PiR Nr. 2 vom Seite 57

Neue Leasingbilanzierung: IFRS 16 – Leases

WP Dr. Daniel T. Fischer *

I. Einführung

Der IASB hat am den neuen Standard zur Leasingbilanzierung veröffentlicht, der auf der Grundlage eines mit dem FASB durchgeführten Gemeinschaftsprojekts entstanden ist. Mit IFRS 16Leases werden rund 30 Jahre alte Bilanzierungsregeln abgelöst und durch ein neues Bilanzierungskonzept ersetzt. Dieser Befund gilt vor allem für Leasingnehmer von operating leases, welche künftig auch in der Bilanz abzubilden sind. Die Altregeln der IFRSs und der US-GAAP sehen (nur) eine laufende Aufwandserfassung vor, die als wenig aussagekräftig bzw. intransparent kritisiert wurde. Dieser Auffassung liegt die (betriebswirtschaftliche) Interpretation von Leasingvereinbarungen als Finanzierungsform von Vermögenswerten zugrunde, unabhängig davon, ob diese in die bilanziell geprägten Kategorien operating leases oder finance lease einzusortieren sind. Letztlich repräsentieren auch operating leases weitestgehend vorhersehbare Zahlungsverpflichtungen, denen ein Anrecht auf Nutzung eines Vermögenswerts gegenübersteht. Die bisher schon vorgesehenen Angabepflichten vermochten diesen Umstand offenbar nicht zu kompensieren.

II. Anwendungsbereich und Vereinfachungsregeln

Als Leasingvereinbarung werden Verträge oder Vertragsbestandteile verstanden, die im Gegenzug für ein Entgelt ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einem Vermögenswert vermitteln (vgl. IFRS 16 Appendix A). Insofern sind grundsätzlich alle Mietverhältnisse angesprochen und nicht nur die fachsprachlich mit „Leasingvertrag“ überschriebenen Nutzungsüberlassungsverträge. Der Anwendungsbereich des IFRS 16 wird durch eine Negativabgrenzung umrissen. Demnach sind gem. IFRS 16.3 die neuen Bilanzierungsregeln für alle Leasingvereinbarungen einschlägig, die nicht

  • auf die Erkundung oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen nicht-regenerativen Ressourcen ausgerichtet sind (vgl. IFRS 6),

  • die Überlassung biologischer Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 betreffen,

  • nach den Regeln des IFRIC 12 für Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen abzubilden sind,

  • in den Anwendungsbereich des IFRS 15 und dessen Regeln zur Überlassung von geistigem Eigentum (intellectual property) fallen und

  • einen Nutzungsüberlassungsvertrag im Anwendungsbereich von IAS 38 betreffend immaterielle Vermögenswerte wie Kinofilme, Videos etc. darstellen.

Zur Entlastung der Bilanzierungspraxis sieht der neue Leasingstandard zwei Vereinfachungen für dem Grunde nach im Anwendungsbereich liegende Verträge vor. Nach IFRS 16.5 f. dürfen Leasingzahlungen als laufender Aufwand erfasst werden, wenn es sich um sog.  short-term leases handelt oder dem Leasingvertrag ein sog.  asset of low value zugrunde liegt. Die Aufwandserfassung erfolgt regelmäßig linear, kann aber auch an einer anderen Systematik ausgerichtet werden, die die zugrunde liegende Nutzungsüberlassung besser reflektiert (vgl. IFRS 16.6).

Mit Blick auf die Definition von short-term leases dürfen diese einen lease term (vgl. Kap. IV) von maximal zwölf Monaten aufweisen und zudem keine Kaufoption umfassen (vgl. IFRS 16 Appendix A). Die Beurteilung, ob es sich um einen short-term lease handelt, muss im Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasinggegenstands (commencement date) und erneut bei Vertragsmodifikationen und Veränderungen des lease term erfolgen (vgl. IFRS 16.7).

