Betriebsausgaben
Aufwendungen einer Jubiläumsfeier: Abgrenzung Geschenk zu Leistung mit Gegenleistung, Rahmenprogramm ohne eigenen Erlebniswert
Leitsatz
Aufwendungen eines Vereins und einer GmbH für Gäste einer Wochenend-Jubiläumsfeier, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege dient, sind keine Geschenke, sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbringen und dem Rahmenprogramm demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung ohne eigenen Erlebniswert zukommt.
Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4
Instanzenzug:
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die außerbilanzielle Hinzurechnung von Betriebsausgaben im Streitjahr 2012.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von ca. … Unternehmen aus der Z-Wirtschaft. Der Verein dient nach … seiner Satzung u.a. dem Zweck, „den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen”.
Die Klägerin firmierte im Streitjahr als X. GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Kläger. Durch Gesellschafterbeschluss vom … wurde die Klägerin im Wege des Formwechsels in die X. AG umgewandelt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind Dienstleistungen und Betreuungsleistungen aller Art zur Sicherung und Erhaltung positiver wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen für Y-Firmen und verwandte Unternehmen – insbesondere für Mitglieder des X. e.V. – durch Stärkung der Marktstellung und Konkurrenzfähigkeit gegenüber Mitbewerbern, Anbietern und Vertragspartnern sowie anderen Y-Firmen-Kooperationen bzw. Organisationen einschließlich aller branchenüblich damit verbundenen Geschäfte.
Einmal im Jahr führt der Kläger eine Jahrestagung durch, bei der Fachvorträge gehalten werden und bei der sich die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen ihrer Branche informieren können. Im Rahmen der Jahrestagung findet stets auch eine Mitgliederversammlung statt, wie sie in § 9 der Satzung des Klägers vorgesehen ist. Im Zeitraum vom 8. bis führten der Kläger und die Klägerin zusammen die Jahrestagung durch, bei der es sich um eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Jubiläum des „X.” handelte.
Die Veranstaltung wurde in A. durchgeführt. An ihr nahmen 456 Teilnehmer teil. Bei den Teilnehmern handelte es sich um 297 Vereinsmitglieder, 148 externe Geschäftspartner sowie 11 eigene Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten der teilnehmenden Personen wird auf das von den Klägern vorgelegte Teilnehmerverzeichnis in der Akte verwiesen.
Das Veranstaltungsprogramm, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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Freitag,
| |
10:00–12:00 Uhr | Vorstandssitzung des Vereins im „Hotel Musterhaus” |
14:00–15:00 Uhr | Sektempfang und Registrierung |
15:00–18:00 Uhr | „X. Mitgliederversammlung” |
18:00–18:30 Uhr | Transfer vom „Hotel Musterhaus” zum
„Musterort”
|
ab 18:30 Uhr | Beach-Party im
„Musterort”in A.
|
ab 22:30 Uhr | Shuttle-Transfer zurück zum Tagungshotel |
Samstag,
| |
10:00–11:30 Uhr | Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen |
11:30–15:30 Uhr |
Jubiläums-Markt mit Gewinnspiel
|
15:30–16:00 Uhr | Transfer vom „Hotel Musterhaus” zum Schiffsanleger |
ab 16:00 Uhr | Schifffahrt auf dem Rhein: „Cruisen und Feiern auf der
Musterschiff mit Dinner-Buffet, Gewinnspiel-Verlosung, EM-Fußball etc.”
|
ab 22:30 Uhr | Shuttle-Transfer zurück zum Tagungshotel |
Sonntag,
| |
9:00–13:00 Uhr | Jazz-Brunch im „Hotel Musterhaus” |
Im Anschluss an die Veranstaltung veröffentlichte der Kläger am … 2012 auf seiner Homepage u.a. die folgende Mitteilung:
„Zur 25 jährigen Jubiläumstagung in A. verzichtet der X. ausnahmsweise auf Workshops, Fachvorträge und Impulsreferate. Dafür blickt er zurück auf 25 Jahre X. aus internem und externem Blickwinkel, denn in den letzten 25 Jahren verzeichnete die Branche erhebliche Umbrüche. Vor allem wurde aber ausgiebig gefeiert mit einer tollen Beachparty am Rhein und Cruisen auf dem Rhein. Man gönnt sich ja sonst nichts.”
Die Aufwendungen für die Jahrestagung trugen beide Kläger zusammen und behandelten sie als betrieblichen Aufwand. Der Kläger übernahm u.a. die Kosten für das „Hotel Musterhaus” in A. (netto 89.411,76 EUR) inklusive der darin enthaltenen Übernachtungskosten der Teilnehmer und des „Banketts” im Hotel (38.869,85 EUR, Rechnung vom ), außerdem die Kosten für die Abendveranstaltung im „Musterort” am (netto 17.219,43 EUR plus 18.076,38 EUR) inklusive dem darin enthaltenen Transfer (5.147,06 EUR, Rechnung vom ). Die Klägerin übernahm u.a. die Kosten für die Schifffahrt auf dem Rhein am mit dem Schiff ”Musterschiff” inklusive Dinner-Buffet, die Kosten für den Licht- und Tontechniker „K.” (9.620,59 EUR), für den Fotograf „J.” am (3.508,09 EUR) sowie die Kosten für den Brunch am mit der „Jazzband” (1.617,65 EUR). In der Rechnung vom für die „Musterschiff” (gesamt netto 67.163,26 EUR) waren neben Getränken und Essen auch Schiffskosten, Technik, Mobiliar und Dekoration sowie Personal aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen verwiesen.
Beide Kläger gaben für das Streitjahr jeweils eine Körperschaftsteuererklärung und einen Jahresabschluss ab. Der Kläger erklärte einen Jahresüberschuss von 3.894 EUR, die Klägerin einen Steuerbilanzgewinn von 540.536 EUR. Aus den Kontennachweisen zu den Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass der Kläger Aufwendungen für eine Mitgliederversammlung i.H.v. 149.456,44 EUR trug (Kto. …), die Klägerin Aufwendungen für eine Jahrestagung i.H.v. 89.962,16 EUR (Kto. …).
Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … (im Folgenden: „GKBP”) führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung unter anderem für das Streitjahr durch. In seinem Prüfungsbericht vom gelangte der Prüfer unter Tz. 2.4 zu dem Ergebnis, die vom 8. bis durchgeführte Jubiläumsfeier sei eine gemischt veranlasste Veranstaltung gewesen. Sie habe sowohl Elemente enthalten, bei denen die betriebliche Zielsetzung der Klägerin, als auch solche, bei denen ein Zuwendungscharakter für die Empfänger im Vordergrund gestanden habe. Die Empfänger dieser Zuwendungen hätten dabei keine konkreten Gegenleistungen erbracht. Ein Zweck der Zuwendungen, der über die bloße Verbesserung, Sicherung oder Erweiterung von Geschäftskontakten hinausgehe, sei nicht feststellbar. Lediglich hinsichtlich der eigenen Arbeitnehmer liege eine betriebliche Veranlassung vor, so dass die Aufwendungen insoweit anzuerkennen seien.
Der Prüfer folgerte, der Betriebsausgabenabzug für den nicht betriebsfunktional notwendigen Teil der Aufwendungen sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – ausgeschlossen. Dabei seien allerdings – zumindest für die Aufwendungen für die „Musterschiff” – zuvor die Bewirtungsaufwendungen aus den Aufwendungen für Geschenke herauszurechnen unter entsprechender Anwendung der Regelungen zu „Incentive-Reisen” (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF-vom , Bundessteuerblatt – BStBl – I 1996, 1192) und insoweit nur um 30 % zu kürzen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Demnach seien die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um 65.619,09 EUR zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung einer gekürzten Vorsteuer von 9.070,90 EUR und von Umsatzsteuer für Geschenke an Arbeitnehmer i.H.v. 97,43 EUR sei der Steuerbilanzgewinn um 9.168,34 EUR zu vermindern. Dem lag die folgende Berechnung entsprechend der Anlage 1 des Berichts vom zu Grunde:
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N
ettobetrag
|
Bewirtungsanteil
|
Eventanteil
| |
„Musterschiff”
| 67.163,26 | 29.355,35 | 37.807,91 |
„Happy Baloon” (Locationsuche) | 533,09 | 0,00 | 533,09 |
„Grenzland Events” (Tischkicker) | 261,25 | 0,00 | 261,25 |
„Albrecht” | 44,49 | 0,00 | 44,49 |
„Jazzband” (Musik) | 1.617,65 | 0,00 | 1.617,65 |
„K.”/„J.” | 13.129,42 | 0,00 | 8.331,93 |
Anteil für eigene Arbeitnehmer |
-854,73
| ||
82.749,16 | 29.355,35 | 47.741,59 | |
davon nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig | 8.806,60 | 47.741,59 | |
(= 30%) | |||
darauf nicht abzugsf. Vorsteuer | 9.070,90 | ||
Summe der nichtabz. Betriebsausgaben
|
65.619,09
|
Da wegen des Vorteilscharakters der Zuwendungen weiterhin eine pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG durch Haftungsbescheid festzusetzen sei, erhöhe sich die hierfür zu bildende Rückstellung auf insgesamt 30.964,06 EUR; die pauschale Steuer sei allerdings i.H.v. 30.758,10 EUR eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, die zusätzlich zu erfassen sei.
In einem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom , die der Beklagte ebenfalls bei der Klägerin durchgeführt hatte und worauf der Prüfer der GKBP in seinem Bericht vom verwies, wurde erläutert, bei gemischt veranlassten Reisen seien für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstelle, zuordnen ließen. Die danach verbleibenden Kosten seien grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung gemäß § 162 AO aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab sei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stünden. Aufgrund der Darstellung in der Einladung zur Jubiläumsfeier würden für Zwecke der Aufteilung einvernehmlich 9,5 Stunden für den betrieblichen und 16,5 Stunden für den Event-Anteil ermittelt, so dass der Event-Anteil 63,46 % betrage. Dies gelte zumindest für die Aufwendungen „K./J.”. Bei den übrigen Aufwendungen sei von einem ausschließlichen Eventcharakter auszugehen. Die Zeitanteile würden wie folgt berechnet:
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betrieblich | 14:00–18:00 | 4 Std. |
Event | 18:00–23:00 | 5 Std. |
betrieblich | 10:00–15:30 | 5,5 Std. |
Event | 15:30–23:00 | 7,5 Std. |
Event | 09:00–13:00 | 4 Std. |
Gesamt
|
26 Std.
| |
davon betrieblich | 9,5 Std. | |
davon Event | 16,5 Std. |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte vom und verwiesen.
Bezüglich des Klägers erließ die GKBP am eine Absetzungsverfügung für das Festsetzungsfinanzamt und fügte einen Vermerk vom über durchzuführende Änderungen im Rahmen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bei. Hiernach seien die für die X. GmbH (den Kläger) angestellten Überlegungen entsprechend auf die Klägerin zu übertragen. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben seien aufgrund von Geschenken (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) um 77.205,24 EUR zu erhöhen. Der Steuerbilanzgewinn sei aufgrund einer gekürzten Vorsteuer um 9.546,70 EUR zu vermindern. Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG erhöhe die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um 38.336,32 EUR, wobei gleichzeitig eine Rückstellung von 38.336,32 EUR den Gewinn mindere. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben berechneten sich wie folgt:
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Nettobetrag
|
Bewirtungsanteil
|
Eventanteil
| |
„Musterort”
| 17.219,42 | 10.331,65 | 6.887,77 |
„Sonnenschein” (Musterort)
| 18.076,38 | 10.845,83 | 7.230,55 |
„M.” (Werbedruck) | 1.329,41 | 0,00 | 1.329,41 |
„Click” (Fotobox) | 1.580,88 | 0,00 | 1.580,88 |
Hotel Musterhaus | 89.411,76 | 38.525,71 | 32.292,51 |
Eigenleistung X. | 1.127,94 | 0,00 | 715,79 |
Anteil für eigene Arbeitnehmer |
-209,78
| ||
128.746,14 | 59.703,19 | 49.827,13 | |
davon nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig | 17.910,95 | 49.827,13 | |
(= 30%) | |||
darauf nicht abzugsf. Vorsteuer | 9.467,15 | ||
Summe der nichtabz. Betriebsausgaben
|
77.205,24
|
Das Verhältnis der Zeitanteile wurde in derselben Weise ermittelt wie bei der Klägerin. Dabei wurden aber nur die Aufwendungen für das „Hotel Musterhaus” und die Eigenleistungen zeitanteilig aufgeteilt. Bei den Aufwendungen für das „Hotel Musterhaus” bezifferte die GKBP zunächst die Kosten für ein „Bankett” mit 38.525,71 EUR und fügte diese dem Bewirtungsanteil zu; die verbleibenden Aufwendungen von 50.886,40 EUR ordnete sie entsprechend der Zeitanteile zu 63,46 % dem Eventanteil zu, mithin 32.292,51 EUR. Bei den übrigen Aufwendungen ging die GKBP von einem ausschließlichen Eventcharakter aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom verwiesen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ gestützt auf § 164 Abs. 2 AO Änderungsbescheide. Gegenüber dem Kläger setzte er die Körperschaftsteuer 2012 mit Bescheid vom auf 10.175 EUR fest und berücksichtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 71.512 EUR. Gegenüber der Klägerin setzte er die Körperschaftsteuer 2012 mit Bescheid vom auf 45.584 EUR fest und legte einen Steuerbilanzgewinn von 487.297 EUR zuzüglich einer Hinzurechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen, hierin enthalten sonstige nichtabziehbare Aufwendungen i.H.v. 98.831 EUR.
