. 23; Frotscher, in: Frotscher, EStG, § 50a, Rn. 69, Stand Mai 2015; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Mai 2015). Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der von Herrn B gelieferte Beitrag „…” kann beliebig oft gesendet oder im Internet bereitgestellt werden. Dass es sich dabei um einen Beitrag handelt, bei dem es auf seine besondere Aktualität ankäme und der daher nach kurzer Zeit nicht mehr genutzt werden könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Dagegen spricht insbesondere, dass es sich dabei nicht etwa um einen Beitrag für eine Nachrichtensendung, sondern um einen nach vorheriger Absprache erstellten Beitrag für das vornehmlich der Unterhaltung dienende … A „X” gehandelt hat. Eine weitere Nutzung in anderen Sendungen auf anderen Programmen, wie dies in § 1 des Rahmenvertrages ausdrücklich vorgesehen ist, oder durch Onlinestellung erscheint daher durchaus möglich.

(4) Der Senat vermag schließlich auch keine Rechtsveräußerung nach Maßgabe der Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzunehmen.

(a) Gem. § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Als Wirtschaftsgüter kommen auch Nutzungsrechte in Betracht (, n.v.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO, Rn. 17, Stand Juni 2012). Abweichend von § 39 Abs. 1 AO ist gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO einem anderen das Wirtschaftsgut zuzurechnen, wenn dieser nicht der Eigentümer ist, aber die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Grundidee des wirtschaftlichen Eigentums ist die Tatsache, dass eine zivilrechtliche Rechtsposition i.S.d. § 39 Abs. 1 AO aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derart ausgehöhlt sein kann, dass sie für den Inhaber wirtschaftlich (nahezu) wertlos ist. Dies ist gegeben, wenn die mit dem Vollrecht verbundenen rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind, dauerhaft einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem anderen wahrgenommen werden können. Welche mit dem Vollrecht verbundenen Befugnisse wirtschaftlich von Bedeutung sind, hängt von der Art des Wirtschaftsguts und den konkreten Umständen ab (vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, Rn. 16). Ein wirtschaftlicher Ausschluss ist gegeben, wenn aufgrund der vertraglichen Gestaltung die Substanz und der Ertrag einer Sache vollständig und auf Dauer einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zustehen (vgl. , BStBl. II 1984, 825). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch dann anzunehmen sein, wenn die Kriterien zur Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums nicht in vollem Umfang erfüllt sind (vgl. , BStBl. II 2009, 140; , BStBl. II 2000, 527 jeweils m.w.N.). Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (, BStBl. II 2009, 140 m.w.N.). Wichtige Gesichtspunkte für die Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums können insbesondere der Gefahrübergang sowie der Übergang von Nutzen und Lasten sein (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 39, Rn. 23, Stand Januar 2013). Ein Nutzungsrecht begründet, sofern kein dauerhafter Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers vorliegt, in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 39, Rn. 27, Stand Januar 2013).

(b) Unter Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Klägerin zwar durchaus eine sehr starke wirtschaftliche Position im Hinblick auf das urheberrechtlich geschützte Werk zusteht, dies aber insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besonderheiten des Urheberrechts nicht ausreicht, um den Inhaber des Stammrechts dauerhaft wirtschaftlich aus seiner Rechtsposition zu verdrängen.

(aa) Herr B hat der Klägerin sämtliche Rechte an seinem Werk im Sinne eines „total buy out” übertragen. Darunter versteht man die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an einem Werk gegen eine einmalige Pauschalvergütung (vgl. DStR 2014, 1554). So ist in § 8.1 des zwischen der Klägerin und Herrn B geschlossenen Rahmenvertrages aufgeführt, dass Herr B der Klägerin zur ausschließlich beliebig häufigen Nutzung sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vertragsgegenständlichen Vorhabens bei ihm bereits entstandene und entstehende bzw. von ihm erworbenen und noch zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt überträgt, wobei insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Rechte eingeschlossen sein sollten. Ebenso steht der Klägerin das Recht zur Übertragung der Rechte auf Dritte zu. Nach § 3.1 des Rahmenvertrages erhält Herr B zur Abgeltung aller vertraglichen Leistungen sowie Rechteübertragung im Sinne des „total buy out” gem. § 8 des Rahmenvertrages eine im Einzelnen aufgeführte gestaffelte einmalige pauschale Vergütung. Nach § 8.4 sind mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche Ansprüche des Herrn B gegen die Klägerin abgegolten. Herr B hat der Klägerin damit – vereinfacht gesagt – alles übertragen, was er übertragen konnte, und der Klägerin damit eine sehr weitreichende wirtschaftliche Position im Hinblick auf sein Werk eingeräumt.

(bb) Dennoch ist Herr B aufgrund der Besonderheiten des Urheberrechts nicht umfassend wirtschaftlich ausgeschlossen, was dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin nach Auffassung des Senats zwingend entgegensteht.

