StuB Nr. 14 vom Seite 523

Leasingbilanzierung nach HGB

Wäre das right of use-Konzept eine Lösung?

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic und Barbara Muggenthaler, LL.M. *

FASB und IASB wollen die derzeitige Leasingbilanzierung durch das right of use-Konzept ersetzen. Danach liegt der Fokus auf der Bilanzierung von erworbenen Nutzungsrechten und eingegangenen Überlassungsverpflichtungen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage, ob der right of use-Ansatz auch auf die Rechnungslegung nach HGB übertragen werden könnte.

Claßen/Schulz, Leasingbilanzierung nach HGB und IFRS, StuB 2011 S. 3 NWB HAAAD-59238

Kernfragen
  • Wann ist ein Nutzungsrecht aus einem Leasingverhältnis gem. dem right of use-Konzept aktivierbar?

  • Steht der Leasingbilanzierung der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte entgegen?

  • Ist die Übertragung des right of use-Konzepts auf die handelsrechtliche Bilanzierung mit den GoB vereinbar?

I. Das Problem in der HGB-Rechnungslegung

Schon seit Jahrzehnten ist die Bilanzierung von Leasingverhältnissen und dabei insbesondere die persönliche Zuordnung des Leasingobjekts mit den Folgen für die Schulddarstellung und die Erfolgsperiodisierung in allen Normkreisen ein äußerst heikles Thema. FASB und IASB wollen die derzeitige Bilanzierung durch das right of use-Konzept ersetzen, wonach die „Alles oder Nichts”-Entscheidung bei der persönlichen Zuordnung des Leasingobjekts zugunsten einer Bilanzierung von erworbenen Nutzungsrechten und eingegangenen Überlassungsverpflichtungen aufgegeben werden soll [1]. [i] Muggenthaler/Mujkanovic, Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach ED/2010/9, PiR 2010 S. 305 NWB EAAAD-54758Küting/Koch/Tesche, Die internationale Leasingbilanzierung vor dem Umbruch, PiR 2010 S. 283 NWB MAAAD-52836Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl., Herne 2011, § 246

Erstaunlich ruhig ist es um das Leasing in der HGB-Bilanzierung, haben doch Praxis und Normgeber vor dem Problem weitgehend kapituliert [2] und stützen sich seit langer Zeit auf die steuerlichen Leasingerlasse [3], die der Leasingbranche im Hinblick auf die Bilanzierung eine komfortable Gestaltbarkeit von Leasingverträgen ermöglichen [4]. Gerade im Hinblick auf das BilMoG, mit dem der Gesetzgeber u. a. das Ziel einer verbesserten Information der Adressaten des Jahresabschlusses und auch eine stärkere Abkopplung von der steuerlichen Bilanzierung verfolgt, stellt sich die Frage, ob der right of use-Ansatz auch auf die Rechnungslegung nach HGB übertragen werden könnte. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Leasingnehmer, weil dessen Bilanzierung das wesentliche praktische Problem und auch Ziel der Sachverhaltsgestaltung darstellt.

II. Aktivierbarkeit eines Nutzungsrechts

1. Einzelveräußerbarkeit

Die Anwendung des right of use-Konzepts in der HGB-Rechnungslegung wäre nur möglich, wenn es sich bei dem Nutzungsrecht am Leasingobjekt um einen Vermögensgegenstand handelt. Nach engster Auslegung liegt ein Vermögensgegenstand i. S. des HGB nur vor, wenn die konkrete oder abstrakte Einzelveräußerbarkeit eines wirtschaftlichen Vorteils gegeben ist [5]. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der Nutzungsmöglichkeit am Leasingobjekt aufgrund des Nut S. 524zungsrechts. Bei abstrakter Einzelveräußerbarkeit liegt im Gegensatz zur konkreten ein Vermögensgegenstand auch dann vor, wenn das Gut unabhängig vom Bestehen von Veräußerungsverboten an sich übertragbar bzw. veräußerbar wäre.

Das Nutzungsrecht aus einem Leasingverhältnis erfüllt die Bedingung der konkreten Einzelveräußerbarkeit regelmäßig nicht, denn ein Dritter kann den Leasingvertrag vom Leasingnehmer nur übernehmen, wenn der Leasinggeber der Vertragsübernahme zustimmt [6]. Des Weiteren ist die Abtretung der Forderung des Leasingnehmers auf Nutzungsüberlassung gem. § 399 BGB nicht möglich, da es sich hierbei um eine „Unabtretbarkeit kraft Leistungsinhalt[7] handelt. Für den Leasinggeber als Leistungsschuldner ist entscheidend, wem (Leistungsgläubiger = Leasingnehmer) er seine Leistung zu erbringen hat [8].

