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Gestaltungsmissbrauch bei vorgeschalteter Schenkung
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend – vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter – mit Gewinn veräußern, ist der Veräußerungsgewinn nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gem. § 17 Abs. 1 EStG wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen, wenn keine außersteuerlichen Gründe für die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung zu erkennen sind.