NWB-EV Nr. 1 vom Seite 19

Das Unternehmertestament

Unternehmen übertragen und den Fortbestand sichern

Dr. Ingeborg Haas *

Für Unternehmer stellt sich im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen eine besondere Aufgabe: Es gilt nicht nur die Übertragung dieses Teils des Vermögens zu regeln, sondern sie auch so zu gestalten, dass der Fortbestand des Unternehmens über den Tod hinaus nach Möglichkeit gesichert wird. Die nachfolgend dargestellten Sonderprobleme machen es erforderlich, bei der Abfassung eines Testaments umfassende Beratung einzuholen. Der Beitrag zeigt Ihnen in einem Abriss, welche Besonderheiten ein Unternehmer beachten sollte, wenn er über sein Erbe verfügt und welche Gestaltungsspielräume für ihn bestehen.

Ordentliches Testament – privatschriftlich NWB GAAAB-19822; Gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament NWB WAAAB-19821; Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge für letztwillige Verfügungen NWB FAAAC-53994

I. Unternehmertestament

Das sogenannte Unternehmertestament ist eine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Rechtlich handelt es sich dabei um ein ganz normales Testament. Mit dem Begriff verbindet man allerdings das Testament eines Unternehmers, das neben den üblichen Regelungen die Besonderheit aufweist, dass die Nachfolge in das vorhandene Unternehmen testamentarisch bestimmt wird. Dies führt zu Regelungen, die so in einem einfachen Testament typischer Weise nicht vorkommen.

II. Besonderheiten in Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens

Anders als bei Barvermögen oder Immobilien erwirbt der Erbe eines Unternehmens, in dem der Erblasser aktiv tätig war, einen lebenden Organismus, in dem Menschen beschäftigt sind, deren wirtschaftliche Existenz davon abhängt, was der Erwerber in Zukunft mit und aus dem Unternehmen macht. Er kann sich daher nicht auf die bloße Verwaltung beschränken, sondern muss „Unternehmer“ mit allen Konsequenzen werden. Damit scheidet in der Regel eine Übertragung auf alle in Betracht kommenden Erben mit der jeweiligen Quote aus. Gleichzeitig müssen auch private Überlegungen mit einbezogen werden. So besteht in der Regel der Wunsch, alle Erben gleich zu behandeln oder zumindest die Erben, die nicht in das Unternehmen nachrücken, finanziell zu versorgen. Wenn der Erblasser Gesellschafter ist, kommt noch hinzu, dass der vorhandene Gesellschaftsvertrag Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit des Anteils vorsieht, denen bei der letztwilligen Verfügung Rechnung getragen werden muss.

Steuerlich stellt die Übertragung eines Unternehmens oder von Teilen davon i. d. R. ebenfalls besondere Anforderungen, da die Erbschaftsteuerlast nicht durch den Verkauf eines Teils des Unternehmens bedient werden kann. Bei der Übertragung von Barvermögen ist dies dagegen leicht möglich, und auch Immobilien sind zur Not leichter zu verwerten als Unternehmen. Hier droht daher möglicherweise die Insolvenz.

III. Erbrechtliche Regelungen

1. Gesetzliche Erbfolge

Wie für jeden anderen Erblasser gilt auch für den Unternehmer, dass dann, wenn er keine eigene Regelung trifft, die gesetzliche Erbfolge eintritt, wonach der gesamte Nachlass – d. h. auch das Unternehmen – an die Erben fällt. Wer zu den Erben zählt, richtet sich danach, ob der Unternehmer verheiratet war, Kinder hat oder nicht. Soweit er verheiratet ist und Kinder hat, geht die Erbschaft an den überlebenden Ehegatten und die Kinder. Ist eines der Kinder bereits verstorben, treten dessen Kinder an die Stelle dieses Erben.

Beispiel

Der Unternehmer hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Das dritte Kind ist bereits verstorben, hat aber selbst zwei minderjährige Kinder. Ohne eine testamentarische Verfügung würde nun der gesamte Nachlass an die Ehefrau zu 1/2 und die weitere Hälfte an die Kinder bzw. die Enkelkinder fallen.

Die beiden Kinder würden je 1/3 der Hälfte, also 1/6 erhalten, die beiden Enkel je 1/2 des auf ihren Vater entfallenden Sechstels, also je 1/12. Da die Enkelkinder minderjährig sind, S. 20würde für sie die Mutter oder ein Vormund auftreten. Dieser wiederum darf bestimmte Rechtsgeschäfte für die Kinder nicht tätigen, so dass unter Umständen das Vormundschaftsgericht und ein Ergänzungspfleger einzubeziehen sind.

