Grundlagen vom

Leasing in Handels- und Steuerbilanz

Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic *

A. Problemanalyse

I. Leasing als Bilanzierungsproblem

1 In der Praxis findet Leasing weit verbreitet Anwendung. Die Leasingbranche generierte im Jahr 2013 in Deutschland ein Investitionsvolumen von 67 Mrd. Euro, was einem Leasing-Anteil an den Ausrüstungsinvestitionen von 24,1 % entspricht [1].

2Operating-Leasing

Der Begriff „Leasing“ steht für ein an Miet- und Pachtverträge angelehntes vertragliches Verhältnis, das dem Leasingnehmer gegen Entgelt insbesondere ein Nutzungsrecht am Leasinggut einräumt. Auch als Operating-Leasing bezeichnete Vertragsgestaltungen zeichnen sich durch jederzeitige Kündbarkeit oder eine im Verhältnis zur Nutzungsdauer des Leasingguts kurze Laufzeit aus und sind weitgehend an Mietverträge angelehnt. Hier übernimmt der Mieter regelmäßig nicht die Sach- und Preisgefahr. Daher ist die Bezeichnung als Leasingverhältnis irreführend. Die Risikoverteilung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber entspricht im Wesentlichen dem typischer Mietverhältnisse. Die bilanzielle Behandlung folgt der von Mietverträgen. Vor dem Hintergrund der Charakterisierung des Mietverhältnisses als schwebendes Dauerschuldverhältnis wird das Leasinggut beim Leasingnehmer nicht bilanziert [2]. Anwendung findet das sogenannte Operating-Leasing bei leicht durch Veräußerung oder Nutzungsüberlassung an Dritte verwertbaren Gütern, wie Kraftfahrzeuge, Immobilien, EDV.

3Finanzierungs-Leasing

Demgegenüber werden beim Finanzierungs-Leasing als eigentliches Leasingverhältnis Verträge über eine gemessen an der Nutzungsdauer des Leasingguts längerfristig unkündbare Grundmietzeit abgeschlossen und der Leasingnehmer übernimmt regelmäßig die Sach- und Preisgefahr [3]. Im Unterschied zum Mietverhältnis werden dem Leasingnehmer häufig die Pflicht zu Wartungs- und Instandhaltungsleistungen und Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer des Leasingguts übertragen [4]. Die konkrete vertragliche Ausgestaltung erfolgt je nach Art des Leasingguts und den Bedürfnissen des Leasingnehmers. Anwendung findet Finanzierungs-Leasing sowohl bei leicht durch Veräußerung oder Nutzungsüberlassung an Dritte verwertbaren Gütern, wie Kraftfahrzeuge, Immobilien, EDV, als auch bei stark individualisierten Gütern. Dabei kann es sich um Sachgüter wie auch immaterielle Güter handeln. Voraussetzung für die Leasingfähigkeit ist das Vorliegen eines Vermögensgegenstands beziehungsweise eines Wirtschaftsguts [5]. Die Frage der Leasingfähigkeit stellt sich dabei besonders bei immateriellen Gütern. So sind beispielsweise Software, Rechte an Filmen und Belieferungsrechte grundsätzlich als eigenständige Leasinggüter anerkannt. Ausgenommen ist beispielsweise Firmware als fest mit der Hardware verbundenes Programm [6]. Finanzierungs-Leasing ist insbesondere für gewerbliche Anbieter eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungs-Tätigkeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) [7].

4Zivilrechtliches Eigentum

Zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingguts ist in der Regel die Leasinggesellschaft als Leasinggeber oder insbesondere bei Immobilien eine Objektgesellschaft. Ausnahmsweise verfügt der Leasinggeber nicht über das zivilrechtliche Eigentum. Dies ist etwa bei lease-in-lease-out gegeben, bei dem der Leasinggeber ein als Leasingnehmer angemietetes Leasinggut (head-lease) im Rahmen eines sub-lease an einen Dritten weitervermietet. Für die Bilanzierung und damit für die steuerliche Behandlung des Finanzierungs-Leasings wird danach unterschieden, wie Chancen und Risiken auf Leasinggeber und Leasingnehmer verteilt sind. Mithin kommt es darauf an, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts ist (§ 39 AO). Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss des Leasingnehmers wird in der Praxis weitgehend den steuerlichen Zuordnungskriterien gefolgt [8].

5Wirtschaftliches Eigentum

Entscheidend für die Bilanzierung des Leasinggeschäfts ist die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut. Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, folgt die Bilanzierung der Charakterisierung als Mietverhältnis. Geht hingegen das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer über, wird das Leasingverhältnis als Miet- oder Ratenkauf behandelt. Die Zuordnung erfolgt einzelfallbezogen nach den vertraglichen Vereinbarungen [9]. Im Vordergrund steht die Zurechnung und Bilanzierung aus Sicht des Leasingnehmers, die im Teil B im Schwerpunkt behandelt wird.

Hinweis

Die für die Steuerbilanz und den Jahresabschluss nach HGB üblichen Begriffe dürfen nicht mit denen in den International Financial Reporting Standards (IFRS) bisher verwendeten gleichgesetzt werden. Die unter die IFRS-Begriffe „operating leases“ und „finance leases“ fallenden Verträge werden häufig als Finanzierungs-Leasing nach steuerlichen Regelungen einzuordnen sein. Die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nach IFRS erfolgt nach Kriterien, die häufiger zu wirtschaftlichem Eigentum beim Leasingnehmer führen als die deutschen Steuerregelungen (IAS 17 ) [10]. Eine Zuordnung von Leasinggütern in der Handelsbilanz nach den Kriterien des IAS 17 erscheint nicht unzulässig. Vor dem Hintergrund der durch politischen Lobbyismus geprägten steuerlichen und damit handelsrechtlichen Leasingregelungen führen die IFRS eher zu einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Zurechnung. Dies erscheint sachgerecht, kann aber zu anderen Ergebnissen führen als die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Künftig stellt sich nach IFRS 16 beim Leasingnehmer nicht mehr die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut, weil dieser grundsätzlich ein Nutzungsrecht am Leasinggut zu bilanzieren hat [11].

Die Übertragung dieses Konzeptes auf das deutsche Recht wird bisher nur vereinzelt vertreten. Für den Leasinggeber bleibt es nach IFRS bei der Zurechnung nach den bisherigen Kriterien (IFRS 16.61 ff.) [12]. Aus einer Optimierung von Leasingverträgen für den nach IFRS erstellten Konzernabschluss können sich Rückwirkungen auf die Bilanzierung im handelsrechtlichen Jahresabschluss und in der Steuerbilanz ergeben [13].

Neben der hier behandelten Frage nach der Zurechnung des Leasingguts für bilanzielle Zwecke im handelsrechtlichen Jahresabschluss und bei der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der bilanziellen Abbildung können sich weitere steuerliche Folgerungen ergeben, etwa bei der Gewerbesteuer, der erbschaftsteuerlichen Bewertung, der Grunderwerbsteuer, der Umsatzsteuer oder bei Investitionszulagen [14].

II. Vor- und Nachteile des Leasings für den Leasingnehmer

6 Vorteile für den Leasingnehmer

Für den Leasingnehmer können die Vorteile des Leasings insbesondere liegen

  • in der Finanzierungsfunktion, weil die Liquidität des Leasingnehmers im Vergleich zum Erwerb des Leasingguts zunächst geschont wird;

  • sofern das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet wird, in der regelmäßig vollen steuerlichen Abziehbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgabe;

  • sofern das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet wird, in der Entlastung der Bilanz des Leasingnehmers, weil keine Schuld aus der Finanzierung des Leasingguts zu passivieren ist (Off-Balance-Gestaltung);

  • in Kostenersparnissen und Entlastung für den Leasingnehmer durch Outsourcing an die Leasinggesellschaft, zum Beispiel beim Fuhrparkmanagement durch Übernahme zusätzlicher Dienstleistungen in Form von Verwaltungs- und Wartungsaufgaben durch den Leasinggeber oder durch sichere Datenlöschung auf geleaster EDV-Hardware durch den Leasinggeber;

  • in Preisvorteilen des Leasinggebers bei der Beschaffung des Leasingguts und bei der Finanzierung, soweit diese sich in einem niedrigeren Leasingentgelt auswirken;

  • in der Entlastung des Leasingnehmers von der Verwertung eines nicht mehr benötigten Leasingguts;

  • bei tendenziell kurzer Laufzeit der Leasingverträge im Einsatz stets der neuesten Modelle, etwa bei Fahrzeugen, Standardmaschinen, Mobilfunkgeräten oder EDV-Ausstattung [15].

7Nachteile für den Leasingnehmer

Nachteile können für den Leasingnehmer insbesondere liegen:

  • im fehlenden zivilrechtlichen Eigentum und entsprechenden Verfügungsrechten am Leasinggut;

  • in einer beispielsweise durch Restwertrisiken und Gewinnmarge des Leasinggebers gegebenenfalls höheren Kostenbelastung als beim Erwerb und

  • vor allem in der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten während der unkündbaren Grundmietzeit unabhängig von der tatsächlichen Verwendungsmöglichkeit des Leasingguts.

8-9 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Operating-Leasing

10 Die bilanzielle Behandlung des sogenannten Operating-Leasings (siehe Rn. 2) als Mietverhältnis wirft keine besonderen Probleme auf, sondern folgt der periodengerechten Erfassung der Leasingzahlungen. Das Leasinggut wird dem Leasinggeber als zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer zugeordnet (§ 39 AO).

Beispiel

Der Leasingnehmer vereinbart mit dem Leasinggeber die Anmietung eines Pkw. Der Vertrag ist von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Der Leasingnehmer hat jeweils zum Ende des Monats eine Mietvorauszahlung für den Folgemonat in Höhe von 1.000 € netto zu leisten. Im Dezember 20x1 wird die Zahlung für Januar 20x2 erbracht. Die Umsatzsteuer wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt (siehe Rn. 66 f.).

Mangels unkündbarer Grundmietzeit liegt ein Operating-Leasing vor. Da der Vertrag jederzeit kündbar ist, liegen Verwertungschancen und –risiken beim Leasinggeber (§ 39 AO). Der Leasinggeber bilanziert den Pkw. Der Leasingnehmer erfasst die Leasingraten periodengerecht als Betriebsausgabe bzw. Aufwand (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Aufgrund der Vorauszahlung aktiviert der Leasingnehmer im Geschäftsjahr 20x1 einen Rechnungsabgrenzungsposten, der im Folgejahr aufwandswirksam aufgelöst wird (§ 250 Abs. 1 HGB; § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Buchung im Dezember 20x1:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
an
Bank
1.000 €

Buchung im Januar 20x2:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mietaufwand
an
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
1.000 €

II. Zuordnung des Leasingguts bei Finanzierungs-Leasing

1. Arten des Finanzierungs-Leasings
11Typisierung durch Leasingerlasse

Für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut und die Bilanzierung bei Vorliegen typischer Vertragsgestaltungen des Finanzierungs-Leasings (siehe Rn. 3) hat die Finanzverwaltung auf Basis einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BMF-Schreiben, die sogenannten Leasingerlasse, veröffentlicht [16]. Die Typisierung soll eine einheitliche, objektive und praktikable steuerliche Behandlung von Leasingverhältnissen ermöglichen. Die handelsrechtliche Bilanzierung folgt für die in den BMF-Schreiben behandelten Vertragstypen den steuerlichen Regelungen [17]. Weicht die Vertragsgestaltung von den in den BMF-Schreiben geregelten Typen ab, erfolgt die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nach den allgemeinen Grundsätzen zum wirtschaftlichen Eigentum, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit konkrete Regelungen der BMF-Schreiben bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (zur Möglichkeit handelsbilanziell von den Regelungen der BMF-Schreiben abzuweichen siehe Rn. 45). In Zweifelsfällen sollte bei Abweichungen von den typisierten Gestaltungen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgen, zumal in Einzelfällen unterschiedliche Auffassungen zu Detailfragen bezüglich Handels- und Steuerbilanz bestehen können.

Praxistipp

Durch eine auf die BMF-Schreiben ausgerichtete Ausgestaltung der Vereinbarung lässt sich die Erreichung der gewünschten steuerlichen und auch handelsbilanziellen Folgen sicherstellen. In der Praxis findet sich eine weitgehende Orientierung an den geregelten Vertragsgestaltungen, um eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasinggeber zu erreichen. Bereits vor dem Abschluss eines Leasingvertrags sollten dessen Auswirkungen anhand der BMF-Schreiben geprüft werden. Insbesondere bei – gegebenenfalls künftig in Betracht kommendem – Einbezug des Unternehmens in einen IFRS-Konzernabschluss sollten auch die Regelungen der IFRS zur Leasingbilanzierung ergänzend vorab geprüft werden, um unerwünschte Effekte im IFRS-Abschluss zu vermeiden.

12Kriterien des BMF

Die BMF-Schreiben unterscheiden Leasingverhältnisse nach Art des Leasingguts und nach Umfang der Amortisation der Kosten des Leasinggebers durch den Leasingvertrag. Leasinggüter werden in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und die Verträge in Vollamortisations-Leasing-Verträge und Teilamortisations-Leasing-Verträge unterschieden.

13Vollamortisationsverträge

Bei Vollamortisationsverträgen zahlt der Leasingnehmer über die Leasingraten in der Grundmietzeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers für das Leasingobjekt sowie die Nebenkosten des Leasinggebers, z. B. die Finanzierungskosten, vollständig (siehe Rn. 18 ff.) [18]. Solche Verträge werden teils etwa mit einer Mietverlängerungs- und/oder Kaufoption versehen.

14Teilamortisationsverträge

Demgegenüber werden bei Teilamortisationsverträgen nicht sämtliche Kosten des Leasinggebers über die in der unkündbaren Grundmietzeit zu leistenden Leasingraten amortisiert (siehe Rn. 31 ff.) [19]. Mietverlängerungs- und Kaufoptionen finden sich auch bei Teilamortisationsverträgen. Teils wird ein Andienungsrecht des Leasinggebers für das Leasinggut oder eine Beteiligung des Leasingnehmers an einem Verwertungserlös aus der Veräußerung des Leasingguts vereinbart.

