Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Einkünfte einer Fachkrankenschwester (BFH)

Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist weder therapeutischer Natur noch weist sie einen hinreichend konkreten, unmittelbaren Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb im Sinne des EStG. Keinen Gewerbebetrieb stellt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs dar.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, eine examinierte Krankenschwester, die sich zur "Clinical Research Associate" fortgebildet hat und in der klinischen Forschung tätig ist, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Das FG der ersten Instanz war von einer freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen (s. hierzu Online-Nachricht vom 14.07.2014). Der BFH folgte dem nicht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich.

  • Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

  • Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben.

  • Ausgehend davon hat die Klägerin keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf ausgeübt. Hierfür fehlt es bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz) und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter.

  • Auch ist die Tätigkeit der Klägerin nicht der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich - sie war nicht therapeutisch tätig.

  • Ihre Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte.

  • Demnach therapierte die Klägerin keine Patienten, sondern sorgte für einen erfolgreichen Verlauf klinischer Studien und unterstützte so die Entwicklung pharmazeutischer bzw. medizintechnischer Produkte.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-48099