Wann ein sog. asset of low value vorliegt, wird in den Anwendungsleitlinien skizziert. Der IASB verzichtet auf die Vorgabe eines quantitativen Schwellenwerts und sieht auch keine Anknüpfung an den Grundsatz der Wesentlichkeit vor, die eine Veränderung des Maßstabs in Relation zur Unternehmensgröße implizieren würde (vgl. IFRS 16.B3 f.). Folglich schwebt dem Standardsetter ein nicht näher bestimmter, absoluter Wert vor, der sich in der Bilanzierungspraxis noch herausbilden muss. Referenzgröße soll der jeweilige Neuwert des Leasinggegenstands sein. Als Beispiele für assets of low value werden Tablets, Computer oder kleinere Büroausstattungsgegenstände genannt (vgl. IFRS 16.B8 (i. V. mit .BC100)). Demgegenüber seien Pkw aufgrund ihrer Natur und ihres erheblichen (Neu-)Werts regelmäßig keine assets of low value (vgl. IFRS 16.B6). Wohl zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen kommen zudem gem. IFRS 16.B5 nur solche Leasinggegenstände als assets of low value in Betracht, die

  • für sich allein oder zusammen mit dem Leasingnehmer schon zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzbar sind und

  • nicht in einem übergeordneten Nutzungs- oder Funktionszusammenhang mit anderen Vermögenswerten stehen.

Aus dem Anwendungsbereich der Vereinfachung für assets of low value fallen zudem Ober- oder Hauptleasingverträge (head leases) (vgl. IFRS 16.B7). Intendiert ein Leasingnehmer S. 58daher die Weitervermietung eines Leasinggegenstands (sublease), sind die allgemeinen Regeln des IFRS 16 zu befolgen.

III. Identifikation von Leasingvereinbarungen

Nach IFRS 16.9 ist jeder Vertrag daraufhin zu untersuchen, ob er einen Leasingvertrag darstellt oder einen Leasingbestandteil umfasst. Hierfür wird auf Basis umfangreicher Anwendungsleitlinien die o. g. Definition von Leasingvereinbarungen konkretisiert (IFRS 16.B9-31). Kernelemente einer Leasingvereinbarung sind demnach (a) die Identifizierbarkeit des zugrunde liegenden Vermögenswerts, (b) das Anrecht auf Erhalt des diesem innewohnenden wirtschaftlichen Nutzens und (c) das Recht, die tatsächliche Verwendung des Leasinggegenstands zu bestimmen.

Umfasst ein Leasingvertrag mehrere Leasingbestandteile oder sind diese zusammen mit anderen Leistungen in einem gemischten Vertrag zusammengefasst, müssen die Leasingkomponenten jeweils separat von den übrigen Bestandteilen abgebildet werden (vgl IFRS 16.12 i. V. mit IFRS 16.B32 f.). Aufseiten des Leasingnehmers soll die hierfür notwendige Aufteilung des vertraglich vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der relativen Einzelpreise (relative stand-alone price) der Komponenten erfolgen, die in Referenz zu den vom Leasinggeber verlangten Preisen zu ermitteln sind. Fehlt eine solche Vergleichsmöglichkeit, ist der Einzelpreis unter Maximierung beobachtbarer Daten zu schätzen (vgl. IFRS 16.14). Abweichend von diesem Aufteilungserfordernis dürfen aus Vereinfachungsgründen Leasingbestandteile mit anderen Leistungsverpflichtungen, die grundsätzlich nach den jeweils einschlägigen IFRS abzubilden sind, zusammengefasst und einheitlich nach den Vorschriften für die Leasingbilanzierung abgebildet werden (vgl. IFRS 16.15 f.). Leasinggeber müssen gem. IFRS 16.17 die Regeln der IFRS 15.73-90 anwenden, die die Allokation des Transaktionspreises nach Maßgabe der relativen Einzelveräußerungspreise vorsehen.

IV. Bestimmung der voraussichtlichen Dauer der Nutzungsüberlassung

Für das Bilanzierungsmodell des IFRS 16 ist der sog. lease term von entscheidender Bedeutung, der inhaltlich nur unzutreffend als vereinbarte Leasinglaufzeit zu übersetzen wäre. Der Begriff lease term ist gem. IFRS 16.18 i. V. mit IFRS 16 Appendix A definiert als die Summe aus

  • unkündbarer Grundmietzeit und

  • dem Zeitraum einer Verlängerungsoption, die der Leasingnehmer voraussichtlich (reasonably certain) ausüben wird, und/oder

  • dem Zeitraum einer Kündigungsoption, die der Leasingnehmer voraussichtlich nicht ausüben wird.