15Kfz-Leasing-Verträge mit Kilometerabrechnung

Auch bei Kfz-Leasing-Verträgen mit Kilometerabrechnung wird regelmäßig keine vollständige Amortisation der Kosten des Leasinggebers durch den Leasingnehmer während der Leasinglaufzeit erreicht [20]. In der Grundform wird im Leasingvertrag eine Kilometerzahl während der Grundmietzeit vereinbart. Bei Überschreitung muss der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Nachzahlung leisten, bei Unterschreitung erhält er eine Erstattung (siehe Rn. 33).

16Auf unbestimmte Zeit geschlossene, kündbare Leasingverträge

Auf unbestimmte Zeit geschlossene, aber kündbare Leasingverträge werden ebenfalls teils als Sonderform des Teilamortisationsleasings angesehen [21]. Für eine unkündbare Grundmietzeit von mindestens 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erfolgt eine konkrete Regelung [22]. Hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob Operating-Leasing vorliegt (siehe Rn. 2, 10 ).

17Spezialleasing

Als Sonderform wird das Spezialleasing behandelt, bei dem das Leasinggut speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist und daher nach Ablauf der Grundmietzeit selbst nach wirtschaftlich vertretbaren Umbauten keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit für Dritte besteht (siehe Rn. 44) [23].

2. Vollamortisationsverträge

Abb: Zurechnung bei Vollamortisationsverträge (ohne Spezialleasing)

a) Ohne Option
aa) Zuordnungsregel bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Gebäuden
18Anteil der Grundmietzeit

Die Zuordnung von beweglichen Wirtschaftsgütern und Gebäuden hängt vom Anteil der unkündbaren Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ab [24]:

  • Bei einem Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 40 % bis 90 % gilt regelmäßig der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts.

  • Liegt der Anteil unter 40 % oder über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet.

Unter einem Anteil von 40 % wird typisierend die Existenz von Nebenabreden unterstellt, die zu einer Verlagerung von Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer führen.

Ein Leasingnehmer würde kaum über seine Leasingraten eine Vollamortisation beim Leasinggeber ermöglichen und dafür nur einen geringen Anteil am Nutzungspotenzial des Leasingguts akzeptieren. Bei einem Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 90 % liegen die Nutzungsmöglichkeiten nahezu vollständig beim Leasingnehmer.

19Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Steuerrecht

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens anhand der steuerlichen AfA-Tabellen bestimmt [25]. Eine nach der erstmaligen Zuordnungsentscheidung für das Leasinggut erfolgende – auch rückwirkende – Änderung der AfA-Tabellen wirkt sich auf die ursprüngliche Entscheidung nicht aus [26]. Das BMF-Schreiben enthält keine besondere Regelung für gebrauchte Wirtschaftsgüter, jedoch wird teils eine Orientierung an der erwarteten Restnutzungsdauer gesehen [27]. Bei Gebäuden verweist das BMF-Schreiben grundsätzlich auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren [28]. Abweichend wird auf die differenzierten gesetzlichen Regelungen und die Möglichkeit des Nachweises einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer verwiesen (§ 7 Abs. 4 EStG) [29]. Danach beträgt etwa die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Betriebsgebäuden i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 33 Jahre und 4 Monate [30]. Letztlich ist eine individuelle Bestimmung der Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter möglich und wird von der Rechtsprechung vorgenommen [31]. Eine Abbruchabsicht für ein Gebäude allein begründet eine solche aber nicht [32].

20Tatsächliche Nutzungsdauer im Handelsrecht

Handelsbilanziell ist entgegen der ansonsten den steuerlichen Leasingregelungen folgenden Bilanzierung nicht an typisierte Nutzungsdauern, sondern zumindest bei wesentlichen Abweichungen an die tatsächlich erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer anzuknüpfen [33]. Zudem ist handelsbilanziell bei gebrauchten Leasingobjekten in jedem Fall als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf die Rest-Nutzungsdauer und nicht auf die betriebstypische Gesamtnutzungsdauer abzustellen.

Beispiel

(Bestimmung der Nutzungsdauer eines beweglichen Wirtschaftsguts) Eine neue Drehbank wird im Rahmen eines Vollamortisationsvertrags über eine unkündbare Grundmietzeit von 10 Jahren geleast. Optionen werden nicht vereinbart. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 16 Jahre. Daraus ergibt sich ein Anteil der Grundmietzeit an der gesamten typisierten Nutzungsdauer von 62,5 %. Mithin liegt das wirtschaftliche Eigentum bei typisierter Betrachtung aus steuerlicher Sicht beim Leasinggeber.

Tatsächlich wird wegen Besonderheiten im Fertigungsprozess eine höhere Leistungsintensität der Drehbank abgerufen. Dies führt zu einer Verkürzung der tatsächlich erwarteten wirtschaftlichen Nutzungsdauer auf 11 Jahre. Damit ergibt sich ein Anteil der Grundmietzeit an der gesamten Nutzungsdauer von 90,1 %. Danach wäre das wirtschaftliche Eigentum an der Drehbank zumindest handelsbilanziell dem Leasingnehmer zuzuordnen. Im Einzelfall weicht auch die Finanzrechtsprechung von den typisierten AfA-Werten ab.

Beispiel

(Bestimmung der Nutzungsdauer bei Bestellung eines Erbbaurechts) Der Grundstückseigentümer bestellt dem Leasinggeber ein Erbbaurecht über 20 Jahre. Darauf errichtet der Leasinggeber ein Gebäude mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren. Der Grundstückseigentümer least das Gebäude im Rahmen eines Vollamortisationsvertrags über eine Grundmietzeit von 19 Jahren [34].

Für die Bestimmung des Anteils der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist die Laufzeit des Erbbaurechts maßgeblich, sofern die Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes [35]. Die Grundmietzeit von 19 Jahren beläuft sich auf mehr als 95 % der maßgebenden Laufzeit des Erbbaurechts. Das Gebäude wird daher dem Leasingnehmer zugerechnet [36].

bb) Zuordnungsregel für Grund und Boden

21 Da Grund und Boden regelmäßig keinem Werteverzehr unterliegt, verbleibt bei Fehlen eines Eigentumsübergangs auf den oder einer Erwerbsoption für den Leasingnehmer unabhängig von den sonstigen Vertragsbedingungen ein wesentlicher Teil der Verwertungschancen und –risiken beim Leasinggeber. Nach Rückgabe des Grund und Bodens durch den Leasingnehmer hat der Leasinggeber im Anschluss an die Grundmietzeit die weitere Verwertungsmöglichkeit. Daher wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugeordnet [37].

Beispiel

(Vollamortisationsleasing über Immobilien ohne Option) Der Leasingnehmer least ein neu bebautes Grundstück über eine Grundmietzeit von 30 Jahren für eine marktübliche monatliche Mietzahlung von 50.000 €. Die Summe der während der Grundmietzeit zu leistenden Leasingraten decken die Anschaffungskosten für Gebäude sowie Grund und Boden, die Finanzierungs- und sonstigen Kosten des Leasinggebers. Die Nutzungsdauer des Gebäudes liegt bei 33 Jahren und 4 Monaten.

Die Grundmietzeit liegt exakt bei 90 % der Nutzungsdauer des Gebäudes. Optionen wurden keine vereinbart. Das Gebäude wird dem Leasinggeber als zivilrechtlichem Eigentümer auch wirtschaftlich zugeordnet. Der Grund und Boden wird unabhängig von der Zuordnung des Gebäudes dem Leasinggeber zugeordnet.

b) Mietverlängerungsoption
aa) Bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude
22Zuordnungsregel

Liegt der Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter 40 % oder über 90 %, wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet [38]. Hat die Grundmietzeit einen Anteil zwischen 40 % und 90 % an der gesamten Nutzungsdauer, kommt es für die Zuordnung auf die Höhe des Leasingentgelts bei Ausübung der Mietverlängerungsoption an. Die Betrachtung ist entweder bei Abschluss des Leasingvertrags oder bei späterer Vereinbarung einer Anschlussmiete oder einer späteren Änderung einer zuvor vereinbarten Mietverlängerungsoption anzustellen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Leasingnehmer eine Mietverlängerungsoption ausüben kann oder die Verlängerung automatisch erfolgt, sofern nicht einer der Vertragspartner zuvor kündigt [39].

23Bewegliche Wirtschaftsgüter

Liegt bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Summe der Leasingentgelte während des Zeitraums der Anschlussmiete unter dem Werteverzehr des Leasingobjekts, ist von einer Ausübung der günstigen Mietverlängerungsoption durch den Leasingnehmer auszugehen, und das Leasinggut wird dem Leasingnehmer zugerechnet. Andernfalls verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber [40].

24 Der Werteverzehr ist typisierend nach der linearen AfA unter Berücksichtigung der steuerlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dabei wird vom Restbuchwert des Leasingobjekts zum Ende der Grundmietzeit bei linearer AfA unter Verwendung der in den steuerlichen AfA-Tabellen vorgegebenen Nutzungsdauer oder vom niedrigeren gemeinen Wert ausgegangen.

Beispiel

(Vergleich Anschlussmiete und Werteverzehr) Eine neue Drehbank wird im Rahmen eines Vollamortisationsvertrags über eine unkündbare Grundmietzeit von 12 Jahren geleast. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 16 Jahre. Daraus ergibt sich ein Anteil der Grundmietzeit an der gesamten typisierten Nutzungsdauer von 75 %. Der Vertrag sieht eine durch den Leasingnehmer zum Ende der Grundmietzeit ausübbare Mietverlängerungsoption über 2 Jahre vor. Die jährliche Anschlussmiete beträgt 7.500 €. Der Anschaffungswert der Drehbank beträgt 320.000 €. Der gemeine Wert der Drehbank zum Ende der Grundmietzeit wird auf 60.000 € geschätzt.

Nach Vornahme von 12 Jahresabschreibungen zu je 20.000 € wird der Restbuchwert der Drehbank zum Ende der Grundmietzeit 80.000 € betragen. Der erwartete gemeine Wert liegt mit 60.000 € darunter. Der Werteverzehr wird durch Division des gemeinen Werts durch 4 Jahre Restnutzungsdauer ermittelt und beträgt für die zweijährige Anschlussmiete 30.000 €. Das Leasingentgelt beträgt während dieses Zeitraums jedoch nur 15.000 € und liegt damit unter dem Werteverzehr. Mithin wird das wirtschaftliche Eigentum an der Drehbank von Beginn an dem Leasingnehmer zugerechnet.

Wäre die Grundmietzeit ohne Mietverlängerungsoption vorneweg zu ansonsten gleichen Bedingungen über 14 Jahre abschlossen worden, hätte sich eine anteilige Nutzungszeit durch den Leasingnehmer von 87,5 % ergeben und das Leasinggut wäre dem Leasinggeber zuzuordnen.

25Gebäude

Ist das Leasingentgelt während des Zeitraums der Anschlussmiete geringer als 75 % des nach Art, Ausstattung und Lage des bebauten Grundstücks zu zahlenden Mietentgelts, wird von einer Ausübung der günstigen Mietverlängerungsoption durch den Leasingnehmer ausgegangen und das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet. Andernfalls verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber [41].

bb) Grund und Boden

26 Der Grund und Boden wird auch bei Vorliegen einer Mietverlängerungsoption mangels späteren Eigentumsübergangs dem Leasinggeber zugerechnet [42].

c) Kaufoption
aa) Bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude
27Zuordnungsregel

Liegt der Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter 40 % oder über 90 %, wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugerechnet [43]. Hat die Grundmietzeit einen Anteil zwischen 40 % und 90 % an der gesamten Nutzungsdauer, kommt es für die Zuordnung auf die Höhe des Kaufpreises bei Ausübung der Kaufoption an. Eine Kaufoption kann auch mündlich vereinbart sein, wenn die Vertragsbedingungen von vorneherein auf einen Erwerb ausgerichtet sind [44].

28Bewegliche Wirtschaftsgüter

Liegt bei beweglichen Wirtschaftsgütern der Kaufpreis unter dem Restbuchwert oder einem niedrigeren erwarteten gemeinen Wert des Leasingguts zum Ende der Grundmietzeit, ist von einer Ausübung der günstigen Kaufoption durch den Leasingnehmer auszugehen und das Leasinggut wird dem Leasingnehmer zugerechnet. Andernfalls verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Der Restbuchwert ist typisierend nach der linearen AfA unter Berücksichtigung der steuerlichen AfA-Tabellen zu bestimmen [45].

Praxistipp

Wird zwar keine Kaufoption des Leasingnehmers vereinbart, hat jedoch der Leasingnehmer einen Anspruch auf den Verwertungserlös aus der Veräußerung des Leasingguts nach Auslaufen des Leasingverhältnisses, trägt er wirtschaftlich Chancen und Risiken aus dem Leasinggut. Dem Leasinggeber verbleibt hier kein eigenes Interesse. Auch wenn dieser Fall nicht im BMF-Schreiben behandelt wird, wird man den Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer sehen müssen [46].

29Gebäude

Liegt bei Gebäuden der Kaufpreis für das bebaute Grundstück unter dem Restbuchwert des Gebäudes zuzüglich des Restbuchwerts des Grund und Bodens oder dem niedrigeren gemeinen Wert des bebauten Grundstücks, wird das Leasinggut aufgrund der günstigen Kaufoption dem Leasingnehmer zugerechnet. Eine während oder nach der Grundmietzeit vorgenommene Anpassung des Kaufpreises führt zu einer Überprüfung der Zuordnung.

bb) Grund und Boden

30 Der Grund und Boden wird bei Vorliegen einer Kaufoption für das bebaute Grundstück dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer entsprechend der Zuordnung des Gebäudes zugerechnet (siehe Rn. 29).

Beispiel

(Kaufoption für Immobilie) Der Leasingnehmer least im Rahmen eines Vollamortisationsvertrags ein bebautes Grundstück über eine Grundmietzeit von 30 Jahren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt 50 Jahre. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 200.000 €, die Anschaffungskosten des Grund und Bodens 50.000 €. Zum Ende der Grundmietzeit hat der Leasingnehmer eine Kaufoption für das bebaute Grundstück zum Preis von 150.000 €.

Die Grundmietzeit liegt mit 60 % zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Restbuchwert des Gebäudes beträgt nach Ablauf der Grundmietzeit 80.000 €, der Buchwert des Grund und Bodens unverändert 50.000 €. Der Kaufpreis in Höhe von 150.000 € übersteigt die Summe der Restbuchwerte zum Ende der Grundmietzeit in Höhe von 130.000 €. Das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude und folgend am Grund und Boden wird dem Leasinggeber zugerechnet.