Das Begriffsmerkmal der konkreten Einzelveräußerbarkeit ist deutlich zu eng gefasst [9]. Im Rahmen dessen würden auch andere immaterielle Güter, wie ein Nießbrauchrecht, das gem. § 1059 Satz 1 BGB nicht übertragbar ist, entgegen der bisherigen Praxis nicht als Vermögensgegenstand einzuordnen sein [10]. Des Weiteren zielt die konkrete Einzelveräußerbarkeit nur auf die Schuldendeckungsfähigkeit im Zerschlagungsfall ab; die Unternehmensfortführung wird dabei nicht ausreichend berücksichtigt [11]. Die Anforderungen der abstrakten Einzelveräußerbarkeit würden jedoch erfüllt, da eine Abtretung des Nutzungsrechts entgegen vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen abstrakt möglich ist.

2. Einzelverwertbarkeit

Nach h. M. wird der Vermögensgegenstand jedoch weiter als nach dem Merkmal der Einzelveräußerbarkeit ausgelegt. Hierbei kommt es lediglich auf eine Einzelverwertbarkeit an [12]. Die Verwertbarkeit ist danach bei enger Auslegung gegeben, wenn das Gut durch externe Verwertung in Geld umgewandelt werden kann, sei es durch

  • Veräußerung,

  • entgeltliche Nutzungsüberlassung,

  • bedingten Verzicht oder

  • im Wege der Zwangsvollstreckung.

Auch im Zusammenhang mit der selbständigen Verwertbarkeit in diesem Sinne kann zwischen konkreter und abstrakter Einzelverwertbarkeit unterschieden werden.

Gegen das Vorliegen einer konkreten Einzelverwertbarkeit des Nutzungsrechts sprechen zunächst die zur konkreten Einzelveräußerbarkeit genannten Gründe. Die Verwertbarkeit wäre zwar auch in Form einer Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (Unterleasingvertrag) möglich. Diese dürfte jedoch i. d. R. nicht konkret gegeben sein, da für den Abschluss von Untermietverträgen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des Leasinggebers notwendig ist [13]. Folglich könnte danach ein Vermögensgegenstand nur vorliegen, wenn bereits vorher vertraglich geregelt wurde, ob der Leasingnehmer ohne Zustimmung des Leasinggebers das Leasingobjekt weitervermieten darf. Das Vorliegen eines Vermögensgegenstands läge damit in der Hand der Vertragsparteien.

Dagegen ließen sich in der Literatur schon bisher Stimmen finden, die die abstrakte Einzelverwertbarkeit für ausreichend erachteten [14]. Diese Auffassung wird nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verstärkt vertreten [15]. Im Rahmen dessen reicht die abstrakte Möglichkeit der Verwertung des Nutzungsrechts aufgrund der Natur der Sache aus. Gesetzliche oder vertragliche Beschränkungen hätten keine Auswirkung auf den Bilanzansatz. Die Ausgestaltung des Leasingvertrags wäre bei dem Kriterium der abstrakten Einzelverwertbarkeit irrelevant. Ob gesetzliche oder vertragliche Regelungen die Weitervermietung untersagen, ist unerheblich. I. S. der so verstandenen abstrakten Einzelverwertbarkeit handelt es sich bei dem Nutzungsrecht um einen Vermögensgegenstand. U. a. mit Verweis auf die Regierungsbegründung zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wird im Rahmen der Einzelverwertbarkeit auch eine ausschließlich gesonderte interne Nutzbarkeit als hinreichend für den Vermögensgegenstand nicht ausgeschlossen, was für das Nutzungsrecht ebenfalls gegeben wäre [16].

3. Nutzungsrecht als Vermögensgegenstand

Ob ein Nutzungsrecht aus einem Leasingverhältnis als Vermögensgegenstand zu werten ist, hängt von der Auslegung des Begriffs „Vermögensgegenstand” ab. Insofern kommt es darauf an, ob der wirtschaftliche Vorteil zur Schuldendeckung beitragen kann [17]. Danach müsste dieser in Geld umgesetzt S. 525werden können, um Schulden des Unternehmens zu begleichen. Bei übermäßig enger Auslegung muss danach eine Umsetzbarkeit in Geld im Zerschlagungsfall gegeben sein, wobei keine gesetzlichen oder vertraglichen Verwertungshindernisse, insbesondere in Form von Übertragungshindernissen oder des Verbots der Nutzbarmachung für Dritte, entgegen stehen dürften. Eine abstrakte externe Verwertbarkeit des als Einzelheit erkennbaren wirtschaftlichen Vorteils, die eine Übertragung des gesamten Betriebs auf einen Dritten voraussetzt, genügt jedoch dem Kriterium der Eignung zur Schuldendeckung und damit dem Gläubigerschutz. Auf diesem Wege können Mittel zur Schuldentilgung generiert werden. Die Anforderung ist jedoch auch schon bei gesonderter interner Verwertbarkeit im betrieblichen Prozess gegeben.

Im Hinblick auf die Befriedigung von Informationsinteressen der Gläubiger ist eine vollständige Darstellung von Vermögen und Schulden ebenfalls zu begrüßen, da der Kapitaldienst gerade nicht durch eine Verwertung durch Zerschlagung, sondern durch die Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden soll. Damit lassen sich zerschlagungsorientierte Verengungen des Begriffs „Vermögensgegenstand” kaum mehr begründen.

Schließlich spricht für die abstrakte Bilanzierbarkeit eines Nutzungsrechts trotz fehlender Erfüllung eines Kriteriums „konkrete Einzelverwertbarkeit im Zerschlagungsfall” die derzeitige Praxis: Leasingobjekte werden beim Leasingnehmer bilanziert, sofern diesem nach den typisierenden Regelungen der steuerlichen Leasingerlasse das wirtschaftliche Eigentum zugewiesen wird [18]. Nach den strengen Regelungen der konkreten Einzelverwertbarkeit oder gar konkreten Einzelveräußerbarkeit kann das Leasingobjekt auch hier regelmäßig nicht zur Deckung der Schulden des Leasingnehmers im Zerschlagungsfall herangezogen werden. Der Leasinggegenstand steht rechtlich dem Leasinggeber zu, was im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers mit einem Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO verbunden ist [19].

Hinweis

Mit der Bilanzierung des Nutzungsrechts geht, wie noch angesprochen wird, die Bilanzierung einer Schuld zur Zahlung der Leasingraten einher. Somit würde die Aktivierung eines Nutzungsrechts nicht den Schein erwecken, als Vermögensgegenstand andere Verbindlichkeiten des Unternehmens zu decken. Die Bilanzierung des Nutzungsrechts würde zugunsten der verbesserten Information lediglich zu einer Bilanzverlängerung führen. Somit wird auch im Hinblick auf den Zerschlagungsfall letztlich kein vergrößertes Reinvermögen abgebildet.

III. Passivierbarkeit einer Schuld aus dem Leasingverhältnis

Das Vollständigkeitsgebot in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB umfasst neben den Vermögensgegenständen auch Schulden. Insofern stellt sich die Frage, ob die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten eine bilanzierbare Schuld darstellen. In der handelsrechtlichen Literatur hat sich ein Schuldbegriff (abstrakte Passivierbarkeit) herausgebildet, über dessen Ausgestaltung bei kleineren Unterschieden im Detail weitgehende Einigkeit herrscht [20]. Danach setzt das Vorliegen einer Schuld Folgendes voraus:

  • Es ist von einer rechtlich oder wirtschaftlich verursachten Verpflichtung gegenüber einem Dritten auszugehen,

  • mit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ist hinreichend wahrscheinlich zu rechnen,

  • eine wirtschaftliche Belastung des bilanzierenden Unternehmens ist gegeben und

  • die Verpflichtung ist quantifizierbar.

Der Leasingnehmer ist aufgrund des Leasingvertrags rechtlich verpflichtet, die Leasingzahlungen zu erbringen. Dieser Verpflichtung kann er sich nicht entziehen. Vorausgesetzt, der Leasinggeber kommt seiner Verpflichtung nach und überlässt das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zur Nutzung, begeht also keinen Vertragsbruch, hat auch der Leasingnehmer seiner Verpflichtung nachzukommen. Damit ist zugleich auch die wirtschaftliche Belastung gegeben, denn der Leasingnehmer ist zur Leistung an den Leasinggeber in Form von liquiden Mitteln verpflichtet. Den gegenläufigen Nutzungsanspruch als Begründung gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung heranzuziehen, verstieße gegen das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB. Ebenso ist mit der Inanspruchnahme durch den Leasinggeber zu rechnen, denn dieser wird auf der Leistung der Leasingzahlungen bestehen. Die Quantifizierbarkeit liegt bei fixen und schätzbaren variablen Leasingraten unproblematisch vor. Im Ergebnis ist die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten abstrakt passivierbar.

