Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier an Kunden verlost werden, sind als Aufwendungen
für Geschenke i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert der in jedem aktivierten
Los verkörperten Gewinnchance EUR 35,00 übersteigt. Der Wert der Loschance ergibt sich aus dem Gesamtgewinn, geteilt durch
die aktivierten Lose.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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