Gem. der allgemeinen Norm des § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und insbesondere auch in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. § 11 Satz 2 UrhG betont das Ziel des Urheberrechtsgesetzes, den Urheber auch wirtschaftlich abzusichern (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 1). Es gilt der Grundsatz, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (vgl. , GRUR 2011, 714; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 8). So hat der Urheber eines geschützten Werkes nicht nur gem. § 32 UrhG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nach § 32a UrhG steht ihm auch ein Anspruch auf weitere Beteiligung zu. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber einer den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, wenn der Urheber dem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Dabei liegt ein auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der – im Nachhinein betrachtet – angemessenen Vergütung beträgt (vgl. , GRUR 2012, 1248; Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Aufl. 2015, Rn. 966; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32a, Rn. 37). Gem. § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 des § 32a UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Auf diesem Weg nimmt der Urheber also nach wie vor an dem wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes teil, der damit auch im Fall des „total buy out” nicht vollständig dem Inhaber eines umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechts zusteht. Dies entspricht der Intention des Urheberrechtsgesetzes, dem eigentlichen Werkschöpfer angesichts der auch wirtschaftlichen Übermacht der Medienkonzerne auch mittels der vertragsrechtlichen Vorschriften möglichst die Kontrolle über die Verwertung seiner Werke und Leistungen zu erhalten (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, Einl. Rn. 19). Aufgrund der Wahl deutschen Rechts in § 12.2 des Rahmenvertrages ist § 32a UrhG im Verhältnis der Klägerin zu Herrn B auch unabhängig von § 32b UrhG anwendbar (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32b, Rn. 3).

Aufgrund dieser zwingenden, auch im Fall eines „total buy out”-Vertrages bestehen bleibenden wirtschaftlichen Position des Urhebers und dem dem Urheberrechtsgesetz zugrunde liegenden Leitgedanken unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 29 UrhG, wonach das Urheberrecht eben nicht übertragbar ist, sondern nur zur Nutzung überlassen werden kann, sieht der Senat einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht als gegeben an (vgl. auch , n.v.). Vor dem Hintergrund der speziell urheberrechtlichen Vorgaben vermag der Senat in dem Anspruch auf weitere Beteiligung nach Maßgabe des § 32a UrhG auch nicht einen für den Regelfall vernachlässigbaren Anspruch zu sehen, zumal die Klägerin den von Herrn B gelieferten Beitrag auf jede erdenkliche Art zu nutzen berechtigt ist, die von ihr erworbenen Rechte auf Dritte übertragen kann und sich die wirtschaftliche Werthaltigkeit auch eines dreiminütigen Beitrags insbesondere auch in Zeiten des Internets nicht zuverlässig voraussehen lässt.

(cc) Wie der 13. Senat des FG Köln sieht auch der erkennende Senat in vorliegendem Fall keine Veranlassung, das Urheberrecht und das aus ihm abgeleitete Nutzungsrecht bei der rechtlichen Beurteilung zu trennen, da im Bereich der Abwehrrechte wegen der Anwendbarkeit des Schutzlandprinzips eine Trennung rechtlich schon nicht in Betracht kommt und es im Fall der Vertragsrechte zwingend bei den nicht dispositiven Beteiligungsrechten an den Erträgen und Vorteilen der Nutzung nach Maßgabe des § 32a UrhG verbleibt. Selbst bei Trennung der Rechte träte mangels der rechtlichen Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausschlusses des Urhebers von einer Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen kein wirtschaftliches Eigentum an dem abgespaltenen Nutzungsrecht ein (vgl. , n.v.).

2. Den danach von der Klägerin dem Grunde nach zu Recht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG mit Zahlung am vorgenommenen Steuerabzug hat der Beklagte mit 96 € in der Einspruchsentscheidung auch der Höhe nach in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.

a) Der Beklagte hat eine Bemessungsgrundlage i.H.v. 960 € angenommen. Dabei ist er zunächst von dem von Herrn B für die Rechteüberlassung an dem Rohmaterial berechneten Betrag von 1.600 € ausschließlich der Kosten für Flug, Hotel und Kleidung ausgegangen. Nach Maßgabe des BStBl. I 2010, 1350, Rz. 87, ist er weiter davon ausgegangen, dass 40 % der Vergütung auf die persönlich ausgeübte Tätigkeit des Herrn B und 60 %, also 960 €, auf die Verwertung entfallen (vgl. auch DStR 2014, 1554; Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG, Rn. 57, Stand Mai 2015; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50a EStG, Rn. 58, Stand Oktober 2014). Die Klägerin hat diesen Aufteilungsmaßstab unbeanstandet gelassen. Für den Senat besteht insofern ebenfalls keine Verlassung, hiervon zu Gunsten der Klägerin abzuweichen.

b) Der Beklagte ist auch zutreffend von einem Steuersatz von 10 % ausgegangen. Gem. § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt der Steuerabzug im Fall des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich 15 %. Nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Schuldner der Vergütungen u.a. in den Fällen des § 50a Abs. 1 EStG den Steuerabzug nach Maßgabe des Doppelbesteuerungsabkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger aufgrund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren). Nach der für Herrn B für den Zeitraum vom bis zum ausgestellten Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern gem. § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG vom war die Klägerin als Vergütungsschuldnerin berechtigt, den Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG nach dem von dieser Vorschrift abweichenden niedrigeren Steuersatz von 10 % vorzunehmen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 298 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2017 S. 202
PIStB 2017 S. 64 Nr. 3
RAAAG-35957