Der Kläger legte mit Schreiben vom Einspruch ein, die Klägerin mit Schreiben vom .
Mit Einspruchsentscheidungen vom wies der Beklagte den Einspruch beider Kläger als unbegründet zurück.
Beide Kläger haben am Klage erhoben.
Ihre Klagen begründen sie damit, die Jahrestagung mit Jubiläumsveranstaltung habe keinen Geschenkecharakter zu Gunsten der Teilnehmer gehabt.
Im Einzelnen habe die Mitgliederversammlung am mit dem in § 10 der Satzung des Klägers geregelten Pflichtprogramm begonnen. Außerdem seien verschiedene Vorträge über den Nutzen und die Vorteile der Kooperation gehalten worden. Nach dem Bustransfer zum Musterort sei die Jubiläumsveranstaltung mit diversen Ansprachen und gemeinsamen Networking sowie der Beach-Party fortgesetzt worden. Auch hier habe der Erfahrungs- und Meinungsaustausch der Mitglieder in ungezwungener Atmosphäre im Vordergrund gestanden. Während dieser Veranstaltung seien im Musterort auch Werbeaufsteller einzelner Y-Unternehmen postiert gewesen.
Die zentrale Jubiläumsveranstaltung am Vormittag des sei von Reden bedeutender Führungspersönlichkeiten der Branche geprägt gewesen. Im Anschluss daran hätten Portfoliopartner des Klägers in den Räumlichkeiten des Veranstaltungshotels auf einem großen Jubiläums-Markt ihre Produkte und Leistungen angeboten. Die Information und das Networking hätten hier im Vordergrund gestanden. Währenddessen habe auch ein Gewinnspiel stattgefunden, bei dem einzelne Portfoliopartner Gewinne aus ihrer Angebotspalette zur Verfügung gestellt hätten. Die Jubiläumsveranstaltung sei ab 16:00 Uhr mit der Schifffahrt auf dem Rhein fortgesetzt worden. Dort seien weitere Ansprachen gehalten und die angenehme Atmosphäre genutzt worden, um neue Geschäfte anzubahnen und bestehende Kontakte zu vertiefen. Hier seien die Gewinne aus dem Gewinnspiel ausgelost und übergeben worden. Die Veranstaltungsteilnehmer seien mit einem Dinner-Buffet bewirtet worden. Auch während dieser Veranstaltung seien Werbeaufsteller einzelner Y-Unternehmen postiert gewesen. Gegen 20:00 Uhr habe das Schiff wieder angelegt, so dass die Teilnehmer die Gelegenheit erhalten hätten, das EM-Fußballspiel zu sehen.
Der Brunch am Vormittag des habe dem gemeinsamen Erfahrungsaustausch und der weiteren Vertiefung von Geschäftskontakten mit Y-Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet gedient.
Steuerlich sei die Veranstaltung nicht als gemischt veranlasste Veranstaltung zu würdigen. Die betriebliche Zielsetzung der Kläger habe stets im Vordergrund gestanden. Der Grund für die Veranstaltung sei die satzungsgemäße jährliche Mitgliederversammlung sowie das 25-jährige Bestehen des Klägers und damit die Aufrechterhaltung des Vereinszwecks gewesen. An allen Tagen der Veranstaltung hätten die fachlichen Zeitanteile diejenigen eines üblichen 8-stündigen Arbeitstages umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteil vom VI R 32/03, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2006, 30) würden die im Anschluss an solche Arbeitszeiten erfolgenden geselligen Aktivitäten nicht dazu führen, dass die Veranstaltung als gemischt veranlasst zu charakterisieren sei. Der private Zeitanteil bleibe vielmehr von untergeordneter Bedeutung. Die Finanzverwaltung vertrete hierzu dieselbe Auffassung (OFD NRW, Kurzinformation vom , Der Betrieb – DB – 2017, 2325). Dies treffe auf den Streitfall in vollem Umfang zu, da an allen Tagen bis 18:00 Uhr klassische Fachveranstaltungen stattgefunden hätten.
Zudem müssten die An- und Abreisezeiten bei der Einordnung einer Veranstaltung als betrieblich oder privat veranlasst unberücksichtigt bleiben. Dies sei bedeutsam für den und den , so dass der Maßstab eines üblichen Arbeitstages entsprechend zu reduzieren sei.
Bei der Zuordnung der Veranstaltung zur Arbeitszeit sei zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung und Vertiefung von Kontakten zu Kollegen und anderen Unternehmen aus der Z-Branche über das allgemeine Teilnahmeinteresse hinausreiche, weil nicht auszuschließen sei, dass die Teilnehmer der Veranstaltung die erwarteten Informationen und Kontakte für ihre unternehmerischen Ziele nutzen könnten. Aufgrund der Mitgliederstruktur handle es sich bei den Teilnehmern zudem um eine Vielzahl international ausgerichteter Unternehmen aus der Z-Wirtschaft, was zusammen mit dem umfangreichen Marketing des Klägers einen besonderen Werbewert für jedes einzelne Mitgliedsunternehmen habe. Hier könnten sich Geschäftskontakte ergeben, die auf andere Weise nicht zu Stande gekommen wären. Auch daraus ergebe sich eine betriebliche Veranlassung (, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH – BFH/NV – 2010, 1330).
Im Übrigen könne von einem Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bereits deshalb keine Rede sein, weil die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Aus Sicht des Klägers sei die Jubiläumsjahrestagung nämlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt worden. Die Jahrestagung sei daher als Gegenleistung für die Mitgliedschaft der Mitglieder zu verstehen gewesen.