Bei der Einschätzung, ob bestehende Optionsrechte genutzt oder nicht genutzt werden, sollen alle relevanten Faktoren (all relevant facts and circumstances), die eine ökonomische Anreizwirkung in die eine oder andere Richtung entfalten, einbezogen werden (vgl. IFRS 16.19 i. V. mit IFRS 16.B37-40). Die zum sog. commencement date durchzuführende Schätzung des lease term ist im Zeitablauf nur bei Eintritt bedeutsamer Veränderungen der ursprünglich unterstellten Rahmenbedingungen oder der Grundmietzeit zu aktualisieren (vgl. IFRS 16.20 f.).

V. Bilanzierungsregeln für Leasingnehmer

1. Ansatz und Erstbewertung

Im Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber, welche dem Leasingnehmer faktisch die Nutzung des Leasinggegenstands ermöglicht (das sog.  commencement date), muss der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht (right-of-use asset) sowie eine Leasingverbindlichkeit bilanzieren (vgl. IFRS 16.22). Die Höhe des zu aktivierenden Nutzungsrechts bemisst sich gem. IFRS 16.23 f. nach den Anschaffungskosten, die sich aus

  • dem Wert der zu passivierenden Leasingverbindlichkeit,

  • vor dem commencement date geleistete Zahlungen abzüglich der als Anreiz für den Vertragsabschluss erhaltenen Zahlungen (lease incentives),

  • allen direkt zuordenbare Kosten, die im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses angefallen sind, und

  • den ggf. zu tragenden Rückbau- oder Rekultivierungsverpflichtungen (vgl. IFRS 16.24(d) i. V. mit IFRS 16.25)

zusammensetzen. Die zu passivierende Leasingverbindlichkeit entspricht dem Barwert der Leasingzahlungen, der auf Basis des impliziten Zinssatzes (interest rate implicit in the lease) der Leasingvereinbarung zu ermitteln ist. Wird der implizite Zinssatz bei der Barwertberechnung verwendet, stimmt (a) die Summe aus dem Barwert der Leasingzahlung zuzüglich eines nicht garantierten Restwerts mit (b) der Summe aus dem fair value des Leasinggegenstands zuzüglich direkt zuordenbarer Kosten des Leasinggebers überein. Kann der implizite Zinssatz durch Umstellung dieser Gleichung aufgrund fehlender Information (z. B. Kosten des Leasinggebers) nicht ermittelt werden, soll der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers verwendet werden. Die zu diskontierenden Leasingzahlungen umfassen

  • tatsächlich bzw. faktisch (in-substance fixed; IFRS 16.B42) feststehende Leasingzahlungen abzüglich noch nicht erhaltener Anreizzahlungen (lease incentives receivable),

  • variable Leasingzahlungen, die an einen (Preis-)Index oder einen Kurs anknüpfen (vgl. IFRS 16.28),

  • voraussichtlich aus einer Restwertgarantie (residual value guarantee) resultierende Zahlungen,

  • den Ausübungspreis einer Kaufoption, wenn der Leasingnehmer mit hinreichender Sicherheit (reasonably certain) von deren Ausübung ausgeht (vgl. IFRS 16.27(d) i. V. mit IFRS 16.B37-40), und

  • Strafzahlungen aufgrund der voraussichtlichen, auch der Bestimmung des lease term zugrunde liegenden Ausübung einer Kündigungsoption,

wenn und soweit diese nach dem commencement date und während des lease term anfallen . S. 59

2. Folgebewertung

Nach IFRS 16.29 i. V. mit IFRS 16.30-33 sind aktivierte Nutzungsrechte grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Demnach sind Nutzungsrechte um laufende Abschreibungen zu mindern (i. V. mit IAS 16) und ggf. um Wertminderungen (i. V. mit IAS 38) zu kürzen. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach dem lease term oder nach einer ggf. kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Nutzungsrechts. Eine den lease term übersteigende Nutzungsdauer ist zugrunde zu legen, wenn der Erwerb des betreffenden Vermögenswerts vertraglich vorgesehen oder aufgrund der voraussichtlichen Ausübung einer Kaufoption zu unterstellen ist (IFRS 16.32). Neben Abschreibungen und Wertminderungen ist der Buchwert des Nutzungsrechts zudem um Veränderungen der Leasingverbindlichkeit zu erhöhen oder zu vermindern, die sich aus der Aktualisierung von Annahmen bzw. Rahmenbedingungen oder Vertragsmodifikationen ergeben (vgl. IFRS 16.30(b) i. V. mit IFRS 16.36(c)). Nach IFRS 16.34 f. kommt neben dem Anschaffungskostenmodell zudem eine fair value-Bewertung nach IAS 40 oder das Neubewertungsmodell nach IAS 16 in Betracht. Für im Anwendungsbereich von IAS 40 liegende Nutzungsrechte ist das fair value-Modell verpflichtend, für nach dem Neubewertungsmodell bilanzierbare Nutzungsrechte besteht indes ein Wahlrecht.

Die Leasingverbindlichkeit ist im Zeitablauf um den impliziten Zins(-aufwand) (impliziter Zinssatz multipliziert mit dem Restbuchwert) (vgl. IFRS 16.36(a) i. V. mit IFRS 16.37 und .26) zu erhöhen, um die laufenden Leasingzahlungen zu vermindern und ggf. aufgrund der bereits o. g. Anpassungen neu zu bewerten. Diese können aus der Verwendung eines veränderten impliziten Zinssatzes oder durch der Höhe nach veränderte Leasingzahlungen resultieren. Nach IFRS 16.40 f. ist eine Adjustierung des impliziten Zinssatzes geboten, wenn sich (a) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen der lease term und damit der zeitliche Umfang der Zahlungsreihe (vgl. IFRS 16.20 f.) oder (b) sich die betreffende Zahlungsreihe durch eine Schätzänderung betreffend die Ausübung einer Kaufoption verändert. Demgegenüber ist der implizite Zinssatz bei Zahlungsänderungen aufgrund von Schwankungen einer Restwertgarantie sowie von an (Preis-)Indizes oder Kurse gekoppelten Leasingraten (vgl. IFRS 16.42 f.) konstant zu halten. Die Änderungen sind jeweils ab Eintritt der auslösenden Ereignisse und somit prospektiv der Bilanzierung zugrunde zu legen. Wenn und soweit die Verminderung einer Leasingverbindlichkeit nicht mehr zu Lasten des Nutzungsrechts erfasst werden kann, ist der überschießende Betrag als Aufwand zu verbuchen (vgl. IFRS 16.39). Als Aufwand sind zudem in der betreffenden Abschlussperiode erfasste variable Leasingzahlungen zu erfassen, die von der zuvor unterstellten Zahlungsreihe abweichen (vgl. IFRS 16.38(b)).

Dem Abschnitt zur Folgebewertung wurden vom IASB zudem Regeln zur Abbildung von Vertragsmodifikationen hinzugefügt. In einem gedanklichen Schritt vorher ist indes nach IFRS 16.44 zu beurteilen, ob die Vertragsänderung einen eigenen Leasingbestandteil konstituiert. Dies ist dann der Fall, wenn ein Nutzungsrecht für einen weiteren Vermögenswert eingeräumt und die Bepreisung angesichts des entsprechenden Einzelpreises verhältnismäßig ist. Liegt kein separater Leasingbestandteil vor, muss ein verändertes Entgelt nach den allgemeinen Regeln (s. o.) auf die bestehenden Elemente verteilt und ggf. der lease term neu ermittelt werden. Hiermit korrespondierend ist die Leasingverbindlichkeit anzupassen, deren Änderung spiegelbildlich ein bestehendes Nutzungsrecht erhöht oder vermindert (vgl. IFRS 16.45 f.).

3. Ausweis

Nach IFRS 16 zu bilanzierende Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten sind entweder separat in der Bilanz auszuweisen oder unter Benennung der Abschlussposten, die diese enthalten, im Anhang anzugeben. Wird für Nutzungsrechte nicht der separate Bilanzausweis gewählt, folgt deren Zuordnung den für die zugrunde liegenden Vermögenswerte einschlägigen Vorschriften (vgl. IFRS 16.47). In der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Zinsaufwendungen gesondert von den Abschreibungen des Nutzungsrechts unter den Finanzierungsaufwendungen gezeigt werden (vgl. IFRS 16.49). Für die cashflow-Rechnung ist der Tilgungsanteil von Leasingzahlungen der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, während der Ausweis des Zinsanteils den allgemeinen Regeln des IAS 7 folgt. Entgelte für short-term leases, low-value assets und als Aufwand erfasste variable Leasingzahlungen sind der operativen Geschäftstätigkeit zuzurechnen (vgl. IFRS 16.50).

