Online-Nachricht - Freitag, 07.04.2017

Außensteuer | Namensnutzung im Konzern (BMF)

Das BMF hat vor dem Hintergrund des Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer "bloßen" Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten andererseits veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 07.04.2017 - IV B 5 - S 1341/16/10003).

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Absatz 4 AStG a. F. begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S.d. §1 Absatz 1 AStG a. F. rechtfertigt (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 18.05.2016 sowie den Aufsatz von ).

Das vorliegende BMF-Schreiben gibt in erster Linie Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z.B. Know-how) andererseits. Es enthält folgende Punkte:

  • Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung i.S.d. § 1 Absatz 4 AStG

  • Erfüllung der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten

  • Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen innerhalb einermultinationalen Unternehmensgruppe

  • Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

  • Entgeltfähigkeit dem Grunde nach

  • Entgeltfähigkeit der Höhe nach

  • Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwenden, gleichgültig ob Lizenznehmer oder Lizenzgeber inländische oder ausländische Unternehmen sind.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-42195