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Die E-Rechnung kommt

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

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Gutgläubigkeit des Unternehmers bei unbefugtem Umsatzsteuerausweis durch seinen Arbeitnehmer

Sofern eine rechtlich nicht geschuldete Umsatzsteuer offen in einer Rechnung ausgewiesen wurde, schuldet der leistende Unternehmer, unter dessen Identität die Rechnung erstellt wurde, grds. nach deutscher Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Steuer. Von dieser Steuerschuld wurde bisher auch in Fällen ausgegangen, in denen Arbeitnehmer ohne Wissen des Unternehmers die Steuer aus betrügerischer Absicht offen auswiesen, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Problematik hingegen einen differenzierten Standpunkt ein.

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E-Rechnung: Übergangsfrist zur Einführung verlängert

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich wird auf 2026 verschoben. Zwar müssen Unternehmen ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können; die meisten können aber bis Ende 2026 statt echter E-Rechnungen (X- oder ZUGFeRD-Format) weiter Rechnungen per Papier oder in einem anderen elektronischen Format, z. B. PDF, ausstellen. Für kleinere Betriebe mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 800.000 € gilt die Fristverlängerung bis Ende 2027. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/jjf7d.

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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Bildungsleistungen sollten nach dem Sinn und Zweck von Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich des Gemeinwohls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die aktuellen Regelungen im EU-Recht und im deutschen Recht sind aber derart kompliziert und schwammig, dass es Bildungsanbietern, Beratern und auch der Finanzverwaltung schwer fällt, diese rechtssicher anzuwenden. In der Konsequenz landen wichtige Fragen (Was ist Allgemeinbildung? Wann sind Bildungseinrichtungen von den zuständigen Behörden anzuerkennen?) vor Finanz- und Verwaltungsgerichten. Aber auch die Urteile führen nicht unbedingt zu mehr Rechtsklarheit, zumal der EuGH insbesondere mit seiner Entscheidung zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts eine nicht zielführende Weichenstellung vollzogen hat, die sich mittlerweile durch die Rechtsprechung auch für andere Bereiche der vielfältigen Bildungslandschaft zieht.

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Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Einfuhr

BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 10/21

Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist ein komplexes Unterfangen. Noch komplizierter wird es, wenn die Ware vorher in die EU eingeführt wird. In diesen Fällen greift das sog. 42-Zollverfahren. Bei diesem Verfahren unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 greift grundsätzlich eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Der Gedanke des Gesetzgebers dabei ist, dass die Ware nicht im Land der Zollabfertigung mit EUSt belastet werden soll, wenn sie dieses Land im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sofort wieder verlässt. Die vorliegende BFH Entscheidung (BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 10/21) verkompliziert die Abwicklung in diesen Fällen deutlich.

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