Online-Nachricht - Mittwoch, 18.05.2016

Außensteuer | Namensnutzung im Konzern (BFH)

Eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung i.S. § 1 Abs. 4 AStG a.F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S. § 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, sind seine Einkünfte sind seine Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft (BT) eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 AStG in der für die Jahre 2004 bis 2006 maßgebenden Fassung (AStG a.F.) anzusetzen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Gesellschaftsvertag ist im Streitfall keine Grundlage für die Überlassung der dem Kläger als Recht eingeräumten - und auch in Polen geschützten - Marke.

  • Es liegt lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft i.S. einer Erlaubnis vor, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S. des deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 HGB) zu nutzen.

  • Für eine solche Erlaubnis sind in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar ().

  • Nur wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, kann die Überlassung des Markenrechts bei einem eigenständigen Wert im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-73591