Online-Nachricht - Donnerstag, 07.12.2017

Mietrecht | Bayerische Mietpreisbremsenverordnung unwirksam (LG)

Die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung ist wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam (; Revision nicht zugelassen).

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

  • Auch bestehen keinerlei Zweifel daran, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliegt, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigt.

  • Allerdings müssen die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Diese Rechtsverordnung muss in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden ist.

  • Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreisbremsenverordnung wird diesen Anforderungen nicht gerecht: Für den einzelnen Bürger ist nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden ist.

  • Der festgestellte Formverstoß führt insgesamt zur Unwirksamkeit der am erlassenen und mit Wirkung vom in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung.

Hinweis:

Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nachgeschobene Begründung schloss die Kammer aus. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-64603