IV. Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte

1. Leasing als schwebendes Geschäft

Der Bilanzierung einer Schuld und eines Nutzungsrechts aus dem Leasingverhältnis könnte der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte entgegenstehen [21]. Aufseiten jedes Vertragspartners entstehen mit Abschluss eines Vertrags ein Anspruch sowie eine Verpflichtung gegenüber dem anderen Vertragspartner und damit spätestens der Schwebezu S. 526stand eines Geschäfts [22]. Auf die Bilanzierung der Ansprüche und Verpflichtungen aus einem schwebenden Geschäft wird zunächst verzichtet, da sich diese i. d. R. ausgleichen oder der Wert des Anspruchs den der Verpflichtung sogar übersteigt und eine Bilanzierung den Abschluss nur aufblähen würde [23].

Bei Dauerschuldverhältnissen erbringt der zur Sachleistung Verpflichtete (Leasinggeber) seine Leistung (Nutzungsüberlassung) kontinuierlich über die Vertragslaufzeit. Somit hat der Leasinggeber seine Leistungspflicht, die den Schwebezustand beenden könnte, für die Restlaufzeit noch nicht erbracht. Der Schwebezustand endet erst mit Ablauf der Leasinglaufzeit [24]. Der Anspruch des Leasingnehmers auf die Nutzung des Leasingobjekts (Nutzungsrecht) steht damit grundsätzlich der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber. Da sich unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips – das die Erfassung eines Überschusses des Anspruchs über die Verpflichtung erst mit Leistungserbringung gestattet – Anspruch und Verpflichtung aus dem Leasingverhältnis ausgleichen, wird auf deren Bilanzierung verzichtet, solange kein Verpflichtungsüberschuss droht [25]. Das Leasingverhältnis als Dauerschuldverhältnis über die Restlaufzeit wird daher ohne Vorliegen einer Verlusterwartung derzeit regelmäßig unter den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte gefasst.

Eine Ausnahme ist nach traditioneller Bilanzierungspraxis nur im Fall der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt zum Leasingnehmer zu sehen, da hier durch die unterstellte Lieferung die Leistung als erbracht und der Schwebezustand als beendet angesehen wird [26].

2. Zurücktreten des Grundsatzes?

2.1 Informationsfunktion vs. Bilanzaufblähung

Eine Übernahme des right of use-Ansatzes in die Rechnungslegung nach HGB wäre nur möglich, wenn der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte nicht zur Anwendung käme. Da dem Grundsatz das kodifizierte Vollständigkeitsprinzip nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB gegenübersteht [27], müsste seine Vorteilhaftigkeit im konkreten Fall aus den Rechnungslegungszwecken begründet werden.

Für den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte werden im Schrifttum im Wesentlichen vor allem zwei Begründungen vorgebracht; zunächst sollen schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren sein, da eine Bilanzierung lediglich eine Aufblähung der Bilanz mit sich brächte [28]. Die Ansprüche und Verpflichtungen aus einem schwebenden Geschäft stehen sich zumindest gleichwertig gegenüber. Das Argument der Bilanzaufblähung erscheint zunächst schlüssig, denn damit geht eine wesentliche Vereinfachung für den Bilanzierenden einher [29]. Dieses Argument kann für eine – insbesondere ausschüttungsorientierte – Gewinnermittlungsbilanz im Einbuchungszeitpunkt gelten, denn im Rahmen dieser hätte ein Ausweis des schwebenden Geschäfts unter Beachtung des Realisationsprinzips keine Auswirkung und könnte somit unterbleiben [30].

Der handelsrechtliche Jahresabschluss dient, seit dem Bilanzrechtsreformgesetz besonders betont [31], neben der ausschüttungsorientierten Gewinnermittlung aber eben auch der Information der Abschlussadressaten. Die Informationsfunktion würde hier für die Beurteilung Bedeutung erlangen, wenn aus der Abbildung des schwebenden Dauerschuldverhältnisses eine verbesserte Information resultierte. Das Aufblähungsargument verlöre an Bedeutung.

