Schulden im Nachlass
Die Haftung des Erben
Da der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers tritt, tritt er auch in dessen Schulden ein. Auch wenn die Haftung teilweise auf das ererbte Vermögen beschränkt werden kann, können aus spezialrechtlichen Regelungen Haftungsfolgen resultieren, die über den Umfang des ererbten Vermögens hinausgehen. Im folgenden Beitrag werden die verschiedenen Haftungsfolgen beleuchtet und dargestellt, welche Gestaltungsmöglichkeiten sich in den einzelnen Situationen ergeben.
I. Grundsatz: beschränkte Erbenhaftung
1. Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).
Zum Vermögen gehören neben den Aktivwerten auch die Verbindlichkeiten dieser Person, so dass der Erbe nun auch in die Schuldnerstellung eintritt. Damit haftet er unbeschränkt, das heißt auch mit seinem eigenen Vermögen.
Allerdings ist die Haftung auf das ererbte Vermögen beschränkt, wenn eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder das Nachlassinsolvenzverfahren(§§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 – 334 InsO) angeordnet wird.
2. Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung kann vom Erben oder einem Gläubiger beantragt werden.
a) Antrag des Erben
Das Gesetz knüpft keine Voraussetzungen an einen Antrag des Erben. Stellt er den entsprechenden Antrag, wird daher die Nachlassverwaltung grundsätzlich angeordnet (§ 1981 Abs. 1 BGB).
Von dieser Regel gibt es aber zwei Ausnahmen:
aa) Das Vermögen reicht nicht, die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken (§ 1982 BGB)
In diesem Fall bleibt es zwar bei der unbeschränkten Haftung des Erben. Er kann aber die sogenannte „Dürftigkeitseinrede“ erheben (§ 1990 BGB).
Er erklärt gegenüber den Gläubigern spätestens im Prozess oder auch schon außergerichtlich, dass er über den Umfang der Erbschaft hinaus nicht haftet – also nichts aus seinem eigenen Vermögen zuschießt. Dazu muss er einen entsprechenden Antrag stellen.
„Es wird beantragt, für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, in den Tenor aufzunehmen, dass die Haftung auf das von der am … verstorbenen … ererbte Vermögen beschränkt ist.”
Wenn noch nicht klar ist, ob eine Haftungsbeschränkung in Betracht kommt, kann der Antrag trotzdem gestellt werden. Er ist dann folgendermaßen zu formulieren:
„Es wird beantragt, für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, in den Tenor eine Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO aufzunehmen, wonach dem Beklagten vorbehalten ist, die Haftung auf das von der am … verstorbenen … ererbte Vermögen zu beschränken.“
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren sollte sicherheitshalber ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit der Erbe nicht die Prozesskosten dann doch aus dem eigenen Vermögen begleichen muss.
Den Gläubigern steht dann nur noch das Aktivvermögen des Erblassers zu.
bb) Einer der Miterben haftet bereits unbeschränkt (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Eine zweite Ausnahme vom Grundsatz der Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben greift dann, wenn bereits einer der Erben unbeschränkt bzw. unbeschränkbar haftet.
Eine unbeschränkte Haftung gegenüber allen Gläubigern besteht, wenn sich der Erbe im Verfahren nicht korrekt verhält. Im Einzelnen ist dies der Fall, wenn er S. 237
im Verfahren der Nachlassverwaltung die Verpflichtung, ein Inventar zu erstellen, nicht rechtzeitig erfüllt;
das Inventar unvollständig oder falsch errichtet oder
gegenüber allen Gläubigern erklärt hat, dass er unbeschränkt haftet.
Gegenüber einzelnen Gläubigern kommt es zu einer unbeschränkten Haftung,
wenn der Erbe sich weigert, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abzugeben;
wenn der Erbe einzelnen Gläubigern gegenüber auf die Haftungsbeschränkung verzichtet oder
ohne den oben genannten Vorbehalt der Haftungsbeschränkung zur Zahlung verurteilt wurde oder besondere Haftungsnormen greifen.
b) Antrag des Gläubigers
Anders als beim Antrag des Erben sind für den Antrag des Gläubigers bestimmt Voraussetzungen zu erfüllen (§ 1981 Abs. 2 BGB):
Die Befriedigung der Nachlassgläubiger muss durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet erscheinen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, reicht es bereits, dass einer der Miterben durch sein Verhalten zu der Befürchtung Anlass gibt
und
seit der Annahme der Erbschaft dürfen nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein.