4. Anhangangaben

Die mit dem neuen Leasingstandard einhergehenden Anhangangaben haben im Vergleich zu IAS 17 an Umfang gewonnen, und sollen im Folgenden lediglich auszugsweise benannt werden. So sind bspw. die Beträge für die Abschreibung der Nutzungsrechte, der Zinsaufwand, der Aufwand aus short-term leases (mit einem lease term von mehr als einem Monat), die low-value assets und variablen Leasingzahlungen, der Gesamtbetrag der Zahlungsmittelabflüsse und die Zugänge bei Nutzungsrechten anzugeben (vgl. IFRS 16.53). Weitere Angabepflichten betreffen künftige Leasingverpflichtungen für short-term leases, wenn deren Umfang von dem der Abschlussperiode abweicht, eine Fälligkeitsanalyse für die Leasingverbindlichkeiten entsprechend IFRS 7 und qualitative Angaben, wenn und soweit dies für das Verständnis der Leasingvereinbarungen und deren Rolle für das Unternehmen notwendig ist (vgl. IFRS 16.55-60).

VI. Bilanzierungsregeln für Leasinggeber

1. Klassifizierung von Leasingvereinbarungen

Im Wesentlichen unverändert bleibt die Leasingbilanzierung aufseiten von Leasinggebern. Wie nach IAS 17 ist zunächst eine Unterscheidung zwischen finance und operating leases vorzunehmen, die sich nach der Übertragung der wesentlichen, mit dem Eigentum am zugrunde liegenden Leasinggegenstand verbundenen Risiken und Chancen richtet. Hierfür ist der Kriterienkatalog der IAS 17.10 f. in die IFRS 16.63 f. übernommen worden und hauptsächlich an veränderte Termini angepasst worden. Entscheidend bleibt wie nach den Altregeln indes eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Faktoren, wie sie im Zeitpunkt des VertragsabschlussesS. 60 oder einer ggf. früheren Übereinkunft betreffend die wesentlichen Vertragsinhalte bestanden haben (inception date).

2. Bilanzierung von finance leases

Zu Beginn des Leasingverhältnisses (commencement date) erfasst der Leasinggeber eine Leasingforderung i. H. der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis (net investment in the lease). Bei Leasinggebern, die nicht zugleich Hersteller oder Händler des Leasinggegenstands sind, erfolgt die Einbuchung zu Lasten des Leasinggegenstands. Die Nettoinvestition entspricht dem auf Basis des impliziten Zinssatzes ermittelten Barwert der zu erwartenden Zahlungen aus dem Leasingverhältnis (fixe und variable Leasingzahlungen, ein dem Leasinggeber zustehender und garantierter Restwert, der Ausübungspreis einer voraussichtlich ausgeübten Kaufoption und ggf. zufließende Strafzahlungen aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrags (vgl. IFRS 16.70)). Leasinggeber, die nicht zugleich Hersteller oder Händler sind, müssen zudem direkt zuordenbare Kosten bei der Bemessung der Nettoinvestition berücksichtigen, was indes per definitionem und damit automatisch über den impliziten Zinssatz erfolgt (vgl. IFRS 16.69). Im Rahmen der Folgebewertung der Leasingforderung wird diese um anfallende Zinserträge (auf Basis des impliziten Zinssatzes multipliziert mit dem verbliebenen undiskontierten Forderungsbetrag) erhöht und um die empfangenen Leasingzahlungen gemindert (vgl. IFRS 16.75 f.).

Da bei Händlern und Herstellern im Fall von finance leases wie nach den Altregeln eine Verkaufstransaktion unterstellt wird, entspricht die einzubuchende Leasingforderung dem zu erfassenden Umsatz (vgl. IFRS 16.71). Der Buchwert des abgehenden Leasinggegenstands (abzgl. garantiertem Restwert) repräsentiert die korrespondierenden Umsatzkosten.

Vertragsmodifikationen sind analog zur Leasingnehmerbilanzierung daraufhin zu untersuchen, ob sie einen eigenständigen Leasingbestandteil begründen oder eine Veränderung der bestehenden Komponenten bewirken (vgl. IFRS 16.79 f.). Führt Letzteres zu eine Reklassifizierung von finance zu operating lease, erfolgt die Einbuchung des Leasinggegenstands i. H. der Nettoinvestition im Zeitpunkt der Änderung (vgl. IFRS 16.80(a)(ii)).