Dieses Beispiel zeigt, dass die gesetzliche Erbfolge zumindest hinsichtlich des Unternehmens in der Regel wenig sinnvoll ist. Entscheidungen werden erschwert, da nicht einmal ein einzelner Erbe im Unternehmen diese mit Mehrheit treffen kann. Daher ist es zumindest in dieser Konstellation dringend anzuraten, eine Nachfolge für das Unternehmen im Rahmen einer testamentarischen Verfügung vorzugeben.

2. Beschränkungen durch das Pflichtteilsrecht

Das Erbrecht schränkt allerdings die Möglichkeiten der letztwilligen Verfügung in einem ganz wesentlichen Punkt ein: Pflichtteilsberechtigte Erben können durch letztwillige Verfügung nicht komplett von einer Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden. Die bedeutet aber nicht, dass sie zwingend an allen Vermögensgegenständen beteiligt werden, sondern nur, dass ein finanzieller Ausgleich stattfinden muss.

Pflichtteilsberechtigt sind die Ehegatten/Lebenspartner, die Kinder und für den Fall, dass Kinder nicht mehr leben, deren Abkömmlinge sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Soweit eine Person pflichtteilsberechtigt ist, steht ihr die Hälfte des Wertes zu, der ihr aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Beispiel

Wenn im obigen Beispielsfall der Unternehmer ein Testament errichtet, wonach alleine seine Ehefrau erbt, können die beiden Kinder und die beiden Enkel verlangen, dass ihnen die Hälfte des Teils ausgezahlt wird, der ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zusteht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzlicher Anspruch
Pflichtteil
Ehefrau
1/2
1/4
Kind 1
1/6
1/12
Kind 2
1/6
1/12
Enkel 1
1/12
1/24
Enkel 2
1/12
1/24

Dies bedeutet, dass bei einer letztwilligen Verfügung berücksichtigt werden sollte, dass Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben, vom Erben Zahlungen zu verlangen. Idealer Weise sind die Pflichtteilsberechtigten daher testamentarisch bereits entsprechend berücksichtigt oder wurden vor dem Tod abgefunden. Um zu verhindern, dass nach dem Tod des Erblassers der Pflichtteil geltend gemacht wird, ist eine notariell beurkundete Verzichtserklärung erforderlich.

Eine pflichtteilsberechtigte Person zu „enterben” in dem Sinne, sie vollständig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Die Gründe müssen im Testament angegeben werden und sind auch gerichtlich überprüfbar (§ 2336 BGB). Der klassische Fall ist, dass eine pflichtteilsberechtigte Person gegen den Erblasser ein Verbrechen begangen hat, das einen solchen Ausschluss rechtfertigt. Die in Betracht kommenden Fälle sind gesetzlich abschließend geregelt (§ 2333 BGB). Danach kommt ein Entzug in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte

„1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.“

3. Mögliche Gestaltungen

Im Rahmen einer testamentarischen Verfügung kann der Unternehmer folgende Gestaltungen wählen:

a) Erbengemeinschaft

Er kann mehrere Personen als Erben einsetzen, damit entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese Personen erlangen dann gemeinsam die Stellung eines Unternehmers, so dass sie auch gemeinsam Entscheidungen treffen. Es bietet sich an, auch Regelungen für den Fall zu treffen, dass einer der benannten Erben bereits verstorben ist, wenn der Erbfall eintritt.

Musterformulierung:

Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen meine Kinder ... und ... ein. Ersatzerben für den Fall des Wegfalls eines dieser Erben vor oder nach dem Erbfall sind für jedes Kind in erster Linie dessen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge, in zweiter Linie der andere Geschwisterteil oder dessen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge. Sind keine Kinder oder Abkömmlinge vorhanden oder werden sie nicht Erben, so ist ersatzweise meine Ehefrau ... meine Alleinerbin, sofern wir zum Todeszeitpunkt noch verheiratet sind und nicht getrennt leben. Wird keine der genannten Personen Erbe, so ist Ersatzerbe ...