Darüber hinaus verweisen die Kläger auf das Urteil des Sächsischen , Betriebsberater – BB – 2017, 1891). Daraus ergebe sich, dass eine bloße Kausalverknüpfung zwischen einer Zuwendung und einer Geschäftsbeziehung, etwa dergestalt, dass durch einen früheren Leistungsaustausch ein geschäftlicher Kontakt entstanden sei, dessen Pflege die Einladung zu einer Jubiläumsfeier diene, nicht ausreiche, um eine Zuwendung anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu ändern und die mit der Jubiläumsfeier 2012 begründeten Änderungen aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom gegenüber der Klägerin in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu ändern und die mit der Jubiläumsfeier 2012 begründeten Änderungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kläger und der Beklagte beantragen hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Nach seiner Auffassung liegen offenkundig nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, da sie einen gesellschaftlichen Charakter aufweisen würden. Dies könne den auf ein besonderes Erlebnis ausgerichteten Teilen der Feier wie etwa der Beach-Party, dem „Cruisen” auf dem Rhein, dem gemeinschaftlichen Fußballsehen sowie dem abschließenden Brunch entnommen werden. Auch aus der Einladung zu dem Ereignis und aus der anschließenden Pressemitteilung vom … 2012 habe sich ergeben, dass anlässlich der 25-jährigen Jubiläumsfeier gerade auf Workshops, Fachreferate etc. verzichtet worden sei. Die Feierlichkeiten hätten der Veranstaltung das Gepräge gegeben. Daher liege keine „Gegenleistung” für die Mitgliedschaft der Mitglieder vor. Letzteres sei auch daran erkennbar, dass neben 297 Vereinsmitgliedern auch 148 externe Geschäftspartner teilgenommen hätten.
Das Verhältnis der Bestandteile mit Vorteilscharakter zu betriebsfunktionalen Gründen sei entsprechend dem von der Klägerin zitierten (BStBl II 2006, 30) im Wege der Schätzung aufzuteilen; ein Grundsatz, wonach Zuwendungen mit Vorteilscharakter unberücksichtigt bleiben würden, wenn sie außerhalb der normalen Arbeitszeiten getätigt würden, können diesem Urteil hingegen nicht entnommen werden.
Der Senat hat am eine mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. C., D. E. und F. G.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Unrecht ein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angenommen. Demgegenüber hat er aber zu Recht einen Teil der Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gekürzt.
1. Für den Kläger und die Klägerin besteht kein Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Satz 1 gilt gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger in Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.
Im Streitfall haben beide Kläger Aufwendungen für Personen getragen, die nicht Arbeitnehmer sind. Die Aufwendungen zu Gunsten der 11 eigenen Arbeitnehmer des Klägers und der Klägerin sind hingegen von der GKBP herausgerechnet worden. Die Aufwendungen für die Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, überstiegen auch den Betrag von 35 EUR.
Jedoch liegen die Voraussetzungen für den Begriff des Geschenks hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen nicht vor. Soweit Geschenke vorliegen, wurde jedenfalls der Betrag von 35 EUR je Empfänger nicht überschritten.
a) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; , EFG 2014, 296). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Zuwendung erfolgt nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendende zur Leistung rechtlich verpflichtet ist (, BStBl II 1987, 296) oder wenn die Zuwendung – für den Empfänger erkennbar – als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108; vom I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; , EFG 2014, 296). Zu den Geschenken i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hingegen auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke), die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (, BFH/NV 2011, 650, m.w.N.; , BFH/NV 2016, 384).
Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will (, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307).
Keine Geschenke sind weiterhin betriebliche Bewirtungen, da insofern die Sonderregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rz. 537).
Werden mit einer Veranstaltung gemischte Ziele verfolgt, die jeweils eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, ist der Anteil der Geschenke herauszurechnen. Hierzu kann die Rechtsprechung, welche bei Einzelunternehmen zu der Aufteilung von gemischt beruflichen und privaten Aufwendungen entwickelt worden ist, entsprechend angewendet werden. Der BFH geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Liegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge vor, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten – ggf. durch Schätzung ermittelten – Teil der Kosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; , BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 zu Reisekosten). Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen – bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile – entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Abzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; , BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808). Lassen sich die Aufwendungen hingegen nicht entweder der vollständigen Abziehbarkeit oder dem Betriebsausgabenabzugsverbot zuordnen, weil keiner der vorgenannten Aspekte eine nur untergeordnete Bedeutung hat, hat die Rechtsprechung für solche gemischt veranlasster Aufwendungen – im Zusammenhang mit Reisen – folgende Grundsätze entwickelt (, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30): Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die Kosten, die sich nicht den vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO) aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen (, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, Rz. 37 ff).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lagen im Streitfall hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen keine Geschenke vor, sondern die Aufwendungen dienten dazu, eine konkrete Gegenleistung der Eingeladenen – im Rahmen einer mehrtägigen Bewirtung – zu fördern. Die Aufwendungen sind auch nicht nach dem Verhältnis der Zeitanteile aufzuteilen, da die Veranstaltung keine gemischten Ziele verfolgte.
Dies schließt der Senat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Aufgrund dessen ist der Senat überzeugt, dass die Jubiläumsveranstaltung vom 8. bis dem Zweck diente, dass Vertreter der Y-Branche an einer Veranstaltung, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege diente, teilnehmen sollten. Die Teilnehmenden haben durch ihre Anwesenheit und durch ihren fachlichen Austausch zum Gelingen der Veranstaltung beigetragen. In dieser Teilnahme, in dem fachlichen Austausch und in der Kontaktpflege ist die Gegenleistung zu sehen, durch die ein Geschenk unter den konkreten Umständen ausgeschlossen war. Denn ohne den fachlichen Austausch und die Kontaktpflege der Teilnehmer hätte der Zweck der Veranstaltung nicht erreicht werden können.
Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat überzeugt, dass der fachliche Austausch der Teilnehmer, die Kontaktpflege und der berufliche Charakter der Veranstaltung deutlich im Vordergrund standen. Dies war nämlich der Anlass der betrieblich veranlassten Bewirtung und der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Das „Rahmenprogramm” hatte demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung, dem kein eigener – unentgeltlicher – Erlebniswert zukam. Das „Rahmenprogramm” ging nicht über die Bewirtung und die Schaffung des dazugehörigen Ambientes hinaus. Die Bewirtung und der dazugehörige Rahmen dienten lediglich dazu, Vertreter der Y-Branche zum Erscheinen und zum Verbleib auf der Veranstaltung zu bewegen und damit die von den Klägern erwünschten und auch erwarteten Teilnehmerbeiträge in Form beruflicher und fachspezifischer Informations- und Kontaktgespräche zu fördern.
aa) Denn die Zeugin B. C., Kauffrau, hat ausgesagt, sie habe besonderes Interesse an den Workshops und an den Vorträgen auf den Jahresveranstaltungen des X.. Sie habe besonderes Interesse daran, Kontakt zu halten zu den Leistungsträgern und den Veranstaltern und dafür sei die Teilnahme an der Jahrestagung gut geeignet. An der Tagung in 2012 sei sie die ganze Zeit dabei gewesen. Auf der Mitgliederversammlung sei es insbesondere um die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes gegangen und um aktuelle Themen. Sie habe auch an der Veranstaltung am Abend teilgenommen. An den Namen der Lokalität könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Teilnehmer seien mit dem Bus zu diesem Lokal gefahren worden. Es habe ein Begrüßungsgetränk, Essen vom Buffet mit Selbstbedienung und Getränke gegeben. Sie habe viele Gespräche geführt mit Kollegen, mit anderen Veranstaltern und den Leistungsträgern, d.h. Vertretern von …-Gesellschaften und Hotelketten. Auf der Wiese habe es Tische und Stühle gegeben. Dort habe sie gesessen und Gespräche geführt. Der DJ habe im Haus aufgelegt in einem separaten Raum. Die Musik sei auch draußen zu hören gewesen. Die Zeugin könne nicht sagen, dass die Veranstaltung sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Tanzveranstaltung geändert habe. Es sei schon eine Party gewesen, eben eine lockere Stimmung, in der dann aber auch selbst noch an der Bar später geschäftliche Gespräche geführt worden seien. Das Essen und Trinken habe nicht im Vordergrund der Veranstaltung gestanden, es habe einfach dazu gehört.
Der Markt, so wie er am Samstag, stattgefunden habe, finde grundsätzlich jedes Jahr statt, so die Zeugin. Dort würden die Veranstalter ihre Produkte darstellen. Es ergäben sich dort die ersten Gesprächskontakte, die dann am Abend fortgesetzt werden könnten. Auf der „Musterschiff” habe es zunächst ein Begrüßungsgetränk gegeben. Das Schiff sei ca. 2 Stunden gefahren, so glaubt die Zeugin. Auf dem Schiff sei ein Buffet aufgebaut gewesen, aber das sei klein und nicht besonders gut gewesen. Sie habe auf dem Schiff auch berufliche Themen mit Kollegen besprochen. Es sei ja kein Branchenfremder dabei gewesen. Sie hätten auch über private Dinge gesprochen, letzten Endes sei es aber thematisch immer um den Beruf gegangen. Sie habe sich abends auf dem Schiff noch das Fußballspiel angesehen. Sie glaube, es sei ein Länderspiel gewesen, an dem Deutschland beteiligt gewesen sei. Da das Schiff schon recht früh wieder angelegt habe, habe dann auch jeder machen können, was er wollte. Zu dem Brunch am Sonntagmorgen konnte sich die Zeugin an Konkretes nicht erinnern. Insbesondere konnte sie sich nicht daran erinnern, dass eine Band während des Brunchs gespielt habe.
Aus dieser Zeugenaussage schließt der Senat, dass während der gesamten Veranstaltung die beruflichen Themen im Vordergrund gestanden haben. Weiterhin schließt er, dass sich die Veranstaltung sowohl am Abend des ersten Tages () zu keinem Zeitpunkt in eine Tanzveranstaltung geändert hat, sondern während des gesamten Abends berufliche Themen im Vordergrund standen. Wenn die Zeugin hier das Wort „Party” verwendet und auch die Musik durch den DJ schildert, versteht der Senat die Zeugin nicht in der Weise, dass dadurch berufliche Themen nicht mehr im Vordergrund gestanden hätten. Vielmehr hat die Zeugin erläutert, dass hierdurch eine „lockere Stimmung” entstanden sei. Es seien selbst später noch geschäftliche Gespräche geführt worden. Allein durch eine „lockere Stimmung” verliert eine Veranstaltung aber nicht ihren überwiegend beruflichen Charakter, solange es inhaltlich um berufliche Themen geht. Dies hat die Zeugin klar bestätigt.
Der Markt am diente ausschließlich dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege, weil dort nach der Aussage der Zeugin C. die Veranstalter ihre Produkte darstellten, um Gesprächskontakte zu finden. Die Schifffahrt am zweiten Abend () betrachtet der Senat – ebenso wie den ersten Abend – als ganz überwiegend berufliche Veranstaltung ohne besonderen (unentgeltlichen) Erlebniswert. Hier war nach der Aussage der Zeugin das Buffet eher klein und mäßig, so dass die Verpflegung nur von untergeordneter Bedeutung war. Auch hier habe das berufliche Gespräch im Vordergrund gestanden, so die Zeugin. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin hervorgehoben, es sei kein Branchenfremder dabei gewesen. Dadurch wird verdeutlicht, dass es um einen Austausch von Angehörigen derselben Branche ging und eben dieser Austausch im Vordergrund der Veranstaltung stand, so dass die Teilnahme von jedem einzelnen Branchenzugehörigen zum Gelingen der Veranstaltung beigetragen hat und Voraussetzung für deren Gelingen war.
Dasselbe gilt für den Morgen des dritten Tages (), an dem sich die Zeugin nur noch an das Frühstück, nicht hingegen an eine Band erinnern konnte. Daraus schließt der Senat, dass die Band keinen besonderen Erlebniswert hatte.