3. Teilamortisationsverträge

31 Bei Teilamortisationsverträgen werden während der unkündbaren Grundmietzeit nicht sämtliche Kosten des Leasinggebers über die Leasingraten amortisiert. Darunter fallen auch Verträge, bei denen nur ein geringer Teil der Kosten des Leasinggebers nicht amortisiert wird. Für bewegliche Wirtschaftsgüter regelt das BMF-Schreiben die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums, sofern der Anteil der unkündbaren Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer explizit zwischen 40 % und 90 % liegt und besondere Vereinbarungen vorliegen [47]. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter existiert eine solche Einschränkung nicht.

a) Verträge ohne Optionen oder besondere Verpflichtungen
32Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter

Für Verträge ohne besondere Optionen oder Verpflichtungen sind für bewegliche Wirtschaftsgüter keine speziellen Regelungen vorgesehen. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter wird bei einer Grundmietzeit von bis zu 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet [48]. Die Übertragung dieser Regelung auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter erscheint sachgerecht.

33Kfz-Leasing-Verträge

Bei Kfz-Leasing-Verträgen mit Kilometerabrechnung wird ebenfalls regelmäßig keine vollständige Amortisation der Kosten des Leasinggebers während der Leasinglaufzeit erreicht [49]. Hier hat je nach vertraglicher Regelung der Leasinggeber die Chance, einen höheren als den kalkulierten Restwert beziehungsweise das Risiko weniger als den kalkulierten Restwert zu erzielen, während der Leasingnehmer den kilometerbedingten Werteverzehr sowie Nebenkosten und Marge des Leasinggebers während der Grundmietzeit über die Leasingentgelte trägt. Das wirtschaftliche Eigentum wird wegen der bei ihm verbleibenden Restwertchancen beziehungsweise –risiken daher dem Leasinggeber zugeordnet [50].

b) Verträge mit Optionen bzw. besonderen Verpflichtungen
aa) Bewegliche Wirtschaftsgüter

Abb.: Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Spezialleasing)

34Andienungsrecht ohne Kaufoption

Sieht der Vertrag zum Ende der Grundmietzeit für den Fall eines Verzichts auf Vertragsverlängerung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zu einem festgelegten Preis vor und hat der Leasingnehmer keine Kaufoption, so verfügt der Leasinggeber zumindest über die Chance eines den Restwert übersteigenden Veräußerungserlöses. Das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut wird dem Leasinggeber zugeordnet [51].

Beispiel

(Kfz-Leasing) Der Leasingvertrag für ein Kfz umfasst eine unkündbare Grundmietzeit von 3 Jahren, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann der Leasingnehmer den Vertrag zu festgelegten marktkonformen Konditionen verlängern. Andernfalls hat der Leasinggeber das Recht, dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert anzudienen.

Weil dem Leasinggeber die Chance verbleibt, bei günstigem Marktumfeld durch Veräußerung an einen Dritten einen über dem Restwert liegenden Marktwert zu erzielen, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug zugerechnet.

Praxistipp

Fraglich ist, ob die Zuordnung zum Leasinggeber auch dann gilt, wenn er aufgrund eines im Vergleich zum erwarteten Marktwert hohen Andienungspreises faktisch zur Ausübung des Andienungsrechts am Ende der Grundmietzeit gezwungen ist, was dann zur Vollamortisation führt. In der Folge verbleibt dem Leasinggeber regelmäßig keine tatsächliche Restwertchance, sondern nur eine theoretische Restwertchance. Bisher war in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung offengeblieben, wie sich ein Andienungsrecht des Leasinggebers auf die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt auswirkt. Jüngst hat der BFH entschieden, dass ein Andienungsrecht des Leasingebers für die Zuordnung irrelevant sei. Dabei stützt sich der BFH auf den Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO [52]. Danach setzt eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut zum Leasingnehmer die Fähigkeit des Leasingnehmers voraus, den Leasinggeber von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Verfügt aber der Leasingnehmer bei einer Grundmietzeit, die kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts, weder über ein Erwerbsrecht noch über eine Mietverlängerungsoption, kann er rein formal den Leasinggeber nicht ausschließen. Auch wenn der Leasinggeber aufgrund der Ausgestaltung des Andienungsrechts wirtschaftlich quasi gezwungen sei, dieses auszuüben, sei das Andienungsrecht unbeachtlich. Es bleibt abzuwarten, ob Vertragskonstellationen mit der Folge einer weiteren Erhöhung der Ausübungswahrscheinlichkeit für das Andienungsrecht künftig zu einer anderen Beurteilung durch die Finanzrechtsprechung führen [53]. Demnächst hat der BFH in einem anhängigen Verfahren erneut die Möglichkeit darüber zu entscheiden [54]. Handelsbilanziell wird man ohne Berücksichtigung des Gedankenguts der steuerlichen Leasingregelungen bei typisierter Betrachtung das wirtschaftliche Eigentum eher dem Leasingnehmer zurechnen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) [55]. Dennoch wird man dem Bilanzierer derzeit kaum verwehren können, auch handelsbilanziell der Entscheidung des BFH zu folgen, obwohl der BFH keinen Bezug auf die handelsrechtlichen Regelungen nimmt. Ein ähnliches Problem besteht bei günstigen Mietverlängerungsoptionen des Leasinggebers [56]. Überträgt man die Argumentation des BFH auf diesen Fall, kann auch hier der Leasingnehmer den Leasinggeber formal nicht auf Dauer von der Nutzung des Leasingguts aussperren, weswegen dann keine Zuordnung des Objekts zum Leasingnehmer erfolgen würde.

35Veräußerung mit Aufteilung eines Mehrerlöses

Bei der Vertragsgestaltung wird festgelegt, dass der Leasingnehmer in Höhe der Differenz aus während der Grundmietzeit nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers und niedrigerem Veräußerungserlös eine Abschlusszahlung leisten muss. Damit trägt der Leasingnehmer die Restwertrisiken. Übersteigt hingegen der Veräußerungserlös die während der Grundmietzeit nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers, wird dieser Mehrerlös aufgeteilt. Bei Vertragsgestaltungen mit Veräußerung des Leasingguts nach Ablauf der Grundmietzeit und einer Aufteilung des Mehrerlöses zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber kommt es für die Zurechnung des Leasingguts auf den beim Leasinggeber verbleibenden Anteil an einem Mehrerlös an. Beträgt der Anteil des Leasinggebers am Mehrerlös mindestens 25 %, so hat er am Ende der Grundmietzeit noch ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse am Leasinggut. Dem Leasinggeber wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut zugerechnet. Unterschreitet sein Erlösanteil 25 %, gilt der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer.

Beispiel

(Erlösaufteilung) Die Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich der Finanzierungskosten betragen 125.000 €, wovon der Leasingnehmer über die Leasingraten während der Grundmietzeit 115.000 € übernimmt. Nach Ablauf der Grundmietzeit soll das Leasinggut an einen Dritten veräußert werden. Beträgt der Veräußerungserlös weniger als 10.000 € muss der Leasingnehmer die Differenz durch eine Abschlusszahlung an den Leasinggeber ausgleichen. Wird ein höherer Betrag als 10.000 € erzielt, erhält der Leasingnehmer von dem 10.000 € übersteigenden Betrag 75 %.

Zwar trägt der Leasingnehmer bei dieser Vertragsgestaltung die Restwertrisiken vollständig, jedoch entfällt auf den Leasinggeber ein Viertel der Restwertchancen, weshalb der Leasinggeber nach Verwaltungsauffassung als wirtschaftlicher Eigentümer gilt.

36Präzisierung

Für eine weitere spezielle Fallgestaltung hat die Finanzverwaltung eine Regelung zur Zuordnung des Leasingguts zum Leasingnehmer getroffen [57]. Der Leasingnehmer hat bei Ablauf der Grundmietzeit eine Kaufoption, bei deren Ausübung eine ansonsten in Höhe der Restamortisation zu leistende Abschlusszahlung anzurechnen ist. Übersteigt der Verkehrswert die Abschlusszahlung, muss der Leasingnehmer bei Ausübung der Kaufoption neben der Restamortisation 25,1 % der Differenz an den Leasinggeber zahlen. Bei Veräußerung an einen Dritten erhält der Leasinggeber 25,1 % und der Leasingnehmer 74,9 % des Erlöses.

37Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung eines Veräußerungserlöses auf Schlusszahlung

Aus wirtschaftlicher Sicht liegt ein Fall der Erlösaufteilung ebenfalls dann vor, wenn im Rahmen eines frühestens nach 40 % der Grundmietzeit kündbaren Vertrags der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasinggebers und Summe der Leasingraten abzüglich 90 % des erzielten Veräußerungserlöses an den Leasinggeber leisten muss. Weil dem Leasinggeber dabei die Chance auf eine Wertsteigerung des Leasingobjekts bleibt, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt zugerechnet [58].

Beispiel

(Mietverlängerungsoption mit Erlösaufteilung) Die Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich der Finanzierungskosten betragen 125.000 €, wovon der Leasinggeber während der Grundmietzeit 70.000 € tilgt. Zum Ende der Grundmietzeit, die deutlich unter 90 % der betriebsüblichen Nutzungsdauer des Leasingguts liegt, hat der Leasingnehmer eine Schlusszahlung zu leisten, die knapp nicht zur Vollamortisation führt, sofern er nicht von einer Mietverlängerungsoption Gebrauch macht. Die Mietverlängerungsoption sieht gleichbleibende Bedingungen vor, mit der Folge einer nicht als günstig zu wertenden Verlängerungsoption. Die Schlusszahlung vermindert sich für jede Mietverlängerungsperiode um einen feststehenden Satz. Nach Auslaufen des Leasingvertrags soll das Leasinggut an einen Dritten veräußert werden. Der Veräußerungserlös wird auf die Schlusszahlung bis zu deren voller Höhe angerechnet.

Die konkrete Fallgestaltung ist nicht in den Ausführungen der Finanzverwaltung geregelt. Zwar trägt der Leasinggeber hier nur ein geringes Restwertrisiko, weil über die Gestaltung der Schlusszahlung zwar nahezu, aber gerade nicht in vollem Umfang eine Vollamortisation erreicht wird. Jedoch verfügt der Leasinggeber über eine Restwertchance, sofern ein über dem kalkulierten Restwert liegender Verwertungserlös erzielt wird. Da auch die Mietverlängerungsoption nicht als günstig zu werten ist, erscheint auch diese nicht schädlich. In der Regel sollte die Vertragskonstellation unter entsprechender Anwendung der Regelungen des BMF-Schreibens zu einer Zurechnung des Leasingguts zum Leasinggeber führen. Dabei sind jedoch die konkreten Vertragsbedingungen im Einzelfall kritisch zu würdigen.

38Wechselseitige Optionen (Doppeloption)

Der Fall wechselseitiger Kauf- und Verkaufsoptionen von Leasingnehmer und Leasinggeber ist nicht konkret im BMF-Schreiben geregelt, jedoch vom BFH entschieden worden. Hier hat der Leasingnehmer das Recht, das Leasinggut nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem festgelegten Preis (Basispreis) vom Leasinggeber zu erwerben. Umgekehrt hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht zu vergleichbaren Bedingungen. Liegt der Marktwert des Leasingguts über dem Basispreis, wird der Leasingnehmer die Kaufoption ausüben. Liegt der Marktwert unter dem Basispreis, wird der Leasinggeber sein Andienungsrecht nutzen. Damit trägt bei typisierter Betrachtung der Leasingnehmer sowohl die Restwertchancen als auch die Restwertrisiken. Da dem Leasinggeber damit kein eigenes Interesse mehr verbleibt, ist das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen [59]. Aufgrund der Verlagerung von Chancen und Risiken durch die wechselseitigen Optionen erscheint diese Lösung für sämtliche Leasinggestaltungen und Arten von Leasinggütern sachgerecht.

bb) Gebäude

Abb.: Zurechnung bei Teilamortisationsverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Spezialleasing)

39Laufzeitkriterium

Beträgt der Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mehr als 90 % und hat der Leasingnehmer eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption, wird das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude dem Leasingnehmer zugerechnet [60].

40Günstige Kauf- oder Mietverlängerungsoption des Leasingnehmers

Hat der Leasingnehmer zum Ende der Grundmietzeit eine günstige Kauf- oder Mietverlängerungsoption für das Leasinggut, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut zugerechnet [61]. Eine Option kann auch mündlich vereinbart sein, wenn die Vertragsbedingungen von vorneherein auf einen Erwerb ausgerichtet sind [62]. Eine günstige Kaufoption wird angenommen, wenn der vereinbarte Erwerbspreis unter dem Restbuchwert nach Ablauf der Grundmietzeit unter Berücksichtigung der steuerlichen AfA-Regelungen liegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Eine günstige Mietverlängerungsoption setzt eine Anschlussmiete voraus, die weniger als 75 % der nach Art, Lage und Ausstattung des bebauten Grundstücks üblichen Miete beträgt [63].

Praxistipp

Unter anderem weil eine günstige Kaufoption für die Immobilie zu einer Zurechnung des Leasingguts zum Leasingnehmer führt, findet sich in der Praxis die Gestaltung über eine Objektgesellschaft. Die Immobilie befindet sich dabei im rechtlichen Eigentum einer Objektgesellschaft, die als Leasinggeber agiert. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung führt zur Zurechnung der Anteile an der Objektgesellschaft zur Leasinggesellschaft. Der Leasingnehmer erhält jedoch eine günstige Kaufoption für die Anteile an der Objektgesellschaft. Unabhängig davon, ob der Leasingnehmer an der Objektgesellschaft, etwa bei einer KG als Kommanditist, beteiligt ist, werden die BMF-Schreiben zur Zurechnung von Leasinggütern uneingeschränkt angewendet [64]. Daraus folgt eine Zurechnung der Immobilie zum Leasinggeber trotz günstiger Kaufoption für die nicht vom Leasingnehmer gehaltenen Anteile an der Objektgesellschaft, sofern nicht schon die Leasingvereinbarung zur Zurechnung der Immobilie zum Leasingnehmer führt [65]. Problematisch kann jedoch ein sale-lease-back des Leasingguts sein (siehe Rn. 65). Handelsrechtlich erscheint diese Lösung fragwürdig.