Jeder der Erben kann verlangen, dass diese Gemeinschaft aufgelöst wird, was für das Unternehmen in der Regel ein großes Risiko mit sich bringt, da dann, wenn es zwischen den Erben nicht zu einer Einigung kommt, das ganze Unternehmen bzw. einzelne Teile verkauft werden müssen, um den Gelderlös zwischen den Erben auszuteilen.

Praxishinweis

Hier empfiehlt es sich, dass der Erblasser für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Regelungen vorgibt, z. B. dass dann, wenn einer der Erben die Auseinandersetzung verlangt, die anderen S. 21Erben im Unternehmen verbleiben und den auf den ausstiegswilligen Erben entfallenden Anteil unter Umständen über mehrere Jahre gestreckt auszahlen.

b) Alleinerbschaft und Vermächtnis

Der Unternehmer kann aber auch eine Person zum Alleinerben bestimmen und andere gesetzliche Erben damit ausschließen. Diese kann er dann mit Vermächtnissen bedenken, damit sie einen finanziellen Ausgleich erhalten. Damit werden Personen Ansprüche gegen die Erben eingeräumt, bestimmte Vermögensgegenstände oder einen Geldbetrag herauszuverlangen.

Beispiel

Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein, räumt den Kindern aber jeweils ein Vermächtnis hinsichtlich einzelner Grundstücke ein. Diese haben dann gegen die Mutter einen Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke. Erreichen diese Grundstücke den Wert, der sich aus ihrem Pflichtteilsanspruch ergibt, müssten weitere Zahlungen von der Mutter an die Kinder nicht geleistet werden.

Musterformulierung:

Meine Ehefrau ... setzte ich zur Alleinerbin ein. Meine Kinder ... und ... erhalten zum Zwecke ihrer Versorgung als Vermächtnis mein Grundstück ...

c) Vor- und Nacherbschaft

Eine weitere wichtige Gestaltungsmöglichkeit ist die Einsetzung von Vor- und Nacherben. Dabei setzt der Erblasser einen Vorerben ein, der nach dem Tod des Erblassers das Vermögen erbt. Darüber hinaus legt der Erblasser aber auch schon fest, wer nach dem Tod des Vorerben das Unternehmen bekommt.

Eine solche Regelung ist dann interessant, wenn zunächst der überlebende Ehegatte Inhaber des Unternehmens und gleichzeitig aber gewährleistet werden soll, dass nach dessen Tod eines der Kinder das Unternehmen erbt und der überlebende Ehegatte nicht durch anders lautende testamentarische Verfügungen das Vermögen auf Dritte übertragen kann. Zu beachten ist aber, dass eine solche Regelung nur dann Sinn macht, wenn bereits konkrete Personen als Nacherbe in Betracht kommen, bei denen auch gewährleistet ist, dass sie in der Lage sind, das Unternehmen fortzuführen.

Musterformulierung:

Ich setzte meine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Sie ist Vorerbin vor meinen Kindern ... und ... Diese werden mit dem Tod meiner Ehefrau Nacherben meines gesamten Vermögens. Meine Ehefrau unterliegt hinsichtlich der Verfügungen über das Privatvermögen keinerlei Beschränkungen. Über das Unternehmensvermögen darf sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs verfügen. Alle anderen Verfügungen bedürfen der Zustimmung des Testamentsvollstreckers.

d) Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Aufgabe hat, den Nachlass zu verwalten und die testamentarischen Verfügungen umzusetzen. Er ist dementsprechend verfügungsbefugt. Die Erben sind von Verfügungen ausgeschlossen.

Dies bietet sich beispielsweise dann an, wenn umfangreichere Vorgaben vom Erblasser gemacht werden, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist und/oder wie ein Unternehmen von mehreren Erben künftig fortgeführt wird. Testamentsvollstreckung ist auch sinnvoll, wenn Minderjährige als Erben eingesetzt werden und diese erst Zugriff auf das Erbe haben sollen, wenn sie volljährig geworden sind, eine Ausbildung abgeschlossen oder eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben.

Der Testamentsvollstrecker kann auf einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren eingesetzt werden. Seine Vergütung errechnet sich aus dem Wert des Nachlasses und liegt bei ca. 5 %.

Musterformulierung:

Ich ordne die Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat alle gesetzlich möglichen Befugnisse und ist solange zur Vollstreckung befugt, bis der Fortbestand des Unternehmens gesichert ist. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ... Der Testamentsvollstrecker hat die Befugnis, einen geeigneten Nachfolger zu benennen. Er sollte über eine vergleichbare berufliche Qualifikation verfügen. Er hat die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Hierzu hat er vorrangig einen Nachfolger auszuwählen und diesem solange beratend zur Seite zu stehen, bis er das Unternehmen alleine führen kann. Ist keiner der Erben aus dem Kreis der Abkömmlinge zur Fortführung des Unternehmens geeignet oder wird kein geeigneter Abkömmling Erbe, so hat der Testamentsvollstrecker den Fortbestand des Unternehmens durch dessen Veräußerung sicherzustellen.

IV. Übertragung eines Einzelunternehmens

Bei der Entscheidung für eine bestimmte testamentarische Gestaltung hat der Unternehmer dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass das Unternehmen ein „lebender Organismus“ ist, der nicht ohne Weiteres aufgeteilt werden kann.

Führt der Unternehmer das Unternehmen als Einzelunternehmen, bestehen für ihn keine Beschränkungen aus Unternehmensseite, was die Gestaltungsmöglichkeiten der erbrechtlichen Nachfolge anbelangt. Das Unternehmen geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Hier ist zu beachten, dass dann, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, alle Erben Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können.

Darüber hinaus kann jeder Erbe die Auseinandersetzung und damit die Zerschlagung des Unternehmens fordern. Die Erben sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie für S. 22Geschäftsverbindlichkeiten einzustehen haben, die vor ihrem Eintritt begründet wurden. Dieses können die Erben nur dann verhindern, wenn sie die Fortführung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem Erbfall Kenntnis erlangt haben, einstellen, womit die gewünschte Fortführung hinfällig würde. Der Erblasser kann daher im Testament vorsehen, dass das bisher als Einzelunternehmen geführte Unternehmen nach dem Erbfall in anderer Rechtsform fortgeführt wird.

Beispiel

Der Unternehmer möchte, dass sein Unternehmen von seiner Ehefrau und den minderjährigen Söhnen übernommen wird. Die Haftung soll dabei beschränkt werden und die Ehefrau faktisch die alleinige Entscheidungsmacht im Unternehmen haben. Die Erträge aus dem Unternehmen sollen zwischen den Beteiligten gleichermaßen verteilt werden. Den Söhnen soll so die Möglichkeit gegeben werden, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren und die Ehefrau insoweit zu entlasten.

Hier bietet es sich an, dass der Erblasser testamentarisch verfügt, dass das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird. An der GmbH soll alleine die Ehefrau beteiligt sein. Ihr wird damit faktisch die Entscheidungsmacht im Unternehmen eingeräumt, da sie die Komplementär-GmbH alleine beherrscht. Daneben werden die beiden Söhne und die Ehefrau Kommanditisten in der GmbH & Co. KG. Der Gewinn und Verlust in der GmbH & Co. KG wird nach Abzug einer Aufwands- und Haftungsentschädigung für die GmbH zwischen den drei Kommanditisten gleichermaßen verteilt.

Musterformulierung:

Der Testamentsvollstrecker wird kraft Amtes und die Erben werden im Wege der Auflage verpflichtet, mein einzelkaufmännisches Unternehmen auf eine GmbH & Co. KG im Wege der Sachgründung oder Umwandlung zu überführen. Kommanditisten werden zu gleichen Teilen meine Ehefrau und meine beiden Söhne bzw. die jeweiligen Ersatzerben. Die GmbH erhält eine angemessene Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Der verbleibende Gewinn wird unter den Kommanditisten nach Köpfen geteilt.

Dies ist eine typische Konstellation, in der die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers angebracht ist, der diese Vorgabe umsetzt. Diese Lösung eröffnet auch die Möglichkeit, einen fremden Dritten, der zwar nicht Erbe, aber fachlich geeignet ist, zum Leiter des Unternehmens zu bestimmen, indem er zum Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH gemacht wird.

Bliebe es beim Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, müsste aufgrund der Grundsätze der Selbstorganschaft mindestens einer der Erben zum Geschäftsführer bestellt werden. Auf fachliche Eignung käme es in diesem Fall nicht an.

V. Übertragung eines Anteils an einem Unternehmen

Besteht die unternehmerische Beteiligung in einem Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, muss der Unternehmer, bevor er testamentarische Verfügungen trifft, prüfen, inwieweit er durch gesellschaftsvertragliche Regelungen bereits gebunden ist. Einschränkungen, die der Gesellschaftsvertrag vorsieht, sind nämlich vorrangig vor letztwilligen Verfügungen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens im Todesfall, greifen die gesetzlichen Regelungen.

