Online-Nachricht - Montag, 14.07.2014

Einkommensteuer | "Clinical Research Associates" nicht gewerbesteuerpflichtig (FG)

Eine examinierte Krankenschwester, die sich zur "Clinical Research Associate" fortgebildet hat und in der klinischen Forschung tätig ist, erzielt aus mit Heilberufen ähnlicher Tätigkeit selbständige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Auch die selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit sowie die selbständige Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Dentisten, Krankengymnasten und ähnlichen Berufen gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2009 als Clinical Research Associate gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Klägerin hat im Streitjahr 2009 eine einem Heilberuf ähnliche, selbständige Berufstätigkeit ausgeübt, die das FA zu Unrecht als gewerbliche Tätigkeit angesehen hat.

  • Ein ähnlicher Beruf liegt dann vor, wenn der Beruf in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe verglichen werden kann, wobei sich die Vergleichbarkeit sowohl auf die Ausbildung als auch die ausgeübte Tätigkeit bezieht.

  • Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein und die Arbeit den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen um dem ähnlichen Beruf das Gepräge eines Katalogberufs zu geben.

  • Das Berufsbild des "Clinical Research Associate" stellt in Deutschland keine gesetzlich geschützte Berufsform dar. Daher existierte keine entsprechende gesetzliche Berufsausbildung, die die Klägerin hätte erwerben können.

  • Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Ausbildung zur examinierte Krankenschwester und der zusätzlich erworbenen Qualifikation zur "Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin" zu dem Masterstudiengang "Clinical Research" zugelassen.

  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht, wie auch bei der Tätigkeit des Krankengymnasten oder Heilpraktikers, die Herbeiführung bzw. Sicherstellung eines Heilungserfolges beim Patienten.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Az. ist noch nicht bekannt.
 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-11650