Für den Abschlussadressaten sind auch schwebende Geschäfte von Interesse, um die aktuelle Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens mit Folgen für die Zukunft zu beurteilen. Dies lässt sich schon damit begründen, dass Vermögen und Schulden vollständiger dargestellt werden. Im Hinblick auf das im Unternehmen vorhandene Schuldendeckungspotenzial steht bilanziertes Vermögen für künftige Einzahlungserwartungen [32], und Schulden stehen für erwartete Auszahlungen. Gerade ein vollständiger Schuldausweis hat daher für den Leser erhebliche Bedeutung, ist er doch Voraussetzung für sinnvolle abschlussanalytische Überlegungen im Hinblick auf die Finanzierung und die Liquiditätslage.

Für den externen Abschlussadressaten sind gerade im Bereich der Leasingbilanzierung die bestehenden erheblichen abschlusspolitischen Spielräume von Bedeutung. Sie werden bewusst eingesetzt, um den Schuldausweis des Leasingnehmers zu beeinflussen. Die „zahmen” deutschen Zuordnungsregeln für das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt leisten dem Vorschub. Die erfolgsneutrale Einbuchung der Ansprüche und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen würde diese abschlusspolitischen Spielräume deutlich einengen und durch den vollständigeren Vermögens- und insbesondere Schuldausweis zu einer wahrhafteren Darstellung des Bildes von der Vermögens- und Finanzlage beitragen.

Je nach endgültig konkreter Ausgestaltung der Regelungen bleiben aufgrund fortbestehender Ermessensspielräume sicher im Detail weiterhin unvermeidbare abschlusspolitische S. 527Spielräume bestehen [33]. Dies spricht aber nicht gegen die konzeptionelle Überlegenheit des neuen Ansatzes und erfordert wie bei allen Ermessensspielräumen professionellen und ethisch akzeptablen Umgang durch die Rechtsanwender.

Ein weiterer Vorteil der Bilanzierung schwebender Leasingtransaktionen ist zudem in der gesonderten erfolgswirksamen Fortentwicklung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu sehen. Dadurch wird eine exaktere periodengerechte Zuordnung der Aufwendungen i. S. von § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB möglich. Nicht mehr der angenommene Nutzungszeitraum, für den die Leasingrate entrichtet wird, bestimmt die Aufwandsperiodisierung, sondern der aus dem Leasingverhältnis resultierende Aufwand wird in seine Komponenten Verbrauch des Nutzungsrechts und Finanzierungskosten aufgeteilt, woraus eine exaktere Periodisierung zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund tritt das Argument der Aufblähung der Bilanz als Begründung für die Nichtbilanzierung schwebender Leasinggeschäfte in den Hintergrund und erscheint nicht mehr ausreichend. Gerade auch im Hinblick auf den Vollständigkeitsgrundsatz läuft das Argument der Bilanzaufblähung ins Leere. Die Argumentation der Bilanzverlängerung kann hier kaum den kodifizierten Grundsatz der Vollständigkeit aufweichen [34].

2.2 Realisationsprinzip

Nach einer weiteren Ansicht hat die Bilanzierung von schwebenden Geschäften aufgrund des Realisationsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu unterbleiben [35]. Nach h. M. ist der Realisationszeitpunkt der Zeitpunkt, in dem die Sachleistung erbracht wird [36]. Zweck ist die Verhinderung einer Ausschüttung noch mit dem Leistungserbringungsrisiko verbundener und daher unrealisierter Gewinne.

Die Berücksichtigung eines Gewinns beim Sachleistungsverpflichteten, hier Leasinggeber, der regelmäßig aufgrund eines Anspruchsüberschusses über die Verpflichtung besteht, hat zu unterbleiben. Insofern könnte die Auffassung vertreten werden, auf die Bilanzierung des Anspruchs und der Verpflichtung in gleicher Höhe sei zu verzichten, da sich Anspruch und Verpflichtung aus Sicht des Bilanzierenden gerade nicht entsprechen [37]. Der Kaufmann erwartet regelmäßig einen positiven Erfolg aus der Erbringung seiner Verpflichtung. Wenn dann der Sachleistungsverpflichtete die Ansprüche und Verpflichtungen in seiner Bilanz nicht erfasst, könnte es nahe liegen, diese auch beim Leistungsempfänger nicht zu erfassen.

