FG München Urteil v. - 7 K 1888/16 EFG 2017 S. 1792 Nr. 22

Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten

Gestaltungsmissbrauch

Verlustrealisierung

Leitsatz

1. Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt.

2. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen.

3. So lange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes.

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 42

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach deren Wertverfall.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 einen Verlust aus der Veräußerung von 1.000 X. Aktien (WKN …) i.H.v. 6.080,57 EUR. Diese Aktien hatte der Kläger im Juli 2011 zu einem Preis von 4.661 EUR (4,661 EUR je Aktie) erworben. Zuzüglich der angefallenen Anschaffungsnebenkosten zahlte der Kläger für den Erwerb der Aktien 4.685,05 EUR. Die Aktien verloren in der Folgezeit erheblich an Wert. Die X. war an der kanadischen Börse zugelassen und betrieb Baumplantagen in China. Nach Betrugsvorwürfen gegen die Gesellschaft war ihr das Listing entzogen worden. Sie geriet in Konkurs. Die Gesellschaft wurde mit Sammelklagen geschädigter Investoren überzogen (…).

Im Februar 2013 veräußerte der Kläger diese Aktien mit schriftlichem Vertrag zu einem Preis von insgesamt 10 EUR (0,01 EUR pro Stück) an Frau Y (Käuferin). Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin wertlose Aktien. Die X. Aktien wurden im März 2013 aus dem Depot des Klägers entnommen und in das Depot der Käuferin übertragen. Kosten hierfür fielen nicht an. Die Bank behandelte diesen Übertrag wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Steuerbemessungsgrundlage von 1.405,52 EUR an. Es wurden Kapitalertragsteuer i.H.v. 351,38 EUR und Solidaritätszuschlag i.H.v. 19,32 EUR abgeführt. Zum Zwecke der zutreffenden steuerlichen Erfassung des Vorgangs begehrte der Kläger deshalb in seiner Steuererklärung neben dem Veräußerungsverlust i.H.v. 4.675,05 EUR (= 10 EUR – 4.685,05 EUR) von den Kapitalerträgen laut Steuerbescheinigung der C. einen Betrag i.H.v. 1.405,52 EUR (Steuerbemessungsgrundlage für Abzugsteuern) zum Abzug zu bringen.

Mit Bescheid vom setzte der Beklagte (Finanzamt) die Einkommensteuer auf 9.368 EUR fest. Das Finanzamt ging von einer teilentgeltlichen Übertragung der Aktien aus. Es bestimmte den Anteil der entgeltlichen Übertragung mit 0,17 % und ermittelte einen Veräußerungserlös von 2 EUR. Gleichzeitig kürzte das Finanzamt die Beträge laut Steuerbescheinigung um 1.404 EUR (99,83 % von 1.405,52 EUR). Als Gewinn aus der Veräußerung von Aktien wurden 24.736 EUR (vor Verrechnung mit Verlustvorträgen) angesetzt. Der begehrte Veräußerungsverlust in Höhe von 4.675,05 EUR wurde nicht berücksichtigt.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, dass er abgesehen von der streitgegenständlichen Transaktion keinerlei Verbindung zur Käuferin habe. Die Aktien seien zum Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos gewesen, da die Firma bereits insolvent und nicht mehr an der Börse gelistet gewesen sei. Der außerbörslichen Verkauf sei die einzige Möglichkeit gewesen die immensen Verluste zumindest steuerwirksam zu korrigieren.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies das Finanzamt mit Schreiben vom den Kläger darauf hin, dass der Abzug von Opferstockspenden und einer Spende anlässlich der Taufe mangels Steuerbescheinigungen nicht berücksichtigt werden könnten, und drohte eine verbösernde Einspruchsentscheidung an.

Mit Einspruchsentscheidung vom erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 auf 9.414 EUR. Es berücksichtigte weiterhin den geltend gemachten Verlust aus der Veräußerung der X. Aktien nicht, da von einem Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) auszugehen sei. Gleichzeitig erkannte es die bisher berücksichtigten Opferstockspenden (20 EUR) und die Spende anlässlich der Taufe (50 EUR) nicht mehr an.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, er habe sich zum Verkauf der Anteile entschieden, um einen möglichen vollständigen Kapitalverlust zu vermeiden und Verluste zu realisieren. Der wirtschaftliche Zweck des Verkaufs habe darin bestanden, einen Verkaufserlös zu erzielen. Ferner sei das Geschäft mit so genannten Pennystocks auch an der Börse sehr beliebt, da mit geringem Einsatz oft ein überproportionaler Gewinn gemacht werden könne. Es sei seine Entscheidung, wann er einen Verlust realisiere.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom den Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 EUR um 4.675,05 EUR zu verringern und die Einkommensteuer 2013 entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt verweist auf die Einspruchsentscheidung und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VIII R 13/15 und VIII R 34/16. Im Übrigen sei der Wertverlust bereits 2012 eingetreten und damit allenfalls in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen.

