Online-Nachricht - Mittwoch, 17.07.2019

Mietrecht | Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden (Justiz Bayern)

Der Ministerrat hat am den Neuerlass der Mieterschutzverordnung beschlossen. Danach wird ab dem die Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten.

Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Justiz u.a. weiter aus:

  • Wird in diesen Städten und Gemeinden ein Mietvertrag über Wohnraum neu abgeschlossen, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.

  • Neben der Mietpreisbremse gilt in den 162 bayerischen Städten und Gemeinden ab dem auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

  • Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung die Kündigungssperrfrist: Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.

Hinweis:

Die 162 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen ab die Mietpreisbremse, die abgesenkte Kappungsgrenze und die verlängerte Kündigungssperrfrist gelten, sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz abrufbar.

Hinsichtlich der Gültigkeit der Mietpreisbremse waren zuletzt durch eine Einzelfallentscheidung des Landgerichts München I Unsicherheiten entstanden (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.12.2017). Durch den Neuerlass wird die Mietpreisbremse nun auf eine rechtssichere Grundlage gestellt.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Pressemitteilung v. 16.7.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-22874