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UStG; Merkblatt über das Umsatzsteuerrecht der anderen EG-Mitgliedstaaten/Berichtigung
Bezug:
Aufgrund vorliegender Informationen sind die Darstellungen in Teil III Punkt 2 und Teil IV Punkt 1 zu Spanien sowie in Teil VIII Punkt 2 des o. g. Merkblattes wie folgt zu korrigieren bzw. zu ergänzen:
Teil III Punkt 2 – Spanien – wird wie folgt ergänzt:
Unternehmer ohne Betriebsstätte in Spanien müssen einen Fiskalvertreter bestellen. Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. ist bei der für den Fiskalvertreter örtlich zuständigen Steuerbehörde (Delegacion de hacienda) zu stellen.
Teil IV Punkt 1 – Spanien – erhält folgende Fassung:
Ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Spanien muß einen Fiskalvertreter bestellen, wenn er in Spanien Umsätze ausführt.
Teil VIII Punkt 2 des o. g. Merkblattes ist dahingehend zu korrigieren, daß der leistende Unternehmer auch nach den dänischen und portugiesischen Regelungen keine USt in seiner Rechnung auszuweisen hat, wenn er innergemeinschaftliche Güterbeförderungen erbringt, für die ein in diesen EG-Mitgliedstaaten ansässiger Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Weist der leistende Unternehmer trotzdem USt in seiner Rechnung aus, so schuldet er diese (vgl. Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie zur Harmo...