Michael Puke, Jens Lohel, Peter Mönkediek, Ralf Walkenhorst

Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung

39. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78867-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64909-7

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Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung (39. Auflage)

F. Rechnungswesen

I. Grundbegriffe

Buchführung, Buchführungspflicht

Buchführung bedeutet das zahlenmäßige Erfassen von Geschäftsvorfällen und des Betriebsvermögens. Die Buchführung schließt mit einer Bilanz und einer GuV-Rechnung ab.

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfordert grundsätzlich lediglich Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und über die Betriebsausgaben (darüber hinaus müssen Verzeichnisse – vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG – geführt werden).

Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Bilanzierung ergibt sich aus §§ 238 ff. HGB und darüber hinaus aus den §§ 140, 141 AO.

Danach sind buchführungspflichtig:

  1. nach Handelsrecht (§ 238 HGB)

    Kaufleute i. S. der §§ 135 und 6 HGB, außer:

    • Gewerbetreibende, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die nicht im Handelsregister eingetragen sind und

    • Einzelkaufleute, die nach § 241a HGB von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind.

  2. nach Steuerrecht (§§ 140, 141 AO)

    • Steuerpflichtige, die bereits nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig sind.

    • Andere Steuerpflichtige, die ein Betriebsmerkmal des § 141 AO überschritten haben.

Freiberufler sind weder nach HGB noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Sie können aber...

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