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeutet dies, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst und das Unternehmen zerschlagen wird.

Bei der GbR findet sich regelmäßig eine Klausel, wonach die Gesellschaft auch über den Tod eines der Gesellschafter hinaus fortgeführt wird. Häufig ist dann auch geregelt, ob die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird („einfache Nachfolgeklausel“), dass nur einer der Erben in die Gesellschafterstellung nachfolgt („qualifizierte Nachfolgeklausel“) oder dass einer Person nach dem Tod des Gesellschafters die Möglichkeit des Eintritts eingeräumt wird („Eintrittsklausel“). Diese Klauseln finden sich unter Umständen auch in den Gesellschaftsverträgen der anderen Personengesellschaften.

Beispiel

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass

  • die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird und

  • der Gesellschaftsanteil zwar vererblich ist, aber nur eine Person nachrücken darf.

Unterlässt der Unternehmer nun in seinem Testament eine entsprechende Bestimmung, kann dies dazu führen, dass keiner der Erben in die Gesellschafterstellung nachrückt. Dann scheiden alle Erben aus, die Gesellschaft muss eine Abfindung zahlen, die liquiditätsmäßig möglicherweise nicht vorhanden ist. Für die Erben ergibt sich unter Umständen daraus der Nachteil, dass die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Abfindung unterhalb des Wertes liegt, den der Anteil unter Verkehrswertgesichtspunkten hat.

Möglicherweise enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus auch noch eine Regelung, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die dann zu zahlende Abfindung über einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) gestreckt ausgezahlt wird. Damit vergrößert sich der finanzielle Nachteil und es ergibt sich ein Risiko dahingehend, ob die Gesellschaft über den gesamten Zeitraum finanziell in der Lage sein wird, ihre Zahlungsverpflichtungen zu bedienen.

Bevor eine testamentarische Regelung des Unternehmers festgelegt wird, ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, ob und wenn ja welche Beschränkungen sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Gegebenenfalls sollte versucht werden, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen einvernehmlich mit den Mitgesellschaftern so anzupassen, dass die gewollte testamentarische Verfügung möglich wird.S. 23

2. OHG und KG

Bei der OHG und KG regelt das Gesetz, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und den Erben damit ein Abfindungsanspruch zusteht. Sie rücken damit nicht in die Gesellschaft ein (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 161 Abs. 2 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann Regelungen vorsehen, die von dieser Folge abweichen.

3. GmbH und AG

Bei der GmbH fällt der Anteil in die Erbmasse. Damit steht er dem Erben und der Erbengemeinschaft zu. Gleiches gilt für Aktien. Im Gesellschaftsvertrag können hier Abweichungen vereinbart werden.

4. Gesellschaftsvertragliche Sonderrechte

Wenn dem Unternehmer gesellschaftsvertraglich Sonderrechte eingeräumt wurden, gehen diese im Erbfall nicht automatisch auf den Erben über. Das ist nur dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ist also gewollt, dass die Sonderrechte mit dem Anteil übergehen, muss der Gesellschaftsvertrag unter Umständen angepasst werden.

In Betracht kommen beispielsweise folgende Sonderrechte:

  • Geschäftsführerbefugnis, die sich automatisch aus der Gesellschafterstellung ergibt,

  • erhöhtes Stimmvolumen des Gesellschaftsanteils,

  • Sonderkündigungsrechte oder

  • ein erhöhter Gewinnanteil.

5. Testamentarische Gestaltungen

Wenn der Unternehmer gesellschaftsvertraglich hinsichtlich der Verfügung über seinen Anteil am Unternehmen eingeschränkt ist, kann dies dazu führen, dass in der letztwilligen Verfügung Regelungen getroffen werden müssen, die auf den ersten Blick unnötig oder umständlich wirken:

Beispiel

Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Klausel: „Der Anteil kann auf einen Abkömmling im Wege der Erbschaft oder Schenkung übertragen werden, wenn er vom Ausbildungsstand her geeignet ist, die Nachfolge des Gesellschafters zu übernehmen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet der Gesellschafter aus. In diesem Fall beträgt die Abfindung 60 % des Verkehrswertes seines Anteils.“

Vorteil der Klausel ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, dass die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter im Abfindungsfall nicht ganz so stark belastet werden und so der Fortbestand des Unternehmens gesichert wird. Im Nachfolgefall ist gewährleistet, dass ein Generationenwechsel stattfindet und die Anzahl der mitspracheberechtigten Gesellschafter sich nicht beliebig erweitert. Gleichzeitig wird eine „Qualitätsschwelle“ eingebaut, um auch die fachliche Eignung zu gewährleisten.

Auf der privaten Seite kann die Interessenlage aber ganz anders sein. Der Erblasser will seine Ehefrau versorgt sehen und ihr alle Verfügungsmöglichkeiten belassen. Das wesentliche Vermögen besteht in dem Gesellschaftsanteil, der auch erheblichen Ertrag bringt. Die Kinder sollen erst nach ihrem Ableben einen Anteil am Vermögen erwerben. Der Erblasser errichtet also privatschriftlich ein sogenanntes „Berliner Testament“ und wähnt seine Ehefrau bestens versorgt. An die Regelungen im Gesellschaftsvertrag denkt er nicht mehr.

Da der Gesellschaftsvertrag die Vererbung eines Gesellschaftsanteils nur auf Abkömmlinge vorsieht, der Unternehmer aber seine Ehefrau zur Alleinerbin gemacht hat, scheidet er aus dem Unternehmen aus und die Ehefrau erhält nur 60 % des Wertes des Anteils.

Um das gewünschte Ergebnis, dass die Ehefrau finanziell aus dem Ertrag des Unternehmens versorgt ist, zu erreichen, muss daher ein geeignetes Kind zum Erben gemacht werden. Damit der wirtschaftliche Ertrag aus dem Gesellschaftsanteil aber auf die Ehefrau entfällt, muss dieser Erbe dahingehend belastet werden, dass der Ehefrau lebenslang Ertrag zufließt.

Weiter muss das Testament Regelungen enthalten, dass dieser Erbe die Ehefrau in den sonstigen Bereichen nicht beschränken kann. Unter Umständen bleibt testamentarisch dann für den Erben lediglich die Hülle des Gesellschaftsanteils übrig, so dass man sich auf den ersten Blick fragt, warum ihm überhaupt etwas zugewandt wird.

Praxishinweis

Vor der Abfassung eines Testaments muss daher der Gesellschaftsvertrag überprüft und gegebenenfalls geändert werden.

VI. Steuerliche Besonderheiten

1. Erbschaftsteuerliche Folgen

a) Begleichung von Steuerschulden

Die steuerlichen Folgen der Übertragung eines Betriebs sind bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung ebenfalls zu berücksichtigen. Problematisch ist insoweit nämlich, dass Steuern, die aus dem Wert des Betriebs errechnet werden, in der Regel nicht durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebs aufgebracht werden können.

Wird Bargeld vererbt, kann hiervon ein Teil zur Begleichung der Steuerschuld verwendet werden. Auch bei einem vererbten Haus ist das Problem in der Regel nicht vergleichbar, da Immobilienvermögen als Sicherheit für ein eventuelles Darlehen zur Verfügung steht. Inwieweit ein Unternehmen als Sicherheit akzeptiert wird, ist sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Vor diesem Hintergrund sind besonders bei letztwilligen Verfügungen, bei denen auch ein Unternehmen betroffen ist, steuerliche Aspekte mit zu berücksichtigen, da andernfalls die Zerschlagung des Unternehmens droht, wenn die Steuern beglichen werden müssen. Insoweit kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob sich im Vorfeld steuerliche Optimierungsmöglichkeiten ergeben.

b) Wertermittlung

Für die Erbschaftsteuer ist der Verkehrswert des Unternehmens (Betriebsvermögen) maßgeblich. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis. Das Gesetz sieht in bestimmten S. 24Fällen Vereinfachungen für die Ermittlung dieses Wertes vor. Für Betriebsvermögen gibt es steuerliche Erleichterungen (Verschonungsregeln), um zu verhindern, dass der Betrieb zur Begleichung der Steuern zerschlagen werden muss. Im Idealfall wird dann das Betriebsvermögen für die Besteuerung völlig außen vor gelassen. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und beibehalten werden.

c) Voraussetzungen für die Verschonung des Betriebsvermögens

Mit der Gewährung der Abschläge soll gewährleistet werden, dass der vererbte Betrieb möglichst unverändert beibehalten bleibt. Daher müssen die Lohnsummen, die zum Zeitpunkt des Todes gezahlt wurden, über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren im Wesentlichen beibehalten werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums weniger Lohn gezahlt, weil die Anzahl der Beschäftigten reduziert wurde, kommt es nachträglich zu einer Versteuerung. Das ist häufig besonders unpassend, weil es dem Unternehmen offensichtlich nicht so gut geht – sonst hätte man die Anzahl der Beschäftigten nicht reduziert.

