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§ 9 EStG Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab
Bezug:
Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab folgendes:
Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.929 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG
Tabelle in neuem Fenster öffnen–für Verheiratete1.812 DM–für Ledige906 DM.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 399 DM.
Der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ortszuschlag beträgt 799 DM.
Der maßgebende Ausstattungsbeitrag beträgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung 10.042 DM.
Dieses Schreiben ersetzt das BdF-Schreiben vom – IV B 6 – S 2353 – 69/92 – (BStBl 1992 I S. 526);