Außensteuer | Namensnutzung im Konzern (BMF)
Das BMF hat vor dem Hintergrund des Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer "bloßen" Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten andererseits veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 07.04.2017 - IV B 5 - S 1341/16/10003).
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Absatz 4 AStG a. F. begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S.d. §1 Absatz 1 AStG a. F. rechtfertigt (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 18.05.2016 sowie den Aufsatz von ).
Das vorliegende BMF-Schreiben gibt in erster Linie Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z.B. Know-how) andererseits. Es enthält folgende Punkte:
Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung i.S.d. § 1 Absatz 4 AStG
Erfüllung der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten
Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen innerhalb einermultinationalen Unternehmensgruppe
Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe
Entgeltfähigkeit dem Grunde nach
Entgeltfähigkeit der Höhe nach
Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwenden, gleichgültig ob Lizenznehmer oder Lizenzgeber inländische oder ausländische Unternehmen sind.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
NWB GAAAG-42195