Gründe

II.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der vom Kläger geltend gemachte Verlust aus der Veräußerung der X. Aktien ist steuerlich zu berücksichtigen und im Streitjahr 2013 anzusetzen. Ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AbgabenordnungAO) liegt nicht vor. Der bisher berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 EUR ist daher antragsgemäß um 4.675,05 EUR zu verringern.

1. Die Übertragung der streitgegenständlichen X. Aktien an Frau Y im Jahr 2013 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig.

1.1. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl I 2007, 1912) ist zum die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert worden (zur Anwendbarkeit vgl. § 52a EStG i.d.F.d. Unternehmensteuerreformgesetz 2008). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört nun auch – unabhängig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe – der Gewinn (Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG), die nach dem erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt ausdrücklich auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Der Gesetzgeber definiert somit den Veräußerungstatbestand sehr weit. Durch die ab geltenden Änderungen ist nun die Nutzungs- und Vermögensebene – ähnlich wie bei betrieblichen Einkünften – steuerverhaftet (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 20 Rz. 3).

1.2. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (so ausdrücklich , BFH/NV 2015, 1364).

Eine Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird ein Veräußerungsverlust ebenfalls nicht berücksichtigt (so , BStBl I 2016, 85 Rn. 59).

1.3. Im Streitfall ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die streitgegenständlichen Aktien sowie der Übertragung und Einbuchung dieser auf dem Depot der Erwerberin hat ein Rechtsträgerwechsel und damit eine entgeltliche Veräußerung stattgefunden.

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Übertragung der Aktien nur zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO), sind weder vom Finanzamt vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass zwischen dem Kläger und der Erwerberin im Zeitpunkt der Veräußerung ein Näheverhältnis bestand, sodass der vorliegende Vertrag als Vereinbarung zwischen Fremden Dritten und damit als entgeltliche Veräußerung zu behandeln ist. Demzufolge kann es nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle spielen, dass die Veräußerung der X. Aktien offensichtlich an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Kläger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der Käuferin erwirbt. Denn dies ändert nichts daran, dass hinsichtlich der Aktien des Klägers (X.) ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch der Abschluss eines Tauschvertrags über die Aktien des Klägers und der Käuferin – anstatt zweier Kaufverträge – unter den gegebenen Umständen steuerlich als Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu behandeln wäre.

Einer Realisierung des Aktienverlustes kann vorliegend auch nicht entgegenstehen, dass im Streitfall wertlose Aktien verkauft wurden und in diesem Fall i.d.R. kein Entgelt gezahlt wird (vgl. ausdrücklich , BFH/NV 2015, 1364). Entscheidend kann für die Verlustrealisierung im Falle der Übertragung von wertlosen Aktien nur sein, dass ein steuerlich anzuerkennender Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat und die Beteiligten nicht von einer schenkungsweisen Übertragung der wertlosen Aktien ausgehen (dann Zurechnung der Aufwendungen des Rechtsvorgänger beim Rechtsnachfolger vgl. § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

1.4. Soweit die Finanzverwaltung offensichtlich in bestimmten Veräußerungsfällen die Berücksichtigung von Aktienverlusten einschränken will (so BStBl I 2016, 85 Rn. 59), gibt es hierfür nach Auffassung des Gerichts über die allgemeinen steuerlichen Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Rechtsgeschäften (u.a. §§ 40 ff AO, Anerkennung von Verträgen naher Angehörigen: hierzu vgl. , BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273) hinaus keine Rechtfertigung. Für eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs Veräußerung in § 20 Abs. 2 EStG in Fällen wertloser Aktien gibt weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm einen Anlass.

1.5. Allein aus dem Umstand, dass die Aktien der X. offensichtlich bereits Ende 2012 wertlos waren, ergibt sich keine andere steuerliche Beurteilung.

Ein Verlust aus dem Kursverfall der Aktien ist nicht deshalb im Veranlagungszeitraum 2012 anzusetzen, weil diese bereits zum Jahresende 2012 wertlos waren. Denn tatsächlich hat sich ein solcher Aktienverlust erst mit der Veräußerung (Rechtsträgerwechsel) der Aktien im Streitjahr realisiert. Anhaltspunkte, dass bereits vor dem Streitjahr ein anderer Tatbestand der Verlustrealisierung eingetreten ist (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG), liegen nicht vor. Die Gesellschaft bestand rechtlich im Jahr 2012 fort, da sie sich zwar in Konkurs befand, aber noch nicht vollständig abgewickelt war. Der rechtliche Fortbestand der Gesellschaft und somit der ausgegebenen Gesellschaftsanteile (Aktien) ist aber unabhängig von der Wertentwicklung der ausgegebenen Aktien. Da die Aktien Ende 2012 somit rechtlich fortbestanden, führte der eingetretene Wertverlust allein noch nicht zu einer Realisierung eines Aktienverlustes, sondern erst deren Veräußerung im Streitjahr.