3. Bilanzierung von operating leases

Leasinggeber erfassen die laufenden Leasingzahlungen aus operating leases als Ertrag. Zugleich sind die ursächlich mit den Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen zu erfassen, wozu insbesondere die laufende Abschreibung des Leasinggegenstands zählt.

4. Anhangangaben

Auch Leasinggeber treffen umfassendere Angabepflichten. Aufseiten der Leasinggeber sind im Fall von finance leases quantitative Angaben zu ggf. erzielten Verkaufserlösen, Finanzerträgen und Erträgen aus variablen Leasingzahlungen, die nicht in die Bemessung der Nettoinvestition eingeflossen sind, offenzulegen. Bei operating leases sind die Leasingerträge und variable, nicht von (Preis-)Indizes oder Kursen abhängige Entgelte, anzugeben (vgl. IFRS 16.90 f.). Daneben bedarf es qualitativer Angaben, wenn und soweit dies für das Verständnis der Leasingvereinbarungen und deren Rolle für das Unternehmen notwendig ist (vgl. IFRS 16.92). Über die genannten Beispiele hinaus gibt es für finance und operating leases noch spezifische Angabepflichten, die auf die jeweilige Kategorie zugeschnitten sind (vgl. IFRS 16.93-97).

VII. Regelungen für spezifische Leasingverhältnisse

Gesonderte Regelungen wurden für Untermietverhältnisse und sale and lease back-Transaktionen getroffen. Vorschriften zur Abbildung von Untermietverhältnissen sind über den gesamten Standard verteilt, da der Intermediär das Hauptleasingverhältnis nach Maßgabe des Leasingnehmermodells und die Weitervermietung nach dem Leasinggebermodell abzubilden hat. Letzteres fußt auf Ebene des Intermediärs auf dem Nutzungsrecht, wie es auf Basis des Hauptleasingverhältnisses vermittelt wird (vgl. IFRS 16.B68(b)). Die entscheidende Frage, ob im Rahmen von sale and lease back -Transaktionen ein Verkauf des zurückgemieteten Vermögenswerts stattgefunden hat, ist künftig nach den Regeln des IFRS 15 zu beantworten. Da der Veräußerer als Leasingnehmer gem. IFRS 16.100(a) das faktisch zurückbehaltene Nutzungsrecht zum hierauf entfallenden Buchwert des veräußerten Vermögenswerts anzusetzen hat, ergibt sich eine Ergebniserfassung lediglich für den nicht zurückbehaltenen Anteil. Zudem sind Anpassungen des Kaufpreises vorgesehen, soweit der fair value der Gegenleistung nicht dem des Vermögenswerts entspricht bzw. nicht marktkonforme Konditionen vereinbart sind (vgl. IFRS 16.101 f.). Liegt kein Verkauf gem. IFRS 15 vor, ist i. H. des erhaltenen Entgelts eine finanzielle Schuld nach IFRS 9 zu passivieren und fortzuentwickeln.

VIII. Erstmaliger Anwendungszeitpunkt und Übergangsvorschriften

IFRS 16 ist erstmals für Abschlussperioden verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine vorzeigte Anwendung ist zulässig, wenn zugleich auch IFRS 15 angewendet und über die vorzeitige Anwendung berichtet wird (vgl. IFRS 16.C1). Der IASB sieht spezifische Regeln für den Übergang auf IFRS 16 vor (vgl. IFRS 16.C2-20), deren erheblicher Umfang vor allem der Gewährung von Erleichterungen geschuldet ist.

IX. Zusammenfassung

Mit Blick auf IFRS 16 stehen vor allem Leasingnehmern eine Reihe von Veränderung ins Haus, da früher off-balance erfasste operating leases nun in Form von Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten die Bilanz (teils deutlich) verlängern werden. Hieraus wird ein Sprung in bilanzbasierten Kennzahlen resultieren, der dem Abschlussadressaten zu erklären sein wird. Mit Blick auf die Finanzfunktion sind zudem Änderungen an IT-Systemen und Prozessen zu erwarten, da bisher nicht vorhandene Daten zu erfassen und in Buchungssätze zu überführen sind (vom Dauerbuchungsbeleg zum eigenen ERP-Modul samt neuer oder erweiterter Vertragsdatenbank).

Fundstelle(n):
PiR 2/2016 Seite 57
GAAAF-49466