Aus dem Realisationsprinzip zu folgern, ein erfolgsneutraler Ansatz von Ansprüchen und Verpflichtungen habe zu unterbleiben, etwa weil die Forderung noch nicht realisiert sei, führt zu einer überschießenden, weil über den Zweck des Prinzips hinausreichenden Auslegung. Erfolgt die Abbildung des Leasingverhältnisses erfolgsneutral, werden das Realisationsprinzip und der mit ihm verfolgte Zweck nicht tangiert [38]. Es wird keine Ausschüttung risikobehafteter Gewinne ermöglicht [39]. Dies gilt schon beim Leistungserbringer, hier Leasinggeber, umso mehr aber beim Leistungsempfänger, hier dem Leasingnehmer. Bei ihm wird die Beschaffung des Nutzungsrechts nach § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 255 Abs. 1 HGB ohnehin erfolgsneutral abgebildet [40]. In den Folgeperioden, also während der Nutzungsüberlassung, wird die Schuld des Leasingnehmers erfolgsneutral getilgt, Zinsanteil in der Leasingrate und Abschreibung des Nutzungsrechts werden beim Leasingnehmer aufwandswirksam erfasst. Das Realisationsprinzip spielt hier in Verbindung mit dem Anschaffungskostenprinzip nur insoweit eine Rolle, als im Rahmen der Folgebewertung eine Zuschreibung auf das Nutzungsrecht über die fortgeführten Anschaffungskosten nicht in Betracht kommt.

2.3 Zwischenergebnis

Im Ergebnis ist die Argumentation für den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte im Hinblick auf die Abbildung von Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer angreifbar, wenn nicht gar unbegründet. Deshalb kann die Frage gestellt werden, ob Dauerschuldverhältnisse überhaupt unter diesen Grundsatz subsumiert werden sollten [41]. Für den Leasingnehmer lässt sich aus dem Realisationsprinzip jedenfalls keine Begründung ableiten, die den beschriebenen Informationsnachteil des Verzichts auf die Bilanzierung von Nutzungsrecht und Leasingschuld aufwiegen könnte [42]. Mithin spricht bei Leasingtransaktionen viel für ein Zurücktreten des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte zugunsten eines vollständigeren Vermögens- und Schuldausweises, so dass aus dieser Sicht einer Anwendung des right of use-Konzepts nichts entgegensteht [43].

V. Vermögensgegenstandskonkurrenz

Bei Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt zum Leasingnehmer nach traditioneller Vorgehensweise ist schon nach bisheriger Auffassung beim Leasingnehmer ein Vermögensgegenstand, das Leasingobjekt, und eine Leasingschuld zu bilanzieren. Ein schwebendes Geschäft ist hier nicht mehr gegeben, wird doch in Anlehnung an einen Miet S. 528kauf bilanziert [44]. Kommt man zu dem Ergebnis, wonach es sich bei dem Nutzungsrecht um einen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand i. S. des HGB handelt, so stünden beim Leasingnehmer das Nutzungsrecht aus einem Leasingverhältnis sowie das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB in Bilanzierungskonkurrenz.

Unter Informationsgesichtspunkten wie auch im Hinblick auf den Zahlungsbemessungszweck des Abschlusses erscheinen auf den ersten Blick beide Bilanzierungsobjekte gleichwertig. Für die Abbildung des Nutzungsrechts statt des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt spricht die Tatsache, nach der bei Leasingverhältnissen vielfach kein endgültiger Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Leasingnehmer erfolgt. Ist also im Einzelfall von einem späteren Übergang des zivilrechtlichen Eigentums am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer oder einem Verwerten des Leasingobjekts allein auf Rechnung des Leasingnehmers nicht auszugehen, so spricht für die Bilanzierung des Nutzungsrechts die zutreffendere Abbildung der tatsächlichen Ansprüche des Leasingnehmers.

Anders wäre der Fall eines erwarteten späteren Übergangs des Eigentums aufgrund von Andienungsrechten oder einer günstigen Kaufoption zu sehen. Gegen eine unterschiedliche Behandlung von Leasingverhältnissen spricht aber die Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und damit verbundenen Gestaltungs- sowie Ermessensspielräumen. Würde man in einzelnen Fällen die Bilanzierung des Leasingobjekts statt eines Nutzungsrechts beim Leasingnehmer fordern, so müsste der Bilanzierende zunächst wieder eine Klassifizierung der Leasingtransaktionen vornehmen und ggf. die wirtschaftliche Zurechnung prüfen. Neben der Vermeidung von damit verbundenen abschlusspolitischen Spielräumen spricht für die einheitliche Abbildung von Nutzungsrechten für alle Leasingverhältnisse zudem eine bessere zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit.