Dieses Risiko kann vermieden werden, indem zum Übertragungszeitpunkt die Lohnsummen möglichst klein sind, also schon vorher Personal abgebaut wird. Bei Erbfällen lässt sich das nur bedingt planerisch umsetzen. Zu erwägen ist aber, den Betrieb auf möglichst kleine Einheiten aufzuteilen, um das Risiko späteren Personalabbaus zu streuen.

Die Verschonungsregelung fällt auch dann nachträglich weg, wenn die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen den Wert von insgesamt 150.000,00 € übersteigen.

Der Unternehmer kann im Vorfeld im Unternehmen verschiedene Gestaltungen anstoßen, damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen nach Möglichkeit zum Zuge kommen. Es ist allerdings die Frage zu stellen, ob die Erbschaftsteuerersparnis die mit solchen Regelungen unter Umständen einhergehende Verkomplizierung der Abläufe rechtfertigt.

2. Ertragsteuerliche Folgen

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass beim Unternehmen Steuern entstehen können, wenn aufgrund einer Regelung im Testament Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb entnommen werden. Wenn in der letztwilligen Verfügung vorgesehen ist, dass der Unternehmenserbe aus dem Unternehmen heraus bestimmte Wirtschaftsgüter an andere Erben oder Vermächtnisnehmer übertragen muss, wird damit in der Regel bei ihm eine Steuerfolge ausgelöst.

Beispiel

Der Erblasser bestimmt, dass der Sohn das Unternehmen erbt. Er belastet ihn aber mit der Verpflichtung, aus dem Unternehmen heraus ein Grundstück an die Schwester zu übertragen. Der Buchwert dieses Grundstücks ist aufgrund des Umstands, dass es sich bereits seit 30 Jahren im Unternehmen befand, im Verhältnis zum Verkehrswert sehr gering (10.000,00 €). Der Verkehrswert beträgt 100.000,00 €. Steuerlich wird dieser Vorgang als Entnahme behandelt, so dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert (90.000,00 €) dem Gewinn des Unternehmens zugeschlagen wird. Hierauf sind dann vom neuen Unternehmensinhaber Steuern zu zahlen.

Daher sollten nach Möglichkeit im Testament keine Verpflichtungen enthalten sein, die dazu führen, dass aus dem Betriebsvermögen einzelne Wirtschaftsgüter entnommen werden.

VII. Checkliste für die Testamentsgestaltung:

  • Gibt es gesellschaftsvertragliche Bindungen?

  • Wer soll tatsächlich die Leitung des Unternehmens innehaben?

  • Sollen neben dieser Person weitere Personen am Unternehmenserfolgt teilhaben?

  • Soll die Rechtsform des Unternehmens nach dem Tod des Unternehmers geändert werden?

  • Werden durch die vorgesehene Nachfolgeregelung Pflichtteilsberechtigte benachteiligt?

  • Können diese Personen anderweitig abgefunden werden, damit aus dem Unternehmen heraus keine Liquidität abgezogen werden muss?

  • Ist die Versorgung weiter Personen gewünscht, die nicht in das Unternehmen nachrücken?

  • Auf welche Art und Weise können diese Personen gegebenenfalls aus dem Unternehmen (z. B. durch Nießbrauchsbestimmung) entsprechend versorgt werden?

  • Wenn mehrere Personen in die Gesellschaft nachrücken sollen, ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, diese hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte zu beschränken, beispielsweise dahingehend, dass einem der Beteiligten ein Vetorecht eingeräumt oder eine andersartige Schiedsgerichtsregelung vorgegeben wird.

  • Welche steuerlichen Optimierungen sollten getätigt werden?

Autorin

Dr. Ingeborg Haas
ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Partnerin der Kanzlei Prof. Dr. Schmorleiz & Partner in Mainz.

Fundstelle(n):
NWB-EV 1/2013 Seite 19
NWB GAAAE-25502