Die Zeugin C. machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Sie sprach ruhig, überzeugend und ungekünstelt und schilderte die Geschehensabläufe gut nachvollziehbar. Ihre Aussagen waren differenzierend und sachlich gehalten. Äußere Anzeichen, die auf eine Unrichtigkeit ihrer Aussage oder Teilen davon hätten hindeuten können, waren für den Senat nicht erkennbar. Da die Zeugin Kauffrau und Inhaberin einer Y-Firma ist, billigt der Senat ihr eine hinreichende Fachkenntnis zu um zu beurteilen, welchen Charakter die Veranstaltung vom 8. bis hatte.
bb) Die Zeugin D. E. hat ausgesagt, sie habe für die Y-Firma ihres Ehemannes … organisiert. Grund für ihre Teilnahme an der Veranstaltung sei gewesen, dass sie Gespräche habe führen wollen mit Anbietern von …. Ihr Mann habe an der Veranstaltung auch teilgenommen. Am Samstagnachmittag habe sie mit Veranstaltern gesprochen. Das hätten an dem Nachmittag auch andere Teilnehmer getan. Sie könne sich noch erinnern an die Abendveranstaltung auf dem Schiff, allerdings nicht an Einzelheiten und auch nicht, mit wem und worüber sie sich auf dem Schiff unterhalten habe. Die Schifffahrt sei für sie schon ein Erlebnis gewesen, an das sie sich erinnere. Nach der Schifffahrt habe sie im Hotel Musterhaus übernachtet. Ob sie am nächsten Morgen mit ihrem Mann an dem Brunch teilgenommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie erinnere sich insbesondere nicht daran, dass am Sonntagvormittag eine Band beim Brunch gespielt habe.
Ihre beruflichen Ziele hätten sich auf der Veranstaltung erfüllt. Das sei auch der eigentliche Zweck gewesen. Für ihren Mann gelte das gleiche. Sie habe sich mit ihm darüber unterhalten. An konkrete Ergebnisse der beruflichen Gespräche könne sie sich allerdings nicht erinnern. Unter touristischen Aspekten sei die Veranstaltung nicht besonders attraktiv gewesen.
Auch aus dieser Zeugenaussage schließt der Senat – ebenso wie aus derjenigen der Zeugin C. –, dass während der gesamten Veranstaltung der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hat. Sie habe nämlich tatsächlich mit Veranstaltern gesprochen, so die Zeugin E., das sei auch das Ziel von anderen Teilnehmern gewesen. Zwar konnte sich die Zeugin weder an Einzelheiten von Gesprächen noch an konkrete Ergebnisse der fachlichen Gespräche erinnern. Dies ändert aber nichts an der Aussage, dass fachliche Gespräche geführt worden sind und diese im Vordergrund standen. Für die Feststellung, dass die Veranstaltung dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege diente, ist es nicht erforderlich, dass dabei für jeden einzelnen Teilnehmer konkrete Ergebnisse zu verzeichnen sind.
Wenn die Zeugin davon spricht, die Schifffahrt sei für sie ein „Erlebnis” gewesen, führt dies nicht dazu, dass der Erlebniswert im Vordergrund der Veranstaltung gestanden hätte. Aus der Aussage der Zeugin E. ergibt sich, dass die beruflichen Gründe für die Teilnahme deutlich überwogen. Denn die Zeugin war in der Y-Firma ihres Ehemannes tätig und suchte Gespräche mit Bezug zu ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit. Dieser Zweck stand nach der Zeugenaussage im Vordergrund, während das „Erlebnis” der Schifffahrt nur von untergeordneter Bedeutung war. Das Fazit der Zeugin, unter touristischen Aspekten sei die Veranstaltung nicht besonders attraktiv gewesen, unterstreicht, dass die Teilnahme für sie dem fachlichen Austausch diente und ihr nicht etwa ein unentgeltlicher „Erlebniswert” zugewendet worden ist.
Auch die Zeugin E. machte auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Y-Firma ihres Mannes erscheint es dem Senat glaubhaft, dass sie die Veranstaltung aus beruflichen Gründen besuchte und deshalb den Charakter der Veranstaltung gut beurteilen konnte.
cc) Der Zeuge F. G. hat ausgesagt, er sei Vertriebsleiter der Firma L.. Er habe an den Jahresveranstaltungen der X. in den letzten Jahren häufig teilgenommen. Der Grund für seine Teilnahme liege in der Kontaktpflege mit Y-Firmen. Das sei Teil seines Aufgabenbereichs. Zwar konnte sich der Zeuge an die Details der Veranstaltung nicht mehr erinnern, insbesondere nicht an die konkret am Freitagabend geführten Gespräche. Das liege daran, so der Zeuge, dass er jedes Jahr sieben bis acht Veranstaltungen besuche und die fragliche Veranstaltung schon fünf Jahre zurückliege. Er könne nur sagen, dass Gespräche auf solchen Veranstaltungen berufliche Inhalte hätten. Wäre das am anders gewesen, d.h. wäre es eine „rauschende Beachparty” gewesen, würde er sich auch jetzt noch daran erinnern. Das könne er aber nicht. Typische Gesprächspunkte bei solchen Gesprächen seien: Provision, Reklamation, Mitarbeiterprobleme, Rückfragen zur Buchungstechnik, …-Empfehlung, allgemeine … Probleme. Die Y-Firmen kämen normalerweise an die Vertriebsleiter und leitenden Angestellten der Leistungsträger nicht heran. Sie könnten dies eben in lockerer Atmosphäre auf diesen Veranstaltungen machen. Übliche Ansprechpartner seien sonst andere Personen mit einem niedrigeren Rang.
Der Zeuge wusste zu berichten, dass er auch am Samstag () anwesend war. Er konnte sich auch an mehrere Veranstaltungspunkte erinnern, insbesondere an die Rede des Herrn H.. Das sei der Inhaber der Firma L., also sein Chef. Er könne sich auch an den Markt erinnern. Das sei so üblich auf diesen Veranstaltungen. Auf dem Markt würden die Veranstalter ihre Stände haben. Die Kontaktpflege stehe im Vordergrund. Er erinnere sich auch noch an die Abendveranstaltung auf der „Musterschiff”, und zwar schon deshalb, weil seine Firma die Veranstaltung „gesponsert” habe, also für das Branding zuständig gewesen sei. Das Ganze habe schon den Charakter einer Feier gehabt. Allerdings seien berufliche Kontakte gepflegt worden mit den Teilnehmern. Das Sponsoring habe insbesondere darin bestanden, dass ein Teil der Hauptgewinne gestellt worden sei.
Aus der Aussage des Zeugen G. schließt der Senat am deutlichsten und ohne jeglichen Zweifel, dass die streitgegenständliche Veranstaltung dem fachlichen Austausch und der Kontaktpflege diente. Der Zeuge hat klar ausgesagt, dass sich die streitgegenständliche Veranstaltung von anderen Veranstaltungen der Z-Branche, von denen er jährlich sieben bis acht besucht, nicht unterschieden habe. Hätte sie sich unterschieden, so wäre es ihm in Erinnerung geblieben. Das sei jedoch nicht der Fall. Daraus schließt der Senat, dass touristische Aspekte oder ein eventueller – unentgeltlicher – Erlebniswert bei der Veranstaltung keine Rolle gespielt haben.