Der Antrag, in dessen Folge die Haftung des Erben beschränkt wird, wird naturgemäß nicht im Interesse des Erben gestellt, sondern im Interesse des Gläubigers, um eine geordnete Abwicklung der Erbschaft zu ermöglichen.
c) Anordnung der Nachlassverwaltung
Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, hat der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter den gesamten Nachlass zu verwalten (§ 1985 BGB). Er hat das Vermögen des Erblassers von dem Vermögen der Erben zu trennen und führt so eine Haftungsbeschränkung auf das abgetrennte Vermögen des Erblassers herbei (Herbeiführung der Gütersonderung). Dabei wird die Trennung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls fingiert.
Das eigene Vermögen des oder der Erben ist damit einem Haftungszugriff der Gläubiger des Erblassers nicht mehr ausgesetzt.
An das Amtsgericht
Nachlassgericht in ...
Az.: ...Nachlassangelegenheit des Verstorbenen ...
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
ich bin der Alleinerbe des ..., der am ...
verstorben ist. Ich beantrage die Anordnung der Nachlassverwaltung nach
§§ 1975 ff.
BGB
Begründung:
Die Nachlassaktiva
reichen nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen.
Voraussichtlich betragen die Aktiva ... € und die Passiva ... €.
Eine die Kosten des Verfahrens deckende Nachlassmasse dürfte damit vorhanden sein. Es liegen keine Tatbestände vor, die bereits jetzt eine unbeschränkte Haftung meiner Person herbeigeführt hätten. In der Anlage lege ich ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände, die sich im Vermögen des Erblassers befunden haben, bei.
Als Nachlassverwalter schlage ich ... vor. Eine Erklärung von ..., dass er bereit ist, dieses Amt zu übernehmen, füge ich in der Anlage bei.
Unterschrift
...
3. Nachlassinsolvenz
a) Antragsberechtigte
Einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass kann
jeder Erbe,
jeder Nachlassgläubiger,
der Testamentsvollstrecker,
der Nachlassverwalter
oder der Nachlasspfleger
stellen (§ 317 InsO).
Für den Erben und den Nachlassverwalter besteht sogar ausdrücklich die Verpflichtung, Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie erkennen können, dass Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung des Nachlasses vorliegen (§ 1980 BGB).
Für den Antrag eines Gläubigers sieht das Gesetz vor, dass die Behauptung, der Nachlass sei zahlungsunfähig oder überschuldet, „glaubhaft“ gemacht wird“ (§ 317 Abs. 2 InsO). Hierfür müssen Beweise vorgebracht werden, aus denen sich die behauptete Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergibt, indem er entsprechende Urkunden beibringt oder eine eidesstattliche Versicherung abgibt, aus der sich ergibt, dass die Behauptung, es läge Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, zutreffend ist.
Für den Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters gilt diese zusätzliche Anforderung nicht. Bei ihren Anträgen genügt es, dass in sich stimmig vorgetragen wird, dass Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich des Nachlasses oder Überschuldung vorliegt, weil beispielsweise keine liquiden Mittel mehr vorhanden sind und Banken auf das vorhandene Vermögen keine Darlehen geben oder dass die Schulden größer sind als das Aktivvermögen.
b) Folgen
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Nachlass beschlagnahmt, d. h. der Erbe hat keinen Zugriff mehr auf den Nachlass und auch keine Verwaltungs- und Verfügungsmöglichkeiten. Gleichzeitig beschränkt sich aber auch die Haftung des Erben ab diesem Zeitpunkt auf den Nachlass. S. 238
Soweit es zu einer Verschmelzung des Nachlasses mit dem eigenen Vermögen des Erben gekommen ist, wird rückwirkend auf den Erbfall eine Trennung fingiert (§§ 311 ff. InsO).
