Lohnsteuer | Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer nach dem im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.
In dieser Sache hatte der BFH eigentlich nur deshalb einen arbeitsrechtlichen Fall zu entscheiden, weil das Finanzgericht an einen rechtlich zweifelhaften Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts gebunden war. Der vor dem BFH unterlegene Kläger war mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden, die sein [i]Übersicht „Sozialversicherung – Beitragssätze“ NWB UAAAB-04633 Arbeitgeber, das Land, auf Zinsen aus der Auflösung eines Arbeitszeitkontos einbehalten und abgeführt hatte. Der BFH folgte hier nur einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das mit Urteil vom - 5 AZR 725/07 NWB KAAAC-83125 erkannt hatte, die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen begründe einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann. In derartigen Fällen zweifelhafter Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten und die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gem. § 26 SGB IV fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht geltend machen.
Fundstelle(n):
FAAAF-74601