Das gilt auch für den Nachmittag bzw. Abend auf der „Musterschiff”. Zwar hat der Zeuge diesem Teil der Veranstaltung den Charakter eines „Festes” zugesprochen. Auch hier, so hat er erläutert, seien aber berufliche Kontakte gepflegt worden. Da die Veranstaltung darüber hinaus von seiner Firma, der Firma L., „gesponsert” worden sei, ist der fachliche und berufliche Charakter der Veranstaltung auch hier weit überwiegend. Gerade das Sponsoring von anderen Firmen unterstreicht die fachliche und berufliche Prägung der Veranstaltung. Der eventuelle Charakter eines „Festes” ist dann höchstens von untergeordneter Bedeutung.
Nach der Zeugenaussage haben vielmehr die Kontaktpflege und die beruflichen Gespräche die Veranstaltung geprägt. Der Zeuge G. hat hier in nachvollziehbarer Weise erklärt, warum solche Veranstaltungen für Mitglieder der Z-Branche unverzichtbar sind. Zu anderen Gelegenheiten im Berufsalltag bieten sich hiernach nämlich keine Möglichkeiten, mit leitenden Angestellten von größeren Y-Unternehmen (sog. „Leistungsträgern”) zu sprechen. Die Mitglieder der Z-Branche, z.B. Inhaber oder Angestellte von Y-Firmen, müssen zu diesem Zweck Veranstaltungen der streitgegenständlichen Art besuchen, um die für sie beruflich unverzichtbaren Gespräche zu führen. Das ist auch bei der streitgegenständlichen Veranstaltung vom 8. bis in derselben Weise geschehen wie bei anderen Veranstaltung dieser Art, so die Aussage des Zeugen G.. Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche Veranstaltung in ihrer beruflichen und fachlichen Bedeutung nicht von anderen typischen beruflichen Veranstaltungen.
Auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen G. hat der Senat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit und keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen. Aufgrund seiner Position als leitender Angestellter eines größeren Y-Unternehmens konnte der Zeuge G. besonders gut die Bedeutung der Veranstalter nicht nur für ihn selbst, sondern auch für andere Teilnehmer beschreiben.
c) Bei dieser Würdigung verkennt der Senat nicht, dass die Kläger in ihrem Veranstaltungsprogramm eine Jubiläumsfeier angekündigt haben und Begriffe wie „Beach-Party”, „Cruisen und Feiern auf der Musterschiff mit Dinner-Buffet” oder „Jazz-Brunch” verwendet haben. Der Senat verkennt auch nicht die im Anschluss an die Veranstaltung veröffentlichte Mitteilung auf der Homepage des Klägers, wonach „vor allem” „ausgiebig gefeiert” wurde „mit einer tollen Beachparty am Rhein und Cruisen auf dem Rhein”.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei der vorstehend zitierten Ankündigung und bei der Mitteilung auf der Homepage des Klägers eher um eine öffentlichkeitswirksame Aufbereitung der Veranstaltung handelte, bei der die „positive Darstellung” im Vordergrund stand. Der tatsächliche Charakter der Veranstaltung wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch diese Beschreibung hingegen nicht wertungsfrei wiedergegeben. Für die steuerrechtliche Beurteilung kommt es jedoch auf den tatsächlichen Charakter der Veranstaltung an, so wie er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt.
Für die steuerrechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht relevant, dass sich viele – aber nicht alle – Teilnehmer der Veranstaltung zusammen ein Fußballspiel der Europameisterschaft angesehen haben, welches zufällig an einem der Tage der Veranstaltung stattfand. Aus den vorliegenden Rechnungen ist nämlich nicht ersichtlich, dass hierfür den Klägern Aufwendungen entstanden sind. Daher ist das Fußballspiel für die steuerliche Beurteilung der angefallenen Aufwendungen ohne Bedeutung.
d) Der Senat kann lediglich hinsichtlich bestimmter Leistungen nicht ausschließen, dass die Teilnehmer der Veranstaltung vom 8. bis diese Leistungen unentgeltlich und mithin als Geschenk erhalten haben. Dabei handelt es sich aber lediglich um die vom Kläger getragenen Aufwendungen für die Fotobox „Click”) i.H.v. 1.580,88 EUR und um die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für den Tischkicker „Grenzland Events”) i.H.v. 261,25 EUR und „Albrecht” i.H.v. 44,49 EUR. Bei diesen Aufwendungen ist der Zusammenhang zu der Gegenleistung der Teilnehmer nicht unmittelbar erkennbar.
Diese Aufwendungen, zusammen 1.886,63 EUR, unterschreiten jedoch den gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unbeachtlichen Betrag von 35 EUR je Empfänger, bei 445 Empfängern also den Betrag von 11.452,21 EUR.
2. Für die Besteuerung des Klägers und der Klägerin ist jedoch das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, und zwar i.H.v. 20.105,35 EUR für den Kläger und i.H.v. 20.136,51 EUR für die Klägerin.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Im Streitfall wurden Personen aus geschäftlichem Anlass von dem Kläger und von der Klägerin bewirtet, nämlich 456 Teilnehmer der Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Jubiläum des „X.”. Allerdings betreffen bei dem Kläger nur die Rechnungen „Club del Sol”, „Sonnenschein” und „Hotel Musterhaus” eine Bewirtung. Bei der Klägerin ergibt sich nur aus den Rechnungen der „Musterschiff” und der Jazzband eine Bewirtung. Die übrigen Rechnungen betreffen hingegen keine Bewirtung, so dass sie zu 100 % abzugsfähig sind.
Hinsichtlich des sachlichen Umfangs des Begriffs der Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG differenziert die Rechtsprechung wie folgt: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder „auch” bzw. „in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient (, BFH/NV 2000, 698). Unter „Bewirtung” ist dabei jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstiger Genussmittel zum sofortigen Verzehr zu verstehen (, BFH/NV 2013, 1561). Übernachtungskosten wie auch Fahrtkosten oder andere Begleitkosten fallen hingegen nicht darunter (Heinicke in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 4 Rz. 545).
