Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2017

Verfahrensrecht | Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen (BFH)

Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).

Sachverhalt: Gegenstand des von der KG betriebenen Unternehmens war das Verleasen von Wirtschaftsgütern. Im Streitjahr 2007 gewann die KG die A-GmbH und die B-GmbH als Leasingnehmerinnen, von denen sie die Leasinggegenstände ankaufte und sogleich an diese als Leasinggeberin zurückverleaste („Sale-and-lease-back-Verfahren“).

Im Juni 2010 reichte die KG beim beklagten FA für 2007 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und einen Jahresabschluss auf den ein. In der Bilanz waren die Leasinggegenstände als ihr Anlagevermögen ausgewiesen. Das FA berücksichtigte die als Betriebsausgabe erklärte AfA nicht, da die Leasinggegenstände nach Ansicht des FA nicht der KG zuzurechnen seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut.

  • Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm für die voraussichtliche Nutzungsdauer Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen. Ob Substanz und Erträge des Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ausnahmsweise) vollständig dem Leasingnehmer zustehen, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen zu beurteilen.

  • § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfordert, dass ein anderer den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ist in Leasingfällen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit, kann der Leasingnehmer den Leasinggeber nur dann für die verbleibende Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen, wenn ihm eine entsprechende rechtliche Befugnis zusteht.

  • Hingegen kann dem Leasingnehmer kein wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber als zivilrechtlichem Eigentümer ein Andienungsrecht eingeräumt ist.

  • Selbst wenn der KG ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zugestanden haben sollte, ließe sich hieraus kein wirtschaftliches Eigentum der A-GmbH herleiten. Denn die A-GmbH konnte die KG für den Fall einer verbleibenden Nutzungsdauer mangels rechtlicher Befugnis insoweit nicht i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO von der Einwirkung auf die Leasinggüter ausschließen.

Hinweise:

Mit diesem Urteil dürften sich zugleich die Revisionsverfahren gegen Entscheidungen des , 15 K 445/12 und 15 K 446/12 erledigt haben (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 01.12.2016). In diesen Urteilen ist das FG Köln der Entscheidung des FG Niedersachsen gefolgt, die der BFH nun aufgehoben hat.

Lesen Sie zu diesem Thema auch den Blog-Beitrag „Sale-lease-back und Andienungsrechte – Wirtschaftliches Eigentum als Dauerbaustelle des BFH“ von Mujkanovic.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-37089