An das Amtsgericht
Nachlassgericht in ...
Az.: ... Nachlassangelegenheit des Verstorbenen ...
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
ich bin der Alleinerbe des ..., der am ...
verstorben ist. Ich beantrage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den
Nachlass.
Begründung:
Die Nachlassaktiva
reichen nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen
(alternativ: Die laufenden Verbindlichkeiten des Erblassers können
aus dem Nachlass nicht beglichen werden.).
Eine die Kosten des Verfahrens deckende Nachlassmasse dürfte vorhanden sein. Es liegen keine Tatbestände vor, die bereits jetzt eine unbeschränkte Haftung meiner Person herbeigeführt hätten. In der Anlage lege ich ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände, die sich im Vermögen des Erblassers befunden haben, bei.
Unterschrift
...
II. Ausnahme: Unbeschränkte Haftung des Erben
Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass es zumindest möglich ist, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, kann nicht in jedem Fall blind die Annahme der Erbschaft empfohlen werden.
Neben den genannten Mechanismen existieren nämlich verschiedene Vorschriften, die dazu führen, dass – trotz einer grundsätzlich geltenden Haftungsbeschränkung – der Erbe unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers zumindest in einem Teilbereich haftet. Hierbei handelt es sich um Vorschriften aus dem unternehmerischen Bereich:
Der Erbe haftet unbeschränkbar für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers (§ 27 Abs. 1 i. V. mit § 25 HGB).
Der Erbe haftet unbeschränkbar für die Verbindlichkeiten, für die der Erblasser aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter in einer Personengesellschaft haftete (§§ 124, 128 HGB).
1. Haftung wegen Firmenfortführung
Führt der Erbe ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft fort, haftet er für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des Erblassers. Voraussetzung ist, dass das Geschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Ändert also der Erbe die Firma, entgeht er der unbeschränkten Haftung auch für diesen Bereich. Sind der Name des Erblassers und des Erben identisch und ist dieser Name Teil der Firma des Handelsgewerbes, muss eine Veränderung durch Zusätze so stark sein, dass eine Verwechslung nicht mehr möglich ist.
Firma des Handelsgeschäfts unter dem Erblasser: „Hans Müller Uhrenhandel“.
Hier bietet sich für den Erben, der u. U. ebenfalls Hans Müller heißt, an, die Firmierung so zu erweitern, dass klar ist, dass es sich hier eine andere Person handelt. In Betracht kommt z. B. „Hans Müller II Uhrenhandel“ oder „Hans Müller jun. Uhrenfachhandel“.
Dem Erben ist für die Entscheidung, ob er die Firma ändert oder von einer Fortführung des Unternehmens absieht, eine 3-monatige Überlegungsfrist eingeräumt (§ 27 Abs. 2 HGB). Lässt er sie ohne Änderung der Firma verstreichen, trifft den Erben die unbeschränkte Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Handelsgeschäft. Der Erbe kann also das Geschäft für bis zu drei Monate unter der alten Firma fortführen und dann entscheiden, ob er durch eine Veränderung der Firma oder durch Einstellung des Geschäfts die unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten aus dem Handelsgeschäft zum Erlöschen bringt.
2. Persönlich haftender Gesellschafter
Ein weiteres unbeschränkbares Risiko persönlicher Haftung besteht für den Erben in den Fällen, in denen der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft war. Diese Stellung hat er in einer GbR, OHG und einer Partnerschafts-Gesellschaft aufgrund der für diese Gesellschaftsformen geltenden rechtlichen Regelungen. Auch wenn er persönlich haftender Gesellschafter einer KG war (Komplementär-Gesellschafter), haftet der Erblasser persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Diese Haftung geht aber nicht in jedem Fall auf den Erben über. Entscheidend ist vielmehr, wie der Todesfall für den jeweiligen Gesellschafter und Gesellschafterbestand geregelt ist.
a) Gesetzliche Regelungen
Wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, ist die gesetzliche Folge des Todes eines Gesellschafters bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Auflösung der Gesellschaft (§ 727 Abs. 1 BGB).