VI. Zusammenfassung

Beim Leasingnehmer ist das Vorliegen eines Vermögensgegenstands „Nutzungsrecht” u. a. mit dem Kriterium der abstrakten Einzelverwertbarkeit gut vereinbar und auch das Vorliegen einer Leasingschuld begründbar. Jedoch würde die Aktivierung des Nutzungsrechts in Fällen des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt ein Abgehen von der bisher herrschenden Auffassung zur Nichtbilanzierung als schwebendes Geschäft erfordern. Für eine solche Änderung wurden gute Gründe vorgebracht. Unbestreitbar würde in diesen Fällen der Bilanzierungsaufwand des Leasingnehmers steigen [45]. Dies erscheint vor dem Hintergrund der mit dem right of use-Konzept verbundenen Vorteile und der Beseitigung des bisher letztlich nicht überzeugend gelösten Problems der Zuordnung von Leasingobjekten zum wirtschaftlichen Eigentümer vertretbar.

Wie die bisherige Diskussion um das right of use-Konzept auf internationaler Ebene gezeigt hat, sind noch zahlreiche Detailprobleme zu lösen. Dies ändert aber nichts an der aus Sicht der Verfasser gegebenen konzeptionellen Überlegenheit des neuen Konzepts. Gerade auch im Hinblick auf die mittel- bis längerfristige Beibehaltung des HGB als Normgerüst für die Bilanzierung nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen ist eine Fortentwicklung jahrzehntealter Grundsätze notwendig. Hierzu hoffen wir einen Anstoß für die weitere Diskussion zu einem in der Bilanzierungspraxis wichtigen Problem gegeben zu haben.

Kernaussagen
  • Ein im Rahmen des right of use-Konzepts zu bilanzierendes Nutzungsrecht ist aktivierbar, wenn es bei moderner Abgrenzung des Begriffs die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands erfüllt. Die Leasingverbindlichkeit ist eine bilanzielle Schuld.

  • Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte muss den Ansatz von Nutzungsrecht und Leasingschuld nicht verhindern. Das Argument der Bilanzaufblähung tritt hinter den Informationsvorteil zurück. Das Realisationsprinzip wird nicht verletzt.

  • Das right of use-Konzept erscheint auf der Seite des Leasingnehmers mit den handelsrechtlichen GoB vereinbar.

Autoren

Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic
nach mehrjähriger Tätigkeit in der zentralen Facharbeit einer Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortet er das Fachgebiet Accounting and Auditing in den auf Rechnungslegung und Steuerrecht spezialisierten Studiengängen Business & Law an der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain. Zudem lehrt er seit vielen Jahren Abschlusspolitik und Abschlussanalyse im Executive-MBA-Studiengang der Universität Mainz.

Barbara Muggenthaler, LL.M.
ist Mitarbeiterin im Prüfungsbereich der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Fundstelle(n):
StuB 14/2011 Seite 523
PAAAD-86927

1Vgl. hierzu Muggenthaler/Mujkanovic, PiR 2010 S. 305 ff. NWB EAAAD-54758.

2Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 387: „[…] immer noch nicht vollständig geklärt. Feste GoB haben sich bislang nicht herausgebildet”.

3Zum Vergleich zwischen Leasingbilanzierung nach IFRS und Steuerbilanz Lüdenbach/Freiberg, in: Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 9. Aufl., Freiburg 2011, § 15 Rz. 106 ff.

4Kritisch auch Hoffmann, PiR 11/2010 S. I; zum Problem auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 392. Zur handelsrechtlichen Leasingbilanzierung vgl. stellvertretend Gelhausen/Weiblen, in: von Wysocki u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Köln 1984, Abt. I/5; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl., Herne 2011, § 246 Rz. 171.

5Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 18, m. w. N.

6Vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Köln 2009, Rz. 1339, m. w. N.; Weidenkaff, in: Palandt (Hrsg.), BGB, 70. Aufl., München 2011, § 535 Rz. 9.

7Vgl. Grüneberger, in: Palandt (Hrsg.), BGB, 70. Aufl., München 2011, § 399 Rz. 4.

8Vgl. Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Leasingvertrag, Köln 2008, Kap. O Rz. 40.

9So Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2009, S. 157; Ballwieser, in: Böcking (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, München 2011, B 131 Rz. 10 f.

10Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rn. 396, m. w. N.; Baetge/Kirsch, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl., Stuttgart 2011, Bd. I, Kap. 4 Rz. 95.

11So auch Kußmaul, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl., Stuttgart 2011, Bd. I, Kap. 6 Rz. 3.