Hierbei kann allerdings derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist und auf die Bewirtung eigener Arbeitnehmer entfällt, unbeschränkt abgezogen werden (, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116). In Bezug auf Arbeitnehmer ist das Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG also nicht anzuwenden. Die Rechtsprechung erstreckt den Begriff des „geschäftlichen Anlasses” gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle diejenigen Gestaltungen, bei denen der Bewirtete ein selbständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116). Aus diesem Grund bezieht sich im Streitfall das Betriebsausgabenabzugsverbot nur auf 445/456 der Aufwendungen, da es sich bei 11 Teilnehmern um eigene Arbeitnehmer der Kläger handelte.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet der Senat die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG wie folgt:
Bei dem Kläger ist von der Rechnung „Club del Sol” der Anteil der Fahrtkosten i.H.v. 5.147,06 EUR herauszurechnen, insofern besteht kein (anteiliges) Betriebsausgabenabzugsverbot. Dasselbe gilt für den Werbedruck „M.”), für die Fotobox „Click”) und für die „Eigenleistung X.”, die keine Bewirtung betreffen. Die Rechnung des Hotel Musterhaus vom ist nur mit ihrem Bewirtungsanteil „Bankett”) i.H.v. 38.525,71 EUR der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu unterwerfen. Der Gesamtbetrag der Bewirtungsaufwendungen ist sodann um 11/456 für die eigenen Arbeitnehmer zu kürzen. Es ergibt sich die folgende Berechnung für den Kläger:
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Nettobetrag
|
Bewirtungsanteil
|
Betrieblich 100,00%
| |
„Musterort”
| 17.219,42 | 12.072,36 | 5.147,06 |
„Sonnenschein” (
Musterort)
| 18.076,38 | 18.076,38 | 0,00 |
„M.” (Werbedruck) | 1.329,41 | 0,00 | 1.329,41 |
„Click” (Fotobox) | 1.580,88 | 0,00 | 1.580,88 |
Hotel Musterhaus | 89.411,76 | 38.525,71 | 50.886,40 |
Eigenleistung X. | 1.127,94 | 0,00 | 1.127,94 |
Anteil für eigene Arbeitnehmer (11/456) |
-1.656,61
| ||
128.746,14 | 67.017,84 | ||
davon nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig | 20.105,35 | ||
(= 30%) | |||
darauf nicht abzugsf. Vorsteuer | 0,00 | ||
Summe der nichtabz. Betriebsausgaben
|
20.105,35
|
Bei der Klägerin sind die Aufwendungen für die „Musterschiff” in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu unterwerfen. Da hier – wie beschrieben – nicht der „Erlebniswert” einer Schifffahrt im Vordergrund stand, sind die Aufwendungen entsprechend der vorgelegten Rechnung vom insgesamt für die Bewirtung und die hierfür verwendeten Räumlichkeiten entstanden. Dabei handelt es sich umfassend um Kosten der Restauration, so dass der Senat diese Aufwendungen inklusive der Schiffskosten, der Technik, des Mobiliars und der Dekoration sowie des Personals als Bewirtungskosten ansieht. Bei sämtlichen Aufwendungen handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Bewirtung. Dasselbe gilt für die „Jazzband”, welche die Begleitmusik für den Brunch im Hotel Musterhaus darstellte und somit ebenfalls zu den Bewirtungskosten zu rechnen ist.
Bei den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Kosten wie Licht- und Tontechnik „K.”), Fotograf „J.”), Locationsuche „Happy Baloon”) und Tischkicker „Grenzland Events”) sowie „Albrecht” handelt es sich hingegen nicht um Bewirtungsaufwendungen. Für die Klägerin ergibt sich die folgende Berechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nettobetrag
|
Bewirtungsanteil
|
Betrieblich 100,00%
| |
„Musterschiff”
| 67.163,26 | 67.163,26 | 0,00 |
„Happy Baloon” (Locationsuche) | 533,09 | 0,00 | 533,09 |
„Grenzland Events” (Tischkicker) | 261,25 | 0,00 | 261,25 |
„Albrecht” | 44,49 | 0,00 | 44,49 |
„Jazzband” (Musik) | 1.617,65 | 1.617,65 | 0,00 |
„K.”/„J.” | 13.129,42 | 0,00 | 13.129,42 |
Anteil für eigene Arbeitnehmer (11/456) |
-1.659,19
| ||
82.749,16 | 67.121,71 | ||
davon nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig | 20.136,51 | ||
(= 30%) | |||
darauf nicht abzugsf. Vorsteuer | 0,00 | ||
Summe der nichtabz. Betriebsausgaben
|
20.136,51
|
Der Senat nimmt nach dieser Berechnung keine weitere Kürzung der Betriebsausgaben vor. Vielmehr betrachtet er die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Da es sich um eine dreitägige Veranstaltung mit 456 Teilnehmern handelte, erscheinen die fraglichen Gesamtkosten der Kläger von 211.495,23 EUR, die zu Aufwendungen pro Person von 463,80 EUR (inklusive Übernachtungskosten) führten, nicht als unangemessen. Im Übrigen hat auch der Beklagte die Angemessenheit nicht beanstandet.
c) Bezüglich der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist – anders als bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – nicht zusätzlich auch die Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – sind zwar Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen. Dies gilt jedoch gem. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt. Dies ist hier der Fall, da der anteilige Abzug der Bewirtungsaufwendungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen fehlender Angemessenheit oder wegen eines fehlenden Nachweises ausgeschlossen ist. Damit gilt das Verbot des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG hinsichtlich des Abzugsverbots in Höhe von 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen nicht.
3. Die Rückstellungen für die Inanspruchnahme aus einer Haftung gemäß § 37b EStG sowie die hieraus resultierenden nicht abziehbaren Steuern sind rückgängig zu machen, da der vom Beklagten angenommene Vorteilscharakter der Zuwendungen nicht gegeben ist. Ob die pauschale Steuer eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
III.
Die Entscheidung, die Berechnung der festzusetzenden Beträge auf den Beklagten zu übertragen, beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Der Beklagte hat die Auswirkungen der beschriebenen Änderungen – inklusive den Änderungen bei der Steuerrückstellung – zu berechnen und den Klägern mitzuteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2018 S. 555
DB 2018 S. 18 Nr. 3
DStR 2018 S. 6 Nr. 33
DStRE 2018 S. 1281 Nr. 21
DStZ 2018 S. 131 Nr. 5
EFG 2018 S. 389 Nr. 5
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 2
KÖSDI 2018 S. 20630 Nr. 2
AAAAG-79701