Bei der OHG, der KG in Bezug auf den Tod des Kommanditisten und der Partnerschaftsgesellschaft wird die Gesellschaft zwar fortgeführt, der verstorbene Gesellschafter scheidet aber aus (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB), so dass die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch geltend machen können. In diesen Fällen geht die persönliche und unbeschränkte Haftung des Gesellschafters für die Altverbindlichkeiten zunächst unbeschränkt auf den Erben über.
Der Erbe kann aber auch insoweit durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder durch die Einrede der Mangelhaftigkeit des Nachlasses im Ergebnis eine S. 239Haftungsbeschränkung auf das ererbte Vermögen herbeiführen. Für die künftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er schon auf Grund seines Ausscheidens nicht.
b) Vertragliche Alternativen
Auch wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschaft auch nach dem Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird und der oder die Erbe/n in die Stellung des Erblassers als Gesellschafter eintreten, haftet der oder haften die Erben für die Altverbindlichkeiten. Diese Folge ergibt sich auch beim Eintritt eines Neugesellschafters. Tritt aber der Erbe in die Gesellschaft ein, hat er – anders als ein Gesellschafter, der „freiwillig“ in die Gesellschaft eingetreten ist – die Möglichkeit, durch die eingangs dargestellte Haftungsbeschränkung seine Haftung auf den ererbten Nachlass auch hinsichtlich der Gesellschaftsschulden zu beschränken.
Für künftig neu entstehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er dagegen in vollem Umfang persönlich, unbeschränkt und auch unbeschränkbar, da sie sich aus der Gesellschafterstellung und nicht aus dem Nachlass ergeben.
Für die Erben einer Gesellschafterstellung in einer OHG besteht aber darüber hinaus eine zusätzliche Möglichkeit, die Haftung zu beschränken:
Diese können nämlich ihren Beitritt zur OHG davon abhängig machen, dass die OHG in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt und ihnen die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Der Erbe kann – auch wenn in der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur der Eintritt vorgesehen ist – aus der Gesellschaft ausscheiden und eine Abfindung verlangen (§ 139 HGB).
Dem Erben steht für die Ausübung dieses Wahlrechts eine Frist von drei Monaten zu. Während dieser Zeit haftet der Erbe nur nach den erbrechtlichen Grundsätzen, d. h. für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten zwar in vollem Umfang, aber beschränkbar auf das ererbte Vermögen.
War der Erblasser Kommanditist, haftete er selbst schon nicht persönlich. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erblasser seine Hafteinlage vollständig geleistet hat und diese auch nicht an ihn zurückgeflossen ist. War die Einlage nicht voll erbracht oder zurückgezahlt, haftet der Erbe unbeschränkbar persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass kommt nicht in Betracht (, BGHZ 108 S. 187 ff.).
Die Haftung des Erben einer Kommanditistenstellung ist – unabhängig von der Eintragung im Handelsregister – zwischenzeitlich gesetzlich ausdrücklich beschränkt (§ 139 Abs. 4 HGB). Die Problematik, die für Gesellschafter gilt, die aufgrund eines Kaufvertrags oder einer sonstigen Abtretung in die Gesellschaft eintreten, wenn ihre Eintragung im Handelsregister zeitlich nach dem Erwerb der Kommanditistenstellung stattfindet (§ 176 HGB), gilt für Erben aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten klarstellenden gesetzlichen Regelung nicht mehr.
Spätestens wenn im Nachlass Schulden vorhanden sind, ist es dringend angeraten, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen, um zu verhindern, dass es zu einer Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers kommt. Auch wenn in den meisten Fällen eine Haftungsbeschränkung auf das ererbte Vermögen möglich ist, sind doch einige Fallstricke zu beachten, bis es tatsächlich zu einer Beschränkung der Haftung auf den erworbenen Nachlass kommt.
Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2013 Seite 236
RAAAE-39070