12Vgl. hierzu auch RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, S. 50; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2009, S. 157 ff.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 26 ff.; Lutz/Schlag, in: von Wysocki u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Köln 2010, Abt. I/4, Rz. 26, jeweils m. w. N.

13Vgl. Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Leasingvertrag, Köln 2008, Kap. K Rz. 23.

14Vgl. etwa Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Aufl., Stuttgart 2009, S. 78; Lüdenbach/Prusaczyk, KoR 2004 S. 204, 206.

15Vgl. etwa Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, Abschn. E Rn. 60 f. Wohl auch Kozikowski/Huber, in: Ellrott u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl., München 2010, § 247 HGB Rn. 390, die explizit die abstrakte Aktivierbarkeit von Rechten aus Dauerschuldverhältnissen anerkennen und bei fehlendem Vorliegen einer konkreten Einzelverwertbarkeit nicht das Recht, sondern den daraus folgenden wirtschaftlichen Wert als Vermögensgegenstand sehen.

16Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Düsseldorf 2009, Abschn. E Rz. 60 f. Nach DRS 12.7 war interne Nutzbarkeit schon zuvor als hinreichend für das Vorliegen eines Vermögenswerts anzusehen.

17Vgl. stellvertretend Lutz/Schlag, in: von Wysocki u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Köln 2010, Abt. I/4, Rz. 3 ff., insbesondere 4 f.

18In diesem Sinne wohl auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl., Herne 2011, § 246 HGB Rz. 14. Im Ergebnis (Vermögensgegenstand) auch schon Babel, BB 1997 S. 2267 f.

19Vgl. Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Leasingvertrag, Köln 2008, Kap. P Rz. 24 ff.

20Vgl. zur Thematik Kozikowski/Schubert, in: Ellrot u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl., München 2010, § 247 HGB Rz. 201; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2009, S. 168 f.; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 2001, § 246 HGB Rz. 103.

21Vgl. auch Kozikowski/Schubert, in: Ellrot u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl., München 2010, § 249 HGB Rz. 57.

22Vgl. IDW RS HFA 4, WPg Supplement 3/2010 S. 51, Rz. 2, 7.

23Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 183.

24Vgl. Heurung/Sabel, in: Böcking (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, München 2011, B 710 Rz. 136.

25Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 183; Heurung/Sabel, in: Böcking (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, München 2011, B 710 Rz. 137.

26Vgl. hierzu Kap. V und auch Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 44 ff.

27Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1998, § 246 HGB Rz. 183.

28Vgl. u. a. wohl Gelhausen/Weiblen, in: Wysocki u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Köln 1984, Rz. 48; Heurung/Sabel, in: Böcking (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, München 2011, B 710 Rz. 138; Woerner, BB 1988 S. 769, 771, m. w. N.

29Vgl. u. a. Heurung/Sabel, in: Böcking (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung, München 2011, B 710 Rz. 138.

30Vgl. Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 44.

31Vgl. Begründung Rechtsausschuss zum BilMoG, BT-Drucks. 16/12407, S. 2.

32Vgl. auch Babel, BB 1997 S. 2268.

33Hierzu auch Küting/Koch/Tesche, NWB MAAAD-52836; Muggenthaler/Mujkanovic, f. NWB EAAAD-54758.

34Vgl. ferner Woerner, in: Mellwig/Moxter/Ordelheide (Hrsg.), Beiträge zum neuen Bilanzrecht, Wiesbaden 1989, Bd. 2, S. 40.

35Vgl. stellvertretend Kozikowski/Schubert, in: Ellrot u. a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 7. Aufl., München 2010, § 249 HGB Rz. 57; Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 42, m. w. N.

36Vgl. stellvertretend Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995, § 252 HGB Rz. 82.

37Vgl. auch Woerner, BB 1988 S. 769, 771.

38Vgl. im Ergebnis Babel, BB 1997 S. 2266.

39Vgl. Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 42, m. w. N.

40Vgl. auch Babel, BB 1997 S. 2266.

41Vgl. auch Babel, BB 1997 S. 2261 ff.; Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 40, m. w. N.

42Für reine „Informationsbilanzen” Sabel, Leasingverträge in der kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Frankfurt/M. 2006, S. 172.

43Im Ergebnis vgl. Babel, BB 1997 S. 2267 f.

44Vgl. Gelhausen/Weiblen, in: Wysocki u. a. (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Köln 1984, Rz. 158, 174 ff.

45Vgl. Muggenthaler/Mujkanovic, NWB EAAAD-54758, m. w. N.