1.6. Ob im Falle der bloßen Ausbuchung der Aktien wegen Wertlosigkeit aus dem Depot ebenfalls von einer Verlustrealisierung auszugehen ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da tatsächlich eine Übertragung der Aktien auf einen Dritten stattfand.

2. Die Veräußerung der (wertlosen) Aktien stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) dar.

2.1. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (, BFH/NV 2010, 387).

Nach der Rechtsprechung des , BFH/NV 2010, 387) zur Rechtslage bis liegt darin, dass Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, zwei Tage danach in gleicher Art, aber in unterschiedlicher Anzahl und zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden, kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO.

2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des Gerichts im Streitfall kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) gegeben.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ab geltenden Rechtslage auch im Privatbereich – unabhängig von der Haltefrist und der Höhe der Beteiligung – nicht nur Aktiengewinne, sondern auch Aktienverluste grundsätzlich steuerverstrickt sind. Es kann daher grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (§ 42 AO) sein, einen Aktienverlust steuerlich dann geltend zu machen, wenn er sich realisiert hat.

Dabei steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile veräußert. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Veräußerung zu einem Verlust führt. Denn mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht nur ein Veräußerungsgewinn, sondern auch ein Veräußerungsverlust erfasst. Es entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, einen Veräußerungsgewinn und einen Veräußerungsverluste steuerlich gleich zu behandeln. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit der Veräußerung wertloser Aktien gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen wird. Vielmehr macht der Steuerpflichtige, wenn er wertlose Aktien veräußert, lediglich von einer ihm eingeräumten, rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch. Steht eine Gestaltung jedoch mit den gesetzlichen Zielen im Einklang, bedarf es weiterer, insbesondere außersteuerlicher Motive hierfür grundsätzlich nicht (so , BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427 zu § 17 EStG).

Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs widerspricht auch der Umstand, dass durch die Übertragung (aktuell) wertloser Aktien auf einen Dritten, zukünftige Wertsteigerungen beim Erwerber steuerverstrickt sind. Dass die Aussichten auf eine Wertsteigerung der Aktien im Streitfall möglicherweise im Zeitpunkt der Übertragung sehr gering waren, kann nach der gesetzlichen Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen ab nicht maßgeblich sein. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anteilseigner verpflichten wollte, wertlose Aktien zu behalten und einen (steuerverstrickten) Aktienverlust nicht zu realisieren.

Auch der Umstand, dass die Übertragung der (wertlosen) Aktien im Streitfall mit der Verpflichtung des Erwerbs wertloser Aktien verknüpft wurde, kann unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik nicht erheblich sein, da mögliche Kurssteigerungen der erworbenen Aktien beim Kläger steuerverstrickt sind.

3. Der bisher berücksichtigte Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 EUR ist um 4.675,05 EUR zu verringern.

Der Gewinn i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Veräußerungsverlust errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen aus Veräußerung
10,00 EUR
./. Veräußerungskosten
0,00 EUR
./. Anschaffungskosten
4.685,05 EUR
4.675,05 EUR

Die Berücksichtigung der Anschaffungskosten ist nicht aufgrund § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wonach neben dem Sparer-Pauschbetrag der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG). Denn insoweit geht § 20 Abs. 4 EStG als Sondervorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG vor (so zu § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG: , BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456).

Der streitgegenständliche Verlust kann mit den im Streitjahr erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung – EStG 2013). Die Berücksichtigung des Verlustes steht auch nicht § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG 2013 entgegen, wonach Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen oder die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt. Vorliegend wurde die Depotübertragung im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs (§§ 43 ff. EStG) als Veräußerung behandelt (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Da ein Börsenpreis für die streitgegenständlichen Aktien zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, wurde die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten bemessen (§ 43a Abs. 2 Satz 10 EStG), sodass als Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer 1.405,52 EUR (= 30 % von 4.685,05 EUR) zugrunde gelegt wurde. Da somit im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs für die Übertragung der streitgegenständlichen Aktien kein Verlust angesetzt wurde und daneben auch aus den weiteren Aktienveräußerungen bei der C. AG insgesamt ein Gewinn erzielt wurde, greift vorliegend § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG 2013 nicht. Der Kläger war daher gemäß § 32 d Abs. 4 EStG berechtigt, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d Absatz 3 Satz 2 EStG zu beantragen und den streitgegenständliche Verlust geltend zu machen.

4. Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 368 Nr. 12
DStR 2018 S. 9 Nr. 26
DStRE 2018 S. 975 Nr. 16
DStZ 2017 S. 861 Nr. 23
DStZ 2018 S. 177 Nr. 6
EFG 2017 S. 1792 Nr. 22
EStB 2018 S. 76 Nr. 2
GStB 2018 S. 155 Nr. 5
GStB 2018 S. 343 Nr. 10
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 12
KÖSDI 2017 S. 20552 Nr. 12
KÖSDI 2018 S. 20857 Nr. 8
NWB-EV 2017 S. 403 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 162
EAAAG-61209