41Kauf- oder Mietverlängerungsoption des Leasingnehmers mit besonderen Verpflichtungen

Das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude wird dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er bei Vorliegen einer Kauf- oder Mietverlängerungsoption eine der folgenden Verpflichtungen übernommen hat [66]:

  • Der Leasingnehmer muss die Leasingraten auch bei einem zufälligen teilweisen oder vollständigen Untergang bzw. bei nicht von ihm zu vertretender Zerstörung oder langfristig weggefallener Nutzbarkeit des Gebäudes zahlen oder muss bei Zerstörung auf Verlangen des Leasinggebers die Kosten der Wiederherrichtung tragen. Erfolgt hingegen keine Übertragung der Risiken auf den Leasingnehmer, sondern eine Versicherung durch den Leasinggeber mit vertraglich vereinbarter Übertragung der Kosten für die Versicherung auf den Leasingnehmer, bleibt der Leasinggeber formal Träger der Risiken und gilt als wirtschaftlicher Eigentümer [67].

  • Der Leasingnehmer muss bei nicht von ihm zu vertretender vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags die nicht amortisierten Kosten des Leasinggebers durch eine Ausgleichszahlung kompensieren.

  • Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Leasinggeber geltend machen, auch wenn sie nicht vom Leasingnehmer verursacht wurden.

  • Der Leasingnehmer als zivilrechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens ist aus wirtschaftlicher Sicht gezwungen, nach Ablauf der Grundmietzeit das durch den Leasinggeber auf einem Erbbaurecht errichtete Gebäude nach den Bedingungen des Erbbaurechtsvertrag zu erwerben.

Beispiel

(Verzicht auf Einrede der eingeschränkten Nutzbarkeit) Der Leasingvertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber sieht zunächst keinen Verzicht des Leasingnehmers auf die Einrede der nicht von ihm zu vertretenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Leasingguts vor. Im Rahmen der Veräußerung der künftigen Leasingforderungen durch den Leasinggeber an eine Bank (Forfaitierung) verzichtet der Leasingnehmer gegenüber der Bank auf die Einredemöglichkeit.

Mit dem Verzicht auf die Einredemöglichkeit trägt der Leasingnehmer ein ganz wesentliches Wertminderungsrisiko am Leasinggut. Die Erklärung des Verzichts gegenüber einem Dritten, der Bank, ändert daran nichts. Das Leasinggut wird daher dem Leasingnehmer zugerechnet. Dies kann nur vermieden werden, wenn der Leasinggeber wiederum dem Leasingnehmer einen werthaltigen Rückgriffsanspruch einräumt [68].

cc) Grund und Boden

42 Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Grund und Boden folgt regelmäßig der Zurechnung des Gebäudes [69].

43Präzisierung

Schlüssig ist die Regel für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an Grund und Boden zumindest für Fälle der Zurechnung zum Leasingnehmer aufgrund einer Mietverlängerungsoptionen für das Gebäude nicht. Durch die grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Nutzbarkeit des Grund und Bodens besteht immer eine Weiterverwertungsmöglichkeit für den Leasinggeber mit den daraus resultierenden Chancen und Risiken. Bei Vollamortisationsverträgen wurde hier folgerichtig die Zurechnung zum Leasingnehmer ausgeschlossen (siehe Rn. 26).

4. Sonderform Spezialleasing

44 Ist das Leasinggut nur für den Leasingnehmer von wirtschaftlichem Wert, weil es nach seinen speziellen Bedürfnissen ausgestaltet wurde und ein Umbau für die Nutzung durch einen Dritten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, kann eine Übernahme von Verwertungsrisiken durch den Leasinggeber und das Vorhandensein von Verwertungschancen bei ihm ausgeschlossen werden [70]. Daher wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugeordnet [71]. Die Rechtsprechung hat unter anderem in folgenden Fällen Spezialleasing bejaht [72]:

  • Auf die speziellen Belange eines bestimmten Marketing-Unternehmens ausgestalteter Anhänger mit Fahrsimulator,

  • auf die besonderen Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnittene Telefonanlage oder IT-Anlage [73],

  • Dosier- und Verkaufsautomaten für Bakterienkulturen zur Optimierung der Wasserqualität in Aquarien, wobei die Automaten für das Produkt speziell konstruiert und in Zoohandlungen aufgestellt wurden [74].

Hinweis

Bei Immobilien dürfte Spezialleasing noch seltener vorkommen als bei Mobilien [75].In der Literatur wird etwa eine Fußball-Großarena genannt [76]. Aber selbst ein Fußballstadion lässt sich durchaus von anderen Vereinen und für andere Sportarten nutzen.

Beispiel

(Spezialleasing) Der Leasingnehmer betreibt einen Übertageabbau von Bodenschätzen auf einem weiträumigen Gelände. Der Transport auf dem Gelände erfolgt über eine eigene elektrifizierte Bahnanlage. Die Bahnanlage ist historisch gewachsen und verfügt über ein einzigartiges Stromsystem. Zudem wird wegen der engen Kurvenradien ein spezielles Fahrgestell benötigt. Da auf dem Gelände nur geringe Geschwindigkeiten gefahren werden, sind im üblichen Bahnbetrieb erforderliche aufwändige Fahrwerkskomponenten für höhere Geschwindigkeiten nicht erforderlich. Zur Erweiterung des Betriebs wird mit einem Lokomotivenhersteller ein Vertrag über den Bau von zwei neuen Lokomotiven abgeschlossen. Zur Finanzierung des Auftrags wird mit dem Leasinggeber ein Bestelleintritt vereinbart, dem auch der Lokomotivenhersteller zustimmt. Die unkündbare Grundmietzeit des Vollamortisations-Leasingvertrags beträgt 85 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Optionen existieren nicht. Ein Umbau der Lokomotiven für Betriebsbedingungen auf anderen Bahnstrecken würde ca. 60 % der Kosten des Neubaus einer Lokomotive erfordern. Die Umsatzsteuer wird aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt (siehe Rn. 66 f.) [77] .

Nach den allgemeinen Kriterien für Vollamortisationsverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter würde eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Lokomotiven zunächst zum Leasinggeber erfolgen. Zwar wäre technisch ein Einsatz der Lokomotiven bei einem Dritten möglich. Jedoch wäre ein Umbau der Lokomotiven nach Ablauf der Grundmietzeit so aufwändig, dass er im Vergleich zu einem Neubau nicht wirtschaftlich vertretbar wäre. Mithin ist von Spezialleasing auszugehen und das wirtschaftliche Eigentum an den Lokomotiven dem Leasingnehmer zuzurechnen.

Beispiel

(Spezialleasing von Funktionsgesamtheiten) Eine Supermarktkette least die vollständige Einrichtung seiner Selbstbedienungsläden unter anderem mit Registrierkassen, Regalen, Bedienungstheken, Kassentischen und Kühleinrichtungen. Die Einrichtung aus Standardelementen ist dabei nach den besonderen Wünschen und Plänen des Leasingnehmers gestaltet. Für die einzelnen Elemente werden gesonderte Verträge über die gleiche Leasinglaufzeit abgeschlossen, die keine Optionen enthalten. Die Grundmietzeit liegt zwischen 40 % und 90 % der Nutzungsdauer der einzelnen Leasinggüter.

Zwar handelt es sich bei den einzelnen Leasingverhältnissen nicht um Spezialleasing und bei Einzelbeurteilung der Verträge wären die Leasinggüter dem Leasinggeber zuzuordnen. Gleichwohl kann Spezialleasing auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Bedürfnisse für sich nicht zu einem Spezialleasing führen, jedoch die Konfiguration der Gesamtheit nach den spezifischen Bedürfnissen des Leasingnehmers ausgestaltet ist. Im vorliegenden Fall wurde von der Rechtsprechung für die Funktionsgesamtheit Spezialleasing angenommen [78].

5. Abweichende Zuordnung nach handelsbilanziellen Grundsätzen

45 Die Regelungen der Finanzverwaltung für die Zuordnung des Leasingguts führen in der Praxis häufig zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut zum Leasinggeber. Neben anderen Vorteilen von Leasinggestaltungen entspricht dies den Interessen der Leasingnehmer und kommt damit dem Geschäftsmodell der Leasingbranche entgegen [79]. Dabei kann es teils zu einer Zuordnung des Leasingguts abweichend von der üblichen Auslegung der handelsrechtlichen Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum kommen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB). Wirtschaftliches Eigentum wird man demjenigen zurechnen müssen, der bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung Träger der wesentlichen Risiken und Chancen aus dem Leasinggut ist [80]. Vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips kommt dabei den Risiken tendenziell größeres Gewicht zu (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Dabei kommt eine Orientierung an den Regelungen von IAS 17 in Betracht (siehe Rn. 5). Hier wird man dem Leasingnehmer zumindest handelsbilanziell ein Wahlrecht zur Anwendung der handelsbilanziellen Sichtweise zum wirtschaftlichen Eigentum zugestehen müssen [81]. Das bedeutet in Grenzfällen eine Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggut in der Handelsbilanz zum Leasingnehmer statt in Anlehnung an die BMF-Schreiben zum Leasinggeber.

Beispiel

(Zuordnung nach BMF-Schreiben vs. Chancen und Risiken [82]) Der Leasingnehmer least für 3 Jahre EDV-Hardware, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren hat. Die Anschaffungskosten betragen 100.000 € und die nachschüssigen jährlichen Leasingraten 30.000 €. Optionen bestehen keine, jedoch übernimmt der Leasingnehmer eine Restwertgarantie in Höhe der Differenz zwischen der Summe der Leasingraten und dem Vollamortisationsbetrag des Leasinggebers in Höhe von 115.000 €. Ein etwaiger Mehrerlös aus der Veräußerung des Leasingguts wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber im Verhältnis 75 % zu 25 % aufgeteilt.

Nach den steuerlichen Leasingregelungen handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag, da die während der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten in Höhe von 90.000 € nicht die Kosten des Leasinggebers in Höhe von 115.000 € decken. Die Grundmietzeit liegt unter 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Leasinggeber erhält 25 % eines etwaigen Mehrerlöses. Daher erfolgt die Zuordnung der Hardware nach den steuerlichen Regelungen zum Leasinggeber.

Auch wenn formal ein Teilamortisationsvertrag vorliegt, so trägt doch der Leasinggeber wegen der Restwertgarantie des Leasingnehmers kein Amortisationsrisiko. Mithin findet wirtschaftlich eine vollständige Amortisation statt. Vom für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums regelmäßig zu vernachlässigendem Bonitätsrisiko des Leasingnehmers und eventuell dem meist nicht relevanten Gewährleistungsrisiko abgesehen verbleiben dem Leasinggeber keine weiteren Risiken. Die Nutzungsmöglichkeiten und damit die Fruchtziehung aus der Hardware liegen bis zum Ende der Grundmietzeit beim Leasingnehmer. Die danach verbleibende Restwertchance aus einem Mehrerlös liegt ebenfalls zu drei Viertel beim Leasingnehmer. Dieses Gesamtbild allein sollte eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an der Hardware zum Leasingnehmer begründen. Ist darüber hinaus ein erheblicher Mehrerlös nicht zu erwarten, ist auch die beim Leasinggeber verbleibende geringe Mehrerlöschance wirtschaftlich weitgehend bedeutungslos.

III. Bilanzierung von Finanzierungs-Leasing bei Zuordnung des Leasingguts zum Leasinggeber

1. Leasingzahlungen
46Bilanzierung

Wird das Leasinggut dem Leasinggeber zugeordnet, erfasst dieser und nicht der Leasingnehmer das Leasinggut in seiner Bilanz. Die Bilanzierung folgt der Charakterisierung als Mietgeschäft.

Der Leasingnehmer erfasst die Leasingraten in den Perioden der Nutzung als Aufwand beziehungsweise als Betriebsausgabe. Weil es sich bei der Vermietung um eine zeitabhängige Leistung handelt, aktiviert der Leasingnehmer Vorauszahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Der Leasinggeber bucht die Leasingraten spiegelbildlich, aktiviert das Leasingobjekt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nimmt bei abnutzbaren Leasinggütern planmäßige Abschreibungen vor.

Abb.: Bilanzierung des Leasingnehmers bei Zuordnung des Leasingguts zum Leasinggeber

47Sonderzahlungen/Vormieten
Präzisierung

Werden zu Beginn des Leasingverhältnisses zu leistende Sonderzahlungen oder Vormieten zum Beispiel vor Bezugsfertigkeit eines Gebäudes vereinbart, sind diese regelmäßig als Vorauszahlung auf das Mietentgelt während der Grundmietzeit zu werten, die vom Leasingnehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen sind. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist über die Grundmietzeit aufwandswirksam aufzulösen [83]. Zahlungen, die auf Mieten während einer Anschlussmietphase nach Ablauf der ersten Grundmietzeit angerechnet werden, sind vom Leasingnehmer ebenfalls als Vorauszahlung über einen Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, der während der Anschlussmietphase aufwandswirksam aufzulösen ist. Entsprechendes sollte für zunächst vom Leasinggeber übernommene und zu Beginn der Grundmietzeit dem Leasingnehmer in Rechnung gestellte Montage- oder Transportkosten für das Leasinggut gelten [84].

Beispiel

(Bilanzierung beim Leasingnehmer, wenn wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber) Der Leasingnehmer least beginnend zum 1. Dezember 20x7 ein Kraftfahrzeug über eine Grundmietzeit von 4 Jahren. Optionen oder Andienungsrechte bestehen nicht. Das wirtschaftliche Eigentum wird dem Leasinggeber zugerechnet. Die Vertragsbedingungen sehen eine Sonderzahlung vor Beginn der Grundmietzeit in Höhe von 9.600 € vor, die weder mit künftigen Leasingraten verrechnet noch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erstattet wird. Die monatlichen Leasingraten betragen während der Grundmietzeit von 4 Jahren 800 € und sind jeweils zu Beginn des Mietmonats zu erbringen. Von der Umsatzsteuer wird aus Vereinfachungsgründen abgesehen (siehe Rn. 66 f.).

Buchung bei Leistung der Sonderzahlung:


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Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
an
Bank
9.600 €

Buchung in den 48 Mietmonaten bei linearer Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leasingaufwand
1.000 €
an
Bank
800 €
an
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
200 €

48Aufwendungen für Erweiterungen/Verbesserungen
Präzisierung

Tätigt der Leasingnehmer selbst Aufwendungen für Erweiterungen oder wesentliche Verbesserungen des Leasingguts, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aktivierung beim Leasingnehmer nach den Regeln für Mietereinbauten vorzunehmen ist. Voraussetzung wird das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasingnehmer sein, etwa wenn die Nutzungsdauer der Maßnahmen nicht länger als die Restlaufzeit des Leasingvertrags ist, ein Entschädigungsanspruch gegen den Leasinggeber oder eine Entfernungsverpflichtung bei Auslaufen des Leasingvertrags besteht [85]. Im Fall der Entfernungsverpflichtung ist die Bildung eine Verbindlichkeitsrückstellung über die Laufzeit geboten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Rückstellung ist ratierlich über die Grundmietzeit aufzubauen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG) [86].

49Degressive und progressive Leasingraten

Handelsbilanziell werden lineare und insbesondere degressive Leasingraten wie vereinbart aufwandswirksam erfasst, soweit sie den Werteverlauf abbilden [87]. Degressive Leasingraten können etwa durch abnehmenden Zinsaufwand und anfangs höheren Wertverlust beim Leasinggeber begründet sein. Steuerlich wird dies zumindest für bewegliche Wirtschaftsgüter ebenso gehandhabt [88]. Der Leasingnehmer wird regelmäßig mangels Kenntnis der Kostensituation des Leasinggebers zur Begründung auf den erwarteten Aufwandsverlauf bei fiktiv eigenem Erwerb des Leasingguts abstellen. Die Buchung progressiven Leasingaufwands bei progressiven Leasingraten bedarf der sachlichen Begründung mit einem entsprechenden Kostenverlauf. Andernfalls erfolgt beim Leasingnehmer in den ersten Jahren die Buchung einer Verbindlichkeit, um einen angemessenen Aufwandsverlauf zu erreichen.

Hinweis

Wie progressive Leasingraten wirken mietfreie Perioden zu Beginn des Leasingverhältnisses. Auch hier ist der Aufwand angemessen über die Grundmietzeit zu verteilen. Hierzu ist vom Leasingnehmer in den mietfreien Perioden eine Verbindlichkeit zu bilden, die während der Zahlperioden ratierlich aufgelöst wird [89].

Beispiel

(Mietfreie Perioden) Der Leasingnehmer least eine Lagerhalle über eine unkündbare Grundmietzeit von 3 Jahren. Das wirtschaftliche Eigentum soll beim Leasinggeber liegen. Aufgrund der schwierigen Vermietungssituation und der Hoffnung auf eine spätere Verlängerung des Leasingvertrags gewährt der Leasinggeber zu Beginn der Grundmietzeit 6 mietfreie Monate. Während der restlichen Grundmietzeit ist ein monatlicher Mietzins von 4.500 € zu zahlen. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Umsatzsteuer abgesehen (siehe Rn. 66 f.).

Aus wirtschaftlicher Sicht stellen die vom Leasingnehmer während der Monate 7 bis 36 zu leistenden Zahlungen das Entgelt für die gesamte Grundmietzeit dar. Die Mietfreiheit während der ersten 6 Monate stellt danach einen Nachlass auf das Gesamtentgelt dar, der über die Grundmietzeit zu verteilen ist. Daher ist ein anteiliger Leasingaufwand auch während der ersten 6 Monate der Grundmietzeit zu buchen. Es wird von entsprechend dem Aufwandsverlauf angemessenen linearen Leasingraten ausgegangen.

Gesamtentgelt: 30 Leasingraten zu je 4.500 € = 135.000 €

Monatlicher Leasingaufwand: 135.000 € / 36 Monate = 3.750 €

Buchung während der Monate 1-6:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leasingaufwand
an
Verbindlichkeit
3.750 €

Buchung während der Monate 7-36:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leasingaufwand
3.750 €
Verbindlichkeit
750 €
an
Bank
4.500 €

2. Mieterdarlehen

50 Gewährt der Leasingnehmer dem Leasinggeber ein üblicherweise zinsfreies oder unterverzinsliches Mieterdarlehen, hat der Leasingnehmer eine Darlehensforderung zu aktivieren. Aus wirtschaftlicher Sicht ist von einer Verzinsung des Darlehens durch niedrigere Leasingraten auszugehen. Daher ist eine Abzinsung nicht angezeigt [90]. Der Leasinggeber passiviert eine Verbindlichkeit.

3. Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
51Abweichung von Handels- und Steuerbilanz

Der Leasingvertrag wird beim Leasingnehmer als schwebendes Anmietungsgeschäft im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses abgebildet. Handelsrechtlich ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, sofern den Mietraten keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). In der Steuerbilanz ist die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG).

52Drohverlustrückstellung

Voraussetzung für die Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz ist die Zurechenbarkeit eines Verlusts zum schwebenden Geschäft. Allein günstigere Konditionen bei einem angenommenen Neuabschluss des Leasingvertrags führen beim Leasingnehmer noch nicht zu einem Verlust. Ein Verlust entsteht letztlich absatzmarktseitig. Bei Dauerschuldverhältnissen ist jedoch meist keine Zuordnung von Erträgen zum schwebenden Geschäft möglich, weil eine Vielzahl von Produktionsfaktoren, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wareneinsatz, Personal, Sachanlagen, zum Einsatz kommen. Welcher Produktionsfaktor einen Verlust begründet, ist kaum willkürfrei zu bestimmen. Daher ist eine Drohverlustrückstellung für schwebende Leasingverträge in der Regel nur dann zu bilden, wenn das Leasinggut für den Leasingnehmer nahezu keinen Wert mehr hat. Allenfalls wenn sich im Einzelfall Erträge, wie bei lease-in-lease-out, direkt dem Leasinggut zurechnen lassen, kann ein Drohverlust ermittelt werden [91].

Beispiel

(Keine Drohverlustrückstellung bei fehlender Ertragszurechenbarkeit) Der Leasingnehmer hat eine Produktionsmaschine geleast. Die Vertragsbedingungen führen zur Zurechnung des Leasingguts zum Leasinggeber. Der Leasingnehmer bilanziert das Leasingverhältnis als schwebendes Dauerschuldverhältnis. Die Restlaufzeit des Leasingvertrags beträgt 3 Jahre. Der gesamte Produktionsprozess ist rentabel, das hergestellte Produkt wird gewinnbringend abgesetzt. Auch für die Zukunft werden Gewinne erwartet. Im Produktions- und Absatzprozess werden Sachanlagen, Personal, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Dienstleistungen Dritter eingesetzt. Wegen gesunkener Zinsen und Beschaffungspreise für dem Leasinggut vergleichbare Maschinen wäre der Leasingvertrag aktuell zu deutlich günstigeren Konditionen abzuschließen.

Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften kommt nicht in Betracht. Aus dem Produkt resultiert kein Verlust. Mithin ist eine Drohverlustrückstellung allein schon mangels Verlusterwartung nicht zu begründen. Darüber hinaus wäre selbst bei einem Verlustprodukt eine willkürfreie Zurechnung von Teilen der Erlöse aus der Vermarktung des Produkts auf den Leasingvertrag regelmäßig nicht möglich. Die Tatsache eines aktuell zu günstigeren Konditionen abschließbaren Leasingvertrags ändert an der Beurteilung nichts. Sofern der spätere Abschluss eines Leasingvertrags überhaupt möglich gewesen wäre, würde es sich um entgangene Gewinne handeln, für die eine Rückstellung nicht anzusetzen ist.

Beispiel

(Drohverlustrückstellung bei Leasingvertrag) Der Leasingnehmer hat ein Geschäftsgebäude geleast. Die Vertragsbedingungen führen zur Zurechnung des Leasingguts zum Leasinggeber. Der Leasingnehmer bilanziert das Leasingverhältnis als schwebendes Dauerschuldverhältnis. Die Restlaufzeit des Leasingvertrags beträgt 5 Jahre. Die einzelnen Geschäftsräume wurden über die Grundmietzeit an Dritte vermietet. Wegen gesunkener Marktmieten wird ein Verlust bis zum Auslaufen des Leasingvertrags über die Anmietung erwartet.

Darüber hinaus hat der Leasingnehmer ein Lagergebäude angemietet. Auch hier führen die Vertragsbedingungen zur Zurechnung des Leasingguts zum Leasinggeber. Die Restlaufzeit beträgt 3 Jahre. Zum Ende der Grundmietzeit hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht. Aufgrund der Schließung von Geschäften des Leasingnehmers wird das Lagergebäude jedoch nicht mehr benötigt. Eine Untervermietung ist absehbar über die Restlaufzeit des Leasingvertrags nicht möglich.

Die Bildung einer Drohverlustrückstellung im handelsrechtlichen Jahresabschluss ist in beiden Fällen ausnahmsweise geboten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bei dem Geschäftsgebäude lassen sich den Vermietungserlösen die höheren Leasingkosten direkt gegenüberstellen. Beim Lagergebäude besteht keinerlei Nutzen mehr für den Leasingnehmer. Die Leasingraten sind bis zum Ende der Grundmietzeit zu zahlen, ohne dass für den Leasingnehmer damit noch ein Nutzen verbunden wäre. Steuerlich darf die Rückstellung nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG).

Die Bewertung der Drohverlustrückstellung erfolgt beim Geschäftsgebäude mit der Summe der erwarteten Aufwandsüberschüsse (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Beim Lagergebäude umfasst die Drohverlustrückstellung neben der Summe der bis zum Ende der unkündbaren Grundmietzeit zu leistenden Mietzahlungen auch einen etwaigen Verlust aus dem Ankauf des Lagergebäudes. Ist mit der Ausübung des Andienungsrechts durch den Leasinggeber zu rechnen, weil der erwartete Marktwert des Gebäudes unter dem Andienungspreis liegt, muss der Leasingnehmer von einem drohenden Verlust in Höhe der Differenz ausgehen. Bei weiter als ein Jahr in der Zukunft liegenden Zahlungen ist der Barwert der Zahlungen zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 2 HGB).

Buchung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
an
Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

4. Angabepflichten

53 Soweit sie für die Beurteilung der Finanzlage des Leasingnehmers wichtig sind, haben mittelgroße und große Gesellschaften Leasingverpflichtungen im Zusammenhang mit außerbilanziellen Geschäften oder als sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben (§ 285 Nr. 3, 3a HGB) [92].

IV. Bilanzierung von Finanzierungs-Leasing bei Zuordnung des Leasingguts zum Leasingnehmer

1. Abbildung als Ratenkauf

54 Wird das Leasinggut wirtschaftlich dem Leasingnehmer zugeordnet, folgt die bilanzielle Abbildung bei ihm nach den Regeln für einen Ratenkauf. Der Leasingnehmer aktiviert das Leasinggut in seiner Bilanz zu Anschaffungskosten und passiviert eine Leasingschuld. Sofern es sich um ein abnutzbares Gut handelt, sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Die Leasingraten werden in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgespalten. Der Tilgungsanteil mindert erfolgsneutral die Leasingschuld, während der Zinsanteil als Zinsaufwand gebucht wird.

Abb.: Bilanzierung des Leasingnehmers bei Zuordnung des Leasingguts zum Leasingnehmer

55 Aus Sicht des Leasinggebers liegt ein Veräußerungsgeschäft mit gleichzeitigem Finanzierungsgeschäft vor. Da der Leasinggeber seiner Leistungsverpflichtung aus dem Liefergeschäft mit Lieferung des Leasingguts nachgekommen ist, erfasst er den realisierten Umsatzerlös (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Teils wird wegen der Ähnlichkeit zu sonstigen Leasinggeschäften dennoch die Abgrenzung eines Gewinns und die ertragswirksame Vereinnahmung über die Leasinglaufzeit bevorzugt [93]. Zwingend erscheint dies aufgrund der Leistungserfüllung durch Lieferung an den Leasingnehmer keinesfalls, wenn überhaupt zulässig. Der Leasinggeber erfasst in Höhe des Barwerts der Leasingraten eine Leasingforderung. Für noch anfallende Kosten, insbesondere erwartete Verwaltungskosten, ist Vorsorge zu treffen. Die Leasingraten werden in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgespalten. Der Tilgungsanteil mindert erfolgsneutral die Leasingforderung, während der Zinsanteil wie auch der Ertrag aus der periodischen Aufzinsung der Leasingforderung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird.

2. Bewertung von Leasinggut und Leasingschuld beim Leasingnehmer
a) Anschaffungskosten für das Leasinggut
56Handelsrecht

Die Anschaffungskosten des Leasingnehmers für das Leasinggut werden nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt (§ 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 EStG). Handelsrechtlich werden die Anschaffungskosten nach zutreffender Auffassung als Barwert der Leasingraten, gegebenenfalls zuzüglich eines im Andienungs- oder Optionsrecht vereinbarten Ankaufspreises zum Ende der Leasinglaufzeit ermittelt. In den Leasingraten berücksichtigte Entgelte für über den Ratenkauf hinausgehende Leistungen, wie Versicherungsentgelte, einzelne Serviceleistungen oder Full-Service-Leasing, sind herauszurechnen und entsprechend der Inanspruchnahme der Leistung zu erfassen. Die Aufteilung des Gesamtentgelts erfolgt vorzugsweise nach dem Verhältnis der beizulegenden Zeitwerte der Einzelleistungen [94]. Da der Leasingnehmer den im Leasingvertrag kalkulierten Zins nicht kennen wird und vor allem handelsbilanziell der Marktzins für die Abzinsung relevant ist, erfolgt die Abzinsung mit dem nach Laufzeit und Risikolage angemessenen Marktzins [95]. Die Anschaffungskosten erhöhen sich gegebenenfalls um direkt vom Leasingnehmer getragene Nebenkosten.

57Steuerrecht

Steuerlich wird die Ermittlung der Anschaffungskosten des Leasingnehmers auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers gefordert [96]. Sind dem Leasingnehmer die Kosten des Leasinggebers jedoch nicht bekannt, ist eine Orientierung am fiktiven Erwerbspreis durch den Leasingnehmer bei Direkterwerb zu bestimmen, der wiederum bei fehlender Ermittelbarkeit nur als Barwert der vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten bestimmt werden kann [97]. Vom Leasingnehmer getragene Anschaffungsnebenkosten, zum Beispiel Transport und Montagekosten, erhöhen den Zugangswert.

58Anschaffungskosten über beizulegendem Wert

Liegen die Anschaffungskosten über dem beizulegenden Wert des Leasingguts im Zugangszeitpunkt, ist handelsrechtlich bei dauerhafter Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Steuerlich spricht zwar das Maßgeblichkeitsprinzip für eine entsprechende Möglichkeit zur Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). In diesem Fall wird aber der niedrigere Teilwert häufig schon die Anschaffungskosten bestimmen (siehe Rn. 57).

b) Folgebewertung des Leasingguts
59Abschreibung

Ausgehend von den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert ist ein abnutzbares Leasinggut über die Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben, ist die AfA beziehungsweise sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, §§ 7, 7a EStG). Gegebenenfalls sind außerplanmäßige Abschreibungen beziehungsweise Teilwertabschreibungen vorzunehmen.

c) Leasingschuld
60Handelsrecht

Die Leasingschuld ist handelsrechtlich entsprechend dem Wertansatz des Leasingguts mit dem Barwert der Leasingzahlungen zu erfassen. Die Verbindlichkeit enthält einen impliziten Zinsanteil, der nicht zum Erfüllungsbetrag zählt. Für die Bewertung gelten hier wie beim Ratenkauf die Regelungen zu Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Die Bewertung erfolgt mit dem Barwert (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB) [98].

61Steuerrecht

Steuerlich ist die Leasingschuld in Höhe der Anschaffungskosten des Leasingnehmers zu bestimmen, soweit sie sich aus den Leasingraten ergeben und nicht auf vom Leasingnehmer direkt getragenen Anschaffungskosten beruhen [99]. Die Aufteilung der Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil erfolgt nach der Barwertvergleichsmethode oder nach der Zinsstaffelmethode [100].

Beispiel

(Bilanzierung bei Leasingnehmer, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer ist) Der Leasingnehmer least beginnend zum 1. 1. 20x2 eine Sachanlage über eine Grundmietzeit von 5 Jahren. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre. Der Leasingnehmer hat zum Ende der Laufzeit eine günstige Kaufoption zum Preis von 3.000 €. Zudem hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht zu diesem Preis. Die Vertragsbedingungen sehen eine Sonderzahlung zu Beginn der Grundmietzeit in Höhe von 5.452 € vor. Die jährlich nachschüssig zu leistenden Leasingraten betragen während der Grundmietzeit von 5 Jahren 12.000 €. Der Leasingnehmer könnte die Anlage für 56.000 € direkt erwerben und den Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanzieren. Von der Umsatzsteuer wird aus Vereinfachungsgründen abgesehen (siehe Rn. 66 f.). Der Diskontierungszins beträgt 8 %.

Das wirtschaftliche Eigentum wird dem Leasingnehmer zugerechnet. Die Grundmietzeit liegt zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren. Im Fall eines Vollamortisationsvertrags über ein bewegliches Wirtschaftsgut würde schon die günstige Kaufoption für den Leasingnehmer zur Zuordnung des Leasingguts zum Leasingnehmer führen. In jedem Fall verlagert die Doppeloption alle Restwertchancen und Restwertrisiken auf den Leasingnehmer.

Steuerliche Erfassung:

Der Leasingnehmer aktiviert die Anlage aufgrund des angenommenen Ratenkaufs. Dem Leasingnehmer sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt. Der Erwerbspreis bei Eigenerwerb beträgt 56.000 €. In dieser Höhe erfasst der Leasingnehmer die Anlage zu Anschaffungskosten und eine Leasingverbindlichkeit.

Buchung bei Zugang der Sachanlage (20x2):


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Sachanlage
an
Leasingverbindlichkeit
56.000 €

Das aktivierte Leasinggut und die Leasingschuld sind getrennt voneinander fortzuentwickeln. Das Kraftfahrzeug wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren planmäßig abgeschrieben.

Jährliche Buchung der planmäßigen Abschreibung:


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AfA
an
Sachanlage
9.333,33 €

Ermittlung des Zins- und Kostenanteils:


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Summe der Leasingraten
60.000 €
-
Tilgungsanteil
56.000 €
Zins- und Kostenanteil
4.000 €

Die zeitliche Verteilung des Zins- und Kostenanteils soll im Beispiel nach der Zinsstaffelmethode erfolgen. Für die Zinsstaffelmethode beträgt die Summe der Jahresziffern 15 (1+2+3+4+5). Die Sonderzahlung ist ebenfalls als Zins- und Kostenanteil zu werten und als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen (aRAP), der nach der Zinsstaffelmethode über die Laufzeit des Leasingvertrags aufgelöst wird. Die Tilgung wird jeweils aus der Leasingrate abzüglich enthaltenem Zins- und Kostenanteil berechnet. Für das Jahr 20x2 ergibt sich der Aufwand danach wie folgt:

5/15 des Zins- und Kostenanteils in Höhe von 4.000 € = 1.333,33 €

5/15 des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Höhe von 5.452 € = 1.817,33 €

Da bereits über die Leasingraten die Verbindlichkeit vollständig getilgt und der Zugang des Leasingguts zu Vertragsbeginn erfasst wird, wird der Kaufpreis bei Optionsausübung als zusätzlicher Aufwand erfasst.


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Jahr
Leasingzahlung in €
Jahresanteil am Aufwand
Zins- und Kostenanteil in €
Tilgungsanteil in €
Auflösung aRAP in €
Summe Zins- und Kosten in €
20x2 (Sonderzahlung = aRAP)
5.452,00
20x2
12.000,00
5/15
1.333,33
10.666,67
1.817,33
3.150,66
20x3
12.000,00
4/15
1.066,67
10.933,33
1.453,87
2.520,54
20x4
12.000,00
3/15
800
11.200,00
1.090,40
1.890,40
20x5
12.000,00
2/15
533,33
11.466,67
726,93
1.260,26
20x6
12.000,00
1/15
266,67
11.733,33
363,47
630,14
Summe
60.000,00
4.000,00
56.000,00
5.452,00
9.452,00

Tabelle: Steuerliche Zinsstaffelmethode

Buchung bei Leistung der Sonderzahlung (20x2):


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aRAP
an
Bank
5.452,00 €

Buchung der Leasingraten und des aRAP in den 5 Mietjahren:


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20x2:
Zinsaufwand
3.150,66 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
10.666,67 €
an
aRAP
1.817,33 €


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20x3:
Zinsaufwand
2.520,54 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
10.933,33 €
an
aRAP
1.453,87 €


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20x4:
Zinsaufwand
1.890,40 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
11.200,00 €
an
aRAP
1.090,40 €


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20x5:
Zinsaufwand
1.260,26 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
11.466,67 €
an
aRAP
726,93 €


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20x6:
Zinsaufwand
630,14 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
11.733,33 €
an
aRAP
363,47 €

Buchung bei Ausübung der Kaufoption:


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Sonstiger betrieblicher Aufwand
an
Bank
3.000,00 €

Alternative Buchung bei Passivierung des Zins- und Kostenanteils:

Da bei Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasingnehmer ein Ratenkauf unterstellt wird, soll alternativ zur vorher dargestellten Lösung eine Passivierung der Leasingverbindlichkeit in Höhe der Summe der Leasingraten erfolgen, um so den Erfüllungsbetrag abzubilden. Danach werden die Zins- und Kostenanteile in den Leasingraten in die Leasingschuld bei Gegenbuchung im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen [101]. Daraus ergäben sich für das Beispiel folgende Buchungen.


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20x2:
Sachanlage
56.000,00 €
an
Leasingverbindlichkeit
60.000,00 €
aRAP 1
4.000,00 €


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über gesamte Nutzungsdauer
AfA
an
Sachanlage
9.333,33 €


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Sonderzahlung
aRAP 2
an
Bank
5.452,00 €


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Zinsaufwand
3.150,66 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
12.000,00 €
an
aRAP 1
1.333,33 €
an
aRAP 2
1.817,33 €


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20x3:
Zinsaufwand
2.520,54 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
12.000,00 €
an
aRAP 1
1.066,67 €
an
aRAP 2
1.453,87 €


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20x4:
Zinsaufwand
1.890,40 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
12.000,00 €
an
aRAP 1
800,00 €
an
aRAP 2
1.090,40 €


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20x5:
Zinsaufwand
1.260,26 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
12.000,00 €
an
aRAP 1
533,33 €
an
aRAP 2
726,93 €


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20x6:
Zinsaufwand
630,14 €
an
Bank
12.000,00 €
Leasingverbindlichkeit
12.000,00 €
an
aRAP 1
266,67 €
an
aRAP 2
363,47 €


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Ausübung Kaufoption
Sonstiger betrieblicher Aufwand
an
Bank
3.000,00 €

Handelsbilanzielle Erfassung:

Buchung bei Zugang der Sachanlage (20x2):

Bei einem Diskontierungszins von 8 % beträgt der Barwert der Leasingzahlungen einschließlich Sonderzahlung und Optionspreis 55.406,27 €. Der Leasingnehmer bucht sowohl die Verbindlichkeit als auch die Leasingschuld mit diesem Betrag ein.


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Sachanlage
an
Leasingverbindlichkeit
55.406,27 €

Jährliche Buchung der planmäßigen Abschreibung:


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20x2-20x6:
Abschreibungsaufwand
an
Sachanlage
9.234,38 €


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20x7:
Abschreibungsaufwand
an
Sachanlage
9.234,37 €

Buchung der Leasingzahlungen:

Der Zinsanteil ergibt sich als Zins (8 %) auf die Restschuld. Der Tilgungsanteil wird als Differenz von Leasingzahlung und Zinsanteil ermittelt.


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Jahr
Restschuld in €
Leasingzahlung in €
Zinsanteil in €
Tilgungsanteil in €
20x2
(Sonderzahlung)
55.406,27
5.452,00
0,00
5.452,00
20x2
49.954,27
12.000,00
3.996,34
8.003,66
20x3
41.950,61
12.000,00
3.356,05
8.643,95
20x4
33.306,66
12.000,00
2.664,53
9.335,47
20x5
23.971,19
12.000,00
1.917,70
10.082,30
20x6
13.888,89
15.000,00
1.111,11
13.888,89
Summe
68.452,00
13.045,73
55.406,27

Tabelle: Handelsbilanzielle Barwertmethode


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20x2:
Leasingverbindlichkeit
an
Bank
5.452,00 €


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Zinsaufwand
3.996,34 €
Leasingverbindlichkeit
8.003,66 €
an
Bank
12.000,00 €


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20x3:
Zinsaufwand
3.356,05 €
Leasingverbindlichkeit
8.643,95 €
an
Bank
12.000,00 €


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20x4:
Zinsaufwand
2.664,53 €
Leasingverbindlichkeit
9.335,47 €
an
Bank
12.000,00 €


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20x5:
Zinsaufwand
1.917,70 €
Leasingverbindlichkeit
10.082,30 €
an
Bank
12.000,00 €


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20x6:
Zinsaufwand
1.111,11 €
Leasingverbindlichkeit
13.888,89 €
an
Bank
15.000,00 €

V. Rückstellungen für Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtungen

62Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Soweit der Leasingnehmer eine Verpflichtung zur Durchführung von regelmäßigen Wartungsmaßnahmen hat, ist dafür nach Auffassung des BFH keine Rückstellung zu bilden. Der BFH begründet diese Auffassung damit, vor Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsintervalls sei die Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme wirtschaftlich nicht verursacht [102]. Bis zum Erreichen des Intervalls kann sich der Leasingnehmer durch Verzicht auf die künftige Nutzung des Leasingguts der Pflicht entziehen. Die Durchführung der Wartungsmaßnahme dient dann dazu, die künftige Nutzung des Leasingguts zu ermöglichen. Rechtlich ist die Verpflichtung erst mit Ablauf des Wartungsintervalls verursacht, weil zuvor nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung der Pflicht vorliegen. Insoweit entspricht die Bilanzierung beim Leasingnehmer derjenigen beim Eigentümer eines wartungspflichtigen Wirtschaftsguts. Handelsrechtlich wird dieser Auffassung des BFH gefolgt.

63Privatrechtliche Verpflichtung

Hat sich der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, kann dies zu einer anderen Beurteilung führen. Ist im Leasingvertrag vorgesehen, dass der Leasingnehmer die Kosten für Wartungen zu tragen hat und muss er bei Beendigung des Leasingverhältnisses vor Erreichung eines Wartungsintervalls dem Leasinggeber die geschätzten Kosten anteilig erstatten, geht der BFH vom Vorliegen einer während des Zeit zwischen den Wartungen ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung aus [103]. In der Folge ist während der Nutzungszeit bis zum Erreichen eines Wartungsintervalls eine Rückstellung aufzubauen. Entscheidend für die Bejahung einer Rückstellungspflicht ist die Kostentragungspflicht bei Beendigung des Leasingverhältnisses vor Erreichen des Wartungsintervalls. Besteht nur eine Pflicht zur Kostentragung bei Erreichen eines Wartungsintervalls ohne anteilige Kostentragung des Leasingnehmers bei früherer Beendigung des Leasingverhältnisses, kann der Fall anders zu beurteilen sein, weil sich der Leasingnehmer entsprechend der Argumentation zur öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung der Pflicht entziehen kann (siehe Rn. 62).

Beispiel

(Rückstellung für Wartungsverpflichtungen) Der Leasingnehmer im Rahmen eines Flugzeugleasings ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, bei Erreichen einer bestimmten Flugstundenzahl eine Wartungsmaßnahme durchzuführen, was zudem im Leasingvertrag deklariert ist. Endet der Leasingvertrag vor Erreichen der öffentlich-rechtlich vorgegebenen Flugstundenzahl, muss der Leasingnehmer die geschätzten Kosten der Wartungsmaßnahme im Verhältnis der genutzten Flugstunden zur öffentlich-rechtlich vorgegebenen Flugstundenzahl tragen.

In diesem Fall hat der Leasingnehmer nach der geschilderten Auffassung des BFH zwar keine Rückstellung für die geschätzten Wartungskosten für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, jedoch eine Rückstellung aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ratierlich aufzubauen. Sind bis zum Stichtag etwa 30 % der Flugstunden der öffentlich-rechtlich vorgegebenen Flugstundenzahl erreicht, sind 30 % der Kosten zurückzustellen.

Präzisierung

Die Überlegungen zur Bildung einer Rückstellung für die Wartungskosten aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung sind auf den Fall einer privatrechtlichen Instandhaltungsverpflichtung zu übertragen. Hat etwa der Leasingnehmer eine Verpflichtung zur Erneuerung des Außenanstrichs des geleasten Gebäudes sowie der Parkplatzpflasterung in festen Zeitintervallen und muss der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingverhältnisses vor Erreichen des Zeitintervalls die Kosten zeitanteilig tragen, hat er hierfür eine Rückstellung ratierlich aufzubauen [104].

VI. Sale-lease-back-Transaktionen

64Definition und Behandlung bei Zuordnung zum Leasinggeber

Um etwa stille Reserven in vorhandenem Vermögen zu heben oder die für eine Fortführung des Unternehmens erforderlichen liquiden Mittel zu beschaffen, wird der Verkauf von Vermögen mit dem gleichzeitigem Abschluss eines Leasingvertrags zur Rückmietung verbunden [105]. Bei solchen sale-lease-back-Gestaltungen handelt es sich grundsätzlich um Leasing [106].

Für die Zuordnung des Leasingguts zum Leasinggeber oder Leasingnehmer ergeben sich grundsätzlich keine besonderen Regelungen. Ist das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut dem Leasinggeber zuzurechnen, führt die Veräußerung regelmäßig zur Gewinnrealisation beim Leasingnehmer (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die steuerliche Gewinnneutralisierung über eine Rücklage nach § 6b EStG kommt in Betracht [107].

Hinweise

Eine Einschränkung der Gewinnerfassung besteht jedoch, soweit der vom Leasinggeber akzeptierte Kaufpreis deutlich über dem Zeitwert im Sinne des Marktwerts des Leasingguts liegt und folglich bei der Rückvermietung an den Leasingnehmer überhöhte Leasingraten vereinbart werden [108]. Dann ist beim Leasingnehmer der den Zeitwert übersteigende Teil des Veräußerungserlöses als Darlehen zu passivieren [109]. Der auf das Darlehen entfallende Teil der Leasingrate ist als Kapitaldienst auf das Darlehen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuspalten.

Zumindest handelsrechtlich bestehen für eine Gewinnerfassung aus der Veräußerung erhebliche Bedenken, wenn zwar aufgrund der Leasingvereinbarung das wirtschaftliche Eigentum nach den Grundsätzen der BMF-Schreiben dem Leasinggeber zuzurechnen ist, jedoch der Leasingnehmer trotz Veräußerung weiterhin das Sachwertrisiko trägt. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Leasingnehmer rechtlich oder faktisch eine Rücknahmeverpflichtung für das Leasinggut hat. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn ein Andienungsrecht zu einem hohen Rückerwerbspreis besteht, was eine anderweitige Verwertung ausschließt, oder eine anderweitige Verwertung durch den Leasinggeber nicht möglich erscheint [110]. Steuerlich reicht nach Auffassung des BFH ein Andienungsrecht des Leasinggebers allein jedoch nicht aus, um den Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer zu qualifizieren, weswegen die Gewinnrealisation steuerlich allein durch das Andienungsrecht nicht verhindert wird (siehe Rn. 34).

Beispiel

(Sale-lease-back mit wirtschaftlichem Eigentum beim Leasinggeber) Der Leasingnehmer veräußert ein bebautes Grundstück, das mit einem als Hauptverwaltung genutzten Bürogebäude bebaut ist, zum Zeitwert für 6 Mio. € an den Leasinggeber. Die Buchwerte betragen vor Veräußerung beim Grund und Boden 3 Mio. € und beim Gebäude 1,5 Mio. €. Das Verhältnis der Buchwerte entspricht dem Verhältnis der Zeitwerte. Das bebaute Grundstück wird über eine Grundmietzeit von 5 Jahren für eine marktübliche monatliche Mietzahlung von 50.000 € zurückgemietet. Die Grundmietzeit liegt unter 90 % sowohl der Gesamt- als auch der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Der Leasingnehmer hat eine einmalige Mietverlängerungsoption über wiederum 5 Jahre zum monatlichen Mietzins von 60.000 €, was der erwarteten Marktmiete entspricht. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Umsatzsteuer abgesehen (siehe Rn. 65 f.).

Über die Grundmietzeit werden die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht amortisiert. Es handelt sich um einen Teilamortisationsvertrag. Die Grundmietzeit liegt unter 90 % der Gesamt- beziehungsweise der Restnutzungsdauer des Gebäudes, die Mietverlängerungsoption ist nicht günstig. Damit ist der Leasinggeber nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sowie des Grund und Bodens. Da mit der Veräußerung nicht nur das zivilrechtliche sondern auch das wirtschaftliche Eigentum übergeht, keine Vereinbarungen vorliegen, die Sachwertrisiken beim Leasingnehmer belassen, und eine Büroimmobilie regelmäßig an Dritte verwertbar ist, erfasst der Leasingnehmer bei Übergang des Grundstücks den Veräußerungsgewinn in vollem Umfang. Die vom Leasingnehmer während der Grundmietzeit zu leistenden monatlichen Leasingzahlungen sind periodengerecht als Leasingaufwand zu buchen.

Buchungen:


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Bank
6 Mio. €
an
Grund und Boden
3 Mio. €
an
Bauten
1,5 Mio. €
an
sonstiger betrieblicher Ertrag
1,5 Mio. €
Leasingaufwand
an
Bank
50.000 €

65Behandlung bei Zuordnung zum Leasingnehmer

Erfolgt die Zuordnung des Leasingguts nach den Regeln für das wirtschaftliche Eigentum zum Leasingnehmer, ist beim Leasingnehmer ein Gewinn aus dem vorgelagerten Verkauf an den Leasinggeber nicht zu erfassen. Der gesamte Vorgang stellt sich aus wirtschaftlicher Sicht als durch Sicherungsübereignung des Leasingguts besicherter Kredit durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer dar [111].

Beispiel

(Sale-lease-back mit wirtschaftlichem Eigentum beim Leasingnehmer) Der Leasingnehmer veräußert seine gesamte Produktionsstraße für 10 Mio. € an den Leasinggeber und least sie im Rahmen eines Vollamortisationsleasings über mehr als 40 % und weniger als 90 % der Restnutzungsdauer sowie der Gesamtnutzungsdauer zurück. Der Buchwert zum Veräußerungszeitpunkt beträgt 8 Mio. €. Der Leasinggeber hat zum Ende der Grundmietzeit ein Andienungsrecht zu einem Preis, der deutlich über dem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Marktwert liegt. Der Leasingnehmer erhält für den Fall der Veräußerung durch den Leasinggeber ein Vorkaufsrecht zum Marktpreis zum Ende der Grundmietzeit. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Umsatzsteuer abgesehen (siehe Rn. 66 f.).

Die vertragliche Ausgestaltung führt bei direkter Anwendung des BMF-Schreibens zu einer Zuordnung der Produktionsstraße zum Leasinggeber [112]. Das Vorkaufsrecht stellt keine Kaufoption dar und ist zudem aufgrund der Ausübung zum Marktpreis nicht günstig. Der Leasinggeber hätte aufgrund des vereinbarten Andienungsrechts mit hohem Rückveräußerungspreis zwar keinerlei Interesse an einer anderweitigen Verwertung der Produktionsstraße. Dies spricht aber steuerlich nicht gegen die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Leasinggeber. Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass betriebsnotwendiges Vermögen vom Leasingnehmer zunächst veräußert und dann zurück geleast wird und der Leasingnehmer über ein Vorkaufsrecht für die Produktionsstraße verfügt.

Da dieser konkrete Sachverhalt nicht im BMF-Schreiben zum Vollamortisationsleasing behandelt wird, ist auf die allgemeinen Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum zurückzugreifen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) [113]. Zwar könnte in Anlehnung an unechte Pensionsgeschäfte eine Bilanzierung beim Leasinggeber begründet erscheinen (§ 340b Abs. 1, 3 und 5 HGB) [114]. Wegen des hohen Andienungspreises wird der Leasinggeber jedoch kaum eine Veräußerung an einen Dritten vornehmen. Eine Weitervermietung der auf dem Gelände des Leasingnehmers belegenen Produktionsanlage im Rahmen eines Second-hand-Leasing oder ein Abbau und Wiederaufbau an anderer Stelle kommt aus wirtschaftlichen Gründen und angesichts des hohen Andienungspreises ebenfalls nicht in Betracht. Das wird in derartigen Fällen auch das Ziel der Vereinbarung sein, da der Leasingnehmer nicht auf seine Produktionskapazitäten verzichten kann. Zudem hat sich der Leasingnehmer über das Vorkaufsrecht abgesichert. Aufgrund des wirtschaftlichen Zwangs zur Rückveräußerung oder zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an der Produktionsstraße zum Leasingnehmer und Umdeutung der Veräußerung in eine Kreditaufnahme begründet [115]. Der Gewinn aus der Veräußerung der Produktionsstraße ist daher zumindest handelsbilanziell über eine Verbindlichkeit vollständig abzugrenzen. Ob der BFH dieser Lösung auch steuerlich folgen würde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, weil nicht nur der Leasinggeber über ein Andienungsrecht verfügt, sondern der Leasingnehmer das Nutzenpotential am betriebsnotwendigen Leasinggut über das Vorkaufsrecht an sich ziehen kann. Das Ergebnis bleibt jedoch etwaiger Rechtsprechung vorbehalten. Wäre im konkreten Fall Spezialleasing zu bejahen, wäre auch steuerlich das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut eindeutig dem Leasingnehmer zuzuordnen und der Gewinn wäre nicht realisiert.

Buchung ohne Abgang beim Leasingnehmer:


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Bank
an
Verbindlichkeiten
10 Mio. €

Präzisierung

Ein Sonderfall des beim Leasingnehmer trotz Veräußerung verbleibenden wirtschaftlichen Eigentums behandelt die OFD Berlin in einer Verfügung [116]. Der Leasingnehmer veräußert ein Grundstück unter Aufdeckung der stillen Reserven zu fremdüblichen Bedingungen an eine vermögensverwaltende Objektgesellschaft (KG). Die Stimmrechtsmehrheit liegt beim Komplementär. Der Leasingnehmer ist Kommanditist der Objektgesellschaft, dem Ergebnis und Vermögen der KG vollständig zugerechnet werden. Die Objektgesellschaft vermietet das Grundstück wieder an den Leasingnehmer. Auch wenn das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück bei der Objektgesellschaft liegt, bleibt der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Mangels Abgangs des Grundstücks beim Leasingnehmer ist kein Veräußerungsgewinn zu erfassen.

VI. Umsatzsteuer

66Allgemeine Regeln

Leasingverhältnisse werden umsatzsteuerlich nach den allgemeinen Regelungen behandelt:

Wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut einkommensteuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet, gilt nach dem UStAE grundsätzlich die Übergabe des Leasingguts an den Leasingnehmer als Lieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts (Abschn. 3.5. Abs. 5 UStAE). Das sah auch der EuGH bisher ähnlich [117]. Danach hängt die Umsatzbesteuerung von der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums anhand der dargestellten Grundsätze der BMF-Schreiben ab. Mit Zuordnung zum Leasingnehmer ist aufgrund der Ratenzahlung ein Finanzierungsgeschäft verbunden (Abschn. 4.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Wird das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut dem Leasinggeber zugeordnet, gilt die Vermietung grundsätzlich als sonstige Vermietungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der Vorsteuerabzug und die Buchung der Vorsteuer beim Leasingnehmer richtet sich nach allgemeinen Regelungen (§ 15 UStG) [118].

Sind die Voraussetzungen des Abschn. 3.5. Abs. 5 Satz 1 UStAE nicht erfüllt, obwohl das Leasinggut dem Leasingnehmer zugeordnet wird, greift Abschn. 3.5. Abs. 6 UStAE. In diesem Zusammenhang kann eine Kaufoption des Leasingnehmers dazu führen, dass zunächst von einer sonstigen Leistung und erst bei Ausübung der Kaufoption von einer Lieferung auszugehen ist.

Den Regelungen im UStAE kann jedoch ein Urteil des EuGH entgegenstehen. Danach ist eine Lieferung bei Beginn eines Leasingverhältnisses dann gegeben, wenn „aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint“ [119]. Voraussetzung ist, dass der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums am Leasinggut enthält bzw. aus den zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden Vertragsbestimmungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf plangemäß ausgeführt wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative zu einer Optionsausübung hat. Die Beurteilung soll durch die nationalen Gerichte erfolgen. In der Folge erscheint für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Geschäfts eine weitgehende Orientierung an der ertragsteuerlichen Zuordnung des Leasingguts nicht mehr zulässig [120]. Es bleibt abzuwarten, wie sich die umsatzsteuerliche Rechtsprechung und Praxis in Deutschland in der Folge der neuen Rechtsprechung des EuGH entwickeln wird.

67Sale-and-lease-back-Gestaltungen

Bei sale-lease-back-Gestaltungen ergibt sich grundsätzlich zunächst eine Lieferung des Leasingnehmers an den Leasinggeber. Wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugeordnet, erfolgt im Rahmen der Rückvermietung eine sonstige Vermietungsleistung des Leasinggebers an den Leasingnehmer. Liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, ist nicht zwingend von einer Doppellieferung auszugehen. Je nach Ausgestaltung der Vereinbarung kann im Sale-lease-back auch nur die Absicherung einer Kreditgewährung gesehen werden, sofern die sale-lease-back-Gestaltung auf die Finanzierungsfunktion gerichtet ist. Hier ist im Einzelfall eine umsatzsteuerliche Prüfung erforderlich.

Beispiel

(Umsatzsteuer bei sale-lease-back mit Finanzierungsfunktion [121]) Der Hersteller von Kopiergeräten H und die Kopierervermietungsgesellschaft V schließen einen Kaufvertrag über die Lieferung von Kopiergeräten, wobei das zivilrechtliche Eigentum auf V übergeht. Gleichzeitig verpflichtet sich V, dem Hersteller H die Rückübertragung der Kopiergeräte nach Ablauf von 12 Monaten anzudienen, H macht regelmäßig von seinem Rücknahmerecht Gebrauch. Zur endgültigen Rückübertragung bedarf es eines weiteren Vertrags, in dem die endgültigen Rückgabe -und Rücknahmekonditionen einschließlich des Rückkaufpreises festgelegt werden. Während der „Vertragslaufzeit“ von 12 Monaten vermietet V die Kopiergeräte an ihre Kunden.

Umsatzsteuerrechtlich liegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Lieferungen vor (§ 3 Abs. 1 UStG). Die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten geht zunächst von H auf V über und fällt nach Ablauf von 12 Monaten bei regelmäßigem Ablauf durch einen neuen Vertragsabschluss wieder an H zurück.

V bucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachanlagen
an
Bank
Vorsteuer

V schließt einen weiteren Vertrag mit der Leasinggesellschaft L zur Finanzierung des Geschäfts mit H. Hiernach verkauft V die Kopiergeräte an L weiter und least sie gleichzeitig von L zurück, die sich ihrerseits unwiderruflich zur Rückübertragung des Eigentums nach Ablauf des Leasingzeitraums verpflichtet. Das zivilrechtliche Eigentum wird an L übertragen und L ermächtigt V, die geleasten Kopiergeräte im Rahmen des Vermietungsgeschäfts für ihre Zwecke zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrags beschränkt sich auf 12 Monate und die für die spätere Bestimmung des Rückkaufpreises maßgebenden Konditionen werden bereits bei Vertragsabschluss vereinbart.

Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Kopiergeräten durch V an L dient lediglich der Besicherung der Refinanzierung des V bei L. Es findet keine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag der Kopiergeräte statt. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände und vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur eine Kreditgewährung von L an V vorliegt. Im Gegensatz zum Ausgangsfall wird die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten nicht übertragen.

V bucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank
an
Verbindlichkeit

Der BFH hat für eine besondere sale-lease-back-Gestaltung, die darauf gerichtet sind dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und bei denen durch den Leasingnehmer eine überwiegende Mitfinanzierung der Anschaffung des Leasingguts erfolgt, keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und keine Kreditgewährung gesehen, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG angenommen, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht [122]. Die umsatzsteuerliche Charakterisierung wirkt jedoch nicht zurück auf die bilanzielle Zuordnung des Leasingguts [123].

Beispiel

(Umsatzsteuer bei sale-lease-back sonstige Leistung [124]) Das Softwareunternehmen entwickelt Software, deren Herstellungskosten weder handelsbilanziell noch steuerlich aktiviert wurden. Das Softwareunternehmen verkauft die Software an die L-GmbH und least Sie zurück. Durch das sale-lease-back-Geschäft bilanziert das Softwareunternehmen ein höheres Bruttovermögen sowie Eigenkapital, kann höhere Gewinne ausschütten und eine bessere Bonität vorweisen. Zur Finanzierung des Vorgangs gewährt das Softwareunternehmen (Leasingnehmer) der L-GmbH (Leasinggeber) ein Darlehen in Höhe von zwei Dritteln des Kaufpreises.

Wegen der weitgehenden Finanzierung durch den Leasingnehmer ist nicht von einer Finanzierungsfunktion und damit nicht von einem umsatzsteuerfreien Kreditgeschäft durch die sale-lease-back-Gestaltung auszugehen, sondern von einer umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistung „Mitwirkung an bilanzieller Gestaltung“ durch den Leasinggeber. Damit hat der Leasinggeber die Vorsteuerabzugsberechtigung.

Praxistipp

Um die Qualifikation einer sale-lease-back-Transaktion als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung „Mitwirkung an bilanzieller Gestaltung“ zu vermeiden, sollte insbesondere die Finanzierungsfunktion des Leasings nicht durch weitgehende Finanzierung des Erwerbsvorgangs durch den Leasingnehmer in Frage gestellt werden. Der Leasinggeber sollte gegebenenfalls darauf achten, die Finanzierung durch Dritte, etwa Kreditinstitute bzw. Forfaitierung der Leasingraten, vorzunehmen [125]. Es ist abzuwarten, ob der BFH bei anderweitigen Gestaltungen wiederum zu einer Qualifikation als sonstige Leistung „Mitwirkung an bilanzieller Gestaltung“ kommt oder es beim Einzelfall bleibt.

68-69 Einstweilen frei

C. Know-how

I. Berechnungsprogramme

70 Folgende Berechnungsprogramme stehen zur Verfügung:

  • Gemballa, Leasing NWB RAAAB-88120;

  • Mit diesem mandantenfähigen Berechnungsprogramm lassen sich die verschiedensten Leasingberechnungen durchführen. Dabei werden berücksichtigt: die Gesamtzahlungssumme, der Effektivzinssatz vor und nach Steuer sowie die Steuerersparnisse in Abhängigkeit von der Einkunftsart und der Gewinnermittlungsart.

  • Gemballa, Finanzierung vs. Leasing NWB HAAAE-00243;

  • Was ist bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts wirtschaftlich sinnvoller: Leasing oder Finanzierung? Dieses Programm erstellt eine Vorteilhaftigkeitsberechung, um auf fundierter Grundlage die richtige Entscheidung treffen zu können.

  • Langzeitmiete - Vergleichsrechner NWB MAAAF-76998

II. Muster und Schreibvorlagen

71 Roßmann, Leasingvertrag – Kfz-Leasing NWB DAAAE-17416

III. Checklisten und Übersichten

72

IV. Mustereinsprüche

73Folgender Mustereinspruch steht zur Verfügung: Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Sale-and-lease-back-Verträgen ( und ) NWB XAAAG-43050 und NWB GAAAG-43021

Autor

Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic,
Wirtschaftsprüfer. Nach mehrjähriger Tätigkeit in der zentralen Facharbeit einer Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwortet er das Fachgebiet Accounting and Auditing in den auf Rechnungslegung und Steuerrecht spezialisierten Studiengängen Business & Law an der Wiesbaden Business School der Hochschule RheinMain. Zudem lehrt er seit vielen Jahren Abschlusspolitik und Abschlussanalyse im Executive-MBA-Studiengang der Universität Mainz.

Fundstelle(n):
Grundlagen
AAAAE-68318

1Bundesverband deutscher Leasingunternehmen, Leasing heute(Abruf: ).

2Ballwieser, in Schmidt, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2013, § 246 Rn. 45.

3Engel, Allgemeine Grundlagen des Leasings, NWB 39/2000 S. 3583 NWB ZAAAA-75214.

4Grundmann, Leasing und Factoring, 2013, S. 3.

5Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 11 f.

6Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11), WPg Supplement 3/2010, S. 57 ff.

7BaFin, Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings, http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090119_tatbestand_finanzierungsleasing.html (Stand: Januar 2009).

8Ballwieser, in Schmidt, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2010, § 246 Rn. 49; IDW (Hrsg.), WP Handbuch 2012 Bd. I, 14. Aufl. 2012, E 33.

9Stv. , BStBl 1991 II S. 70 NWB ZAAAA-93770.

10Kirsch, Leasing nach IFRS, infoCenter, Stand Juni 2017 NWB TAAAC-45538.

11Vgl. Dinh/Fink/Schultze/Schabert, PIR 9/2016, S. 235 ff. NWB XAAAF-81078.

12Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 15. Aufl. 2017, § 15a Rn. 181 ff.

13Lühn, StuB 10/2016 S. 372 NWB WAAAF-73684.

14Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 25, 113 ff.

15Arbeitshilfen zu einem Vorteilhaftigkeitsvergleich Gemballa, Finanzierung vs. Leasing NWB HAAAE-00243; Gemballa, Leasing NWB RAAAB-88120; Vergleich zur Langzeitmiete Erichsen, BBK 14/2016 S. 707 ff.; ferner Beigler, Analyse der Vorteilhaftigkeit zwischen Leasing und kreditfinanziertem Kauf, 2012.

16Grundlagenentscheidung: , BStBl 1970 II S. 264 NWB FAAAA-90547.

17Ballwieser, in Schmidt, Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2010, § 246 Rn. 49.

18, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

19 NWB BAAAA-76904; , BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

20Engel, FLF 5/2000 S. 208.

21Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 21.

22 NWB BAAAA-76904.

23, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

24, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

25, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

26 NWB WAAAA-85029.

27Bordewin, NWB 22/1996 S. 1813, 1820 NWB EAAAA-74638; Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 47 f.

28, BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

29Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 60 f.; NWB FAAAE-50848.

30 NWB MAAAA-81626; IDW (Hrsg.), WP Handbuch 2012 Bd. I, 14. Aufl. 2012, E 39.

31 NWB FAAAF-79656; NWB SAAAC-63662.

32 NWB LAAAE-91732.

33IDW (Hrsg.), WP Handbuch, 15. Aufl. 2017, F 42 m.w.N.

34Bordewin, NWB 22/1996 S. 1813, 1826 NWB EAAAA-74638.

35, BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

36Für den Fall einer kürzeren Grundmietzeit NWB FAAAF-79656.

37, BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

38, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

39Helmschrott, Leasing in der Handels- und Steuerbilanz, 1997, S. 73.

40, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

41, BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

42, BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

43, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

44 NWB SAAAC-63662.

45, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

46Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 43.

47 NWB BAAAA-76904.

48, BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

49Engel, FLF 5/2000, S. 208.

50Roßmann, NWB 41/2012 S. 3327 NWB MAAAE-18596.

51 NWB BAAAA-76904.

52 NWB NAAAG-37078; Happe, BBK 15/2017 S. 704 f. NWB PAAAG-51799; kritisch Mujkanovic, Sale-lease-back und Andienungsrechte – Wirtschaftliches Eigentum als Dauerbaustelle des BFH.

53Pöschke, DB 2017 S. 281 ff.

54 NWB OAAAF-89240, Revision anhängig, Az. beim BFH: IV R 55/16 NWB QAAAG-38075.

55Mujkanovic, Sale-lease-back und Andienungsrechte – Wirtschaftliches Eigentum als Dauerbaustelle des BFH; a. A. wohl Prinz/Keller, StuB 6/2017 S. 215 f.

56Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2017, § 246 Rn. 259a.

57 NWB EAAAB-91885.

58 NWB BAAAA-76904.

59, BStBl 2007 II S. 296 NWB WAAAC-25627.

60, BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

61 NWB FAAAF-79656.

62 NWB SAAAC-63662.

63, BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

64/98, FR 13/1998 S. 627.

65Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 65; zu steuerlichen Folgen Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 70 f., 104 ff.

66, BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

67Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 67.

68/20 - 057311, DStR 6/1994 S. 208.

69, BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

70 NWB FAAAA-90547.

71, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909; , BStBl 1992 I S. 13 NWB BAAAA-77030.

72Bordewin, NWB 22/1996 S. 1813, 1822 f. NWB EAAAA-74638.

73Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl. 2014, § 246 Rn. 248.

74 NWB NAAAG-37078; Happe, BBK 15/2017 S. 705 f. NWB PAAAG-51799; Mujkanovic, Sale-lease-back und Andienungsrechte – Wirtschaftliches Eigentum als Dauerbaustelle des BFH.

75Bordewin, NWB 22/1996 S. 1813, 1825. NWB EAAAA-74638.

76Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2017, § 246 Rn. 248, 265.

77Zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Bestelleintritts Abschn. 3.5 Abs. 7a UStAE.

78 NWB FAAAA-90547; Lüdenbach, StuB 8/2017 S. 318.

79Mujkanovic/Muggenthaler, StuB 14/2011 S. 523; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2017, § 246 Rn. 249.

80Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, B Rn. 19.

81Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2017, § 246 Rn. 255a.

82Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2017, § 246 Rn. 255a.

83, BStBl 1982 II S. 696 NWB EAAAA-91768.

84Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 99 ff.

85Schubert/Andrejewski/Roscher, in Beck Bilkom., 10. Aufl. 2016, § 253 Rn. 428.

86Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen (IDW RS HFA 34), WPg Supplement 1/2013, S. 123 ff., WPg Supplement 3/2015 S. 9 f., Rn. 18 ff.

87Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 234.

88, BStBl 2001 II S. 645 NWB MAAAA-89007; ablehnend für Immobilienleasing NWB IAAAA-78698.

89Ostermann/Hellen, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Kap. 6 Rn. 188, Stand Dezember 2013.

90 NWB GAAAE-02971, URL: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2011/15_K_4582_09_Gurteil20111207.html.

91Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4), Rn. 32, WPg Supplement 3/2010, S. 51 ff., WPg Supplement 1/2013, S. 131.

92Grottel, in Beck Bilkom., 10. Aufl. 2016, § 285 Rn. 40 ff.

93Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 225.

94Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., 1995 ff., Teilband 6, § 250 HGB Tz. 120; Winkeljohann/Büssow, in Beck Bilkom., 10. Aufl. 2016, § 252 Rn. 44; Lüdenbach/Hoffmann, DStR 4/2006, S. 153 ff.; Helmschrott, Leasing in der Handels- und Steuerbilanz, 1997, S. 242 ff.

95Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 246.

96, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

97Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 109.

98Schubert, in Beck Bilkom., 10. Aufl. 2016, § 253 Rn. 66 f.

99, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908; , BStBl 1972 I S. 188 NWB ZAAAA-76909.

100Bordewin, NWB 22/1996 S. 1839 NWB EAAAA-74638.

101Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 22. Aufl. 2015, S. 650.

102 NWB AAAAG-40094.

103 NWB AAAAG-40094.

104Lüdenbach, StuB 10/2017 S. 396.

105Zur Rückabwicklung Engelberth, NWB 28/2012 S. 2331 NWB UAAAE-12695.

106, BGHZ 109 S. 250.

107Ronig, Sale-and-lease-back-Verfahren, infoCenter, Stand April 2014 NWB SAAAB-36692.

108IDW, Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB (IDW ERS HFA 13 n.F.), WPg Supplement 1/2007, S. 69 ff., Rn. 72; Förschle/Heinz, in Beck Sonderbilanzen, 5. Aufl. 2016, Q Rn. 26.

109Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 252.

110Gelhausen/Henneberger, Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in HdJ August 2015, Abt: I/8, Rn. 253.

111 NWB NAAAG-37078.

112, BStBl 1971 I S. 264 NWB PAAAA-76908.

113, BStBl 1984 II S.825 NWB KAAAA-97861.

114IDW, Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB (IDW ERS HFA 13 n.F.), WPg Supplement 1/2007, S. 69 ff., Rn. 22 ff.

115IDW, Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB (IDW ERS HFA 13 n.F.), WPg Supplement 1/2007, S. 69 ff., Rn. 25 f.

116 St 122 – S 2241 4/00, FR 13/2003 S. 687; BBK 14/2003 S. 4322.

117 NWB AAAAE-96931.

118Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 134.

119 -Rs. C-164/16 NWB KAAAG-59322; Walkenhorst, USt direkt digital 20/2017 S. 9.

120De Weerth, DB 46/2017 S. 2699 f.

121Abschn. 3.5. Abs. 7 UStAE.

122, BStBl 2017 II S. 188 NWB HAAAF-78183; Abschn. 3.5. Abs. 7 Satz 6 UStAE.

123 NWB NAAAG-37078.

124In Anlehnung an , BStBl 2017 II S. 188 [NWB HAAAF-78183]; hierzu Happe, BBK 15/2017, S. 706 f. [NWB PAAAG-51799].

125Lehr/Schäfer-Elmayer, DStR 21/2017 S. 1144.