Erstes Aufatmen nach Schlussantrag des Generalanwalts: Innenleistungen nicht steuerbar
Der BFH hat dem EuGH zuletzt die Frage vorgelegt, ob Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind. Der zuständige Generalanwalt hat diese Frage in seinem Schlussantrag vom 16.5.2024 - C-184/23 richtigerweise klar und eindeutig verneint. Innenleistungen sind seiner Ansicht nach nicht steuerbar. Damit bestätigt der Generalanwalt die (zumindest bis zum 2.12.2